Teilnahme - Einladung des GBR erforderlich? (Gesamt-Konzern-SBV)

muelju, Bielefeld (NRW), Friday, 24.04.2009, 20:10 (vor 6388 Tagen)

Guten Abend an alle,

bin seit kurzer Zeit als GSBV tätig.
Der GBR fand das wohl nicht so prickelnd.
Es gab wohl seit geraumer Zeit keine GSBV bei uns.
Möchte Kontakt zum GBR aufnehmen, der Termin wird wohl aber
in die länge gezogen. Ich würde nun gern aber einmal zur GBR Sitzung.
Muß der GBR mich als GSBV einladen, oder kann
ich mich quasi selbst einladen. Das ich das Teilnahmerecht habe weiß ich.
Habe auch die anderen Beiträge gelesen - mich jedenfalls bemüht und bin der
Meinung keine Antwort gefunden zu haben.

Danke für Eure Unterstützung.


Gruß

Jürgen

Teilnahme - Einladung des GBR erforderlich?

hackenberger, Friday, 24.04.2009, 20:42 (vor 6388 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

erst einmal Glückwunsch zur Wahl :flower:

Nun zu Deiner Frage:
Hier hilft wieder auch mal ein Blick ins Gesetz ;-)
§ 97 Abs (7)
§ 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend, ......
§ 95 Abs 4
(4) 1 Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten......

Am Besten ist es den GBR, hier den GBR-Vorsitzenden anzuschreiben und über die Wahl und das Ergebnis zu informieren. In diesem Schreiben dann auch den GBR-V bitten dafür Sorge zu tragen, dass die GSchwbV gem. § 97 (7) zu allen Gremien-Sitzungen des GBR rechtzeitig unter Vorlage der jeweiligen TO eingeladen wird.

Sollten die Einladungen nicht zeitig erfolgen, einfach hingehen und notfalls das Gesetz zur Sicherheit mit nehmen um ggf. darauf hinweisen zu können.

Es scheint so, als ob hier eine Schulung positiv wäre, da möglicher weise eine Wissenserweiterung nicht unvorteilhaft wäre. Also bitte entsprechende Schulungen besuchen.

Denn entsprechendes Fachwissen ist ganz besonders bei angespannten Verhältnissen unverzichtbar.

Aber auch einmal unbedingt die §§ 95 und 97 incl. der Kommentierungen lesen.

Teilnahme - Einladung des GBR erforderlich?

muelju, Bielefeld (NRW), Friday, 24.04.2009, 22:35 (vor 6388 Tagen) @ muelju

Hallo Bernhard,

danke für Deine Info.

Insbesondere Dein 4.er Absatz ist eigentlich - meine ich jedenfalls -
der treffende. Angespanntes Verhältnis - warum auch immer.
Auch den Hinweis mit den Schulungen nehme ich gerne auf. Nicht das ich
keine habe, sondern es gibt - und das kann ich nur jedem empfehlen -
eine gute eigene Sicherheit.

Ich werde Deinen Hinweis umsetzen und den GBR nach dem Termin der nächsten
Sitzung fragen und mich dann dort mit einfinden. In diesem Fall, ist es nicht nur "um die Ecke".

Die rechtlichen Hinweise werde ich mir ebenso nochmals ansehen.

Also, Danke!

Viele Grüße

Jürgen

Teilnahme - Einladung des GBR erforderlich?

hackenberger, Friday, 24.04.2009, 22:47 (vor 6388 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

» danke für Deine Info.
Bitte! ;-)

Einem angespannten Verhältnis kann man am besten entgegenwirken mit dem Einbringen von guter und fundierter Sachkenntnis. Der GBR muss erkennen können, dass hier ein weiterer Vertreter der AN der interessiert und mit entsprechender Fachkenntnis sich einbringen möchte.

Daher schadet es nicht, wenn man sich auch in angemessener Weise in das BetrVG einließt um so auch wirklich fachlich mitreden zu können.

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