Hallo Jürgen,
erst einmal Glückwunsch zur Wahl :flower:
Nun zu Deiner Frage:
Hier hilft wieder auch mal ein Blick ins Gesetz
§ 97 Abs (7)
§ 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend, ......
§ 95 Abs 4
(4) 1 Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten......
Am Besten ist es den GBR, hier den GBR-Vorsitzenden anzuschreiben und über die Wahl und das Ergebnis zu informieren. In diesem Schreiben dann auch den GBR-V bitten dafür Sorge zu tragen, dass die GSchwbV gem. § 97 (7) zu allen Gremien-Sitzungen des GBR rechtzeitig unter Vorlage der jeweiligen TO eingeladen wird.
Sollten die Einladungen nicht zeitig erfolgen, einfach hingehen und notfalls das Gesetz zur Sicherheit mit nehmen um ggf. darauf hinweisen zu können.
Es scheint so, als ob hier eine Schulung positiv wäre, da möglicher weise eine Wissenserweiterung nicht unvorteilhaft wäre. Also bitte entsprechende Schulungen besuchen.
Denn entsprechendes Fachwissen ist ganz besonders bei angespannten Verhältnissen unverzichtbar.
Aber auch einmal unbedingt die §§ 95 und 97 incl. der Kommentierungen lesen.