Hallo Paul,
» Woraus leitet sich denn die Nichtzuständigkeit der GSchwbV ab>
§ 97 (6) SGB IX Satz 1 ....sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist...
Hier ist eine gewählt aber verhindert. Die Verhinderung hat sie (bzw. die Wähler) auch selbst zu vertreten, da sie nur 1 Stelli gewählt haben.
Man darf übrigens nur dann Stelli wählen/ nachwählen, wenn keine gewählt ist. Hat man also nur 1 Stelli gewählt und bekommt dann im Laufe der Wahlperiode solche Probleme, muss man mit der Wahl entweder bis zur nächsten regulären Wahl warten oder der gewählte Stelli legt sein Mandat nieder. Dann hätte man den Zustand, kein Stelli gewählt und man könnte Stellis wählen.
Sorry, es ist vielleicht nicht schön aber rechtlich so klar geregelt.
Wir wollen ja auch immer klare gesetzliche Regelungen.
PS: bei BR ist es nicht anders. Sind dort alle Gewählten incl. der Ersatzmitglieder verhindert, was in kleinen Betrieben durchaus schon vorkommt, darf dort dann auch der GBR nicht stellvertretend aktiv werden.
Wir als SchwbV habe da sogar den Vorteil, da bei uns die GSchwbV wenigstens dann zuständig ist, wenn keine SchwbV gewählt wurde/ werden kann. Bei BR gint es eine solche Ausnahme nicht.