Freistellung SBV (Allgemeines)

hackenberger, Monday, 27.04.2009, 13:26 (vor 6388 Tagen) @ c.amio

Hallo C.Andes,

erst einmal folgender Hinweis! Mandatsarbeit hat Vorrang vor der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitspflicht. Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitspflicht muss ggf. (angepasst) verringert werden, sofern diese in dem bisherigen Umfang aufgrund der Mandatswahrnehmung nicht mehr möglich ist. Es darf aus Gründen der Mandatswahrnehmung nicht zu dauerhafter Mehrarbeit im Bereich der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitspflicht kommen. Hier sollte der BR/PR notfalls die Anordnung der Mehrarbeit im Rahmen seiner Mitbestimmung ablehnen.

Eine mit dem AG verabredete Freistellung ist nicht zwingend. Sollte diese nicht ausreichen, greift das höherwertige Rechtsgut, das Gesetz (hier SGB IX § 96(4) § 97 (7)). Somit dann also eine "fiktive Freistellung" im notwenigen Umfang.

Also, fiktive Freistellung nutzen und dann diese Zeiten einmal notieren und als Verhandlungsgrundlage nutzen.

Aber auch der Hinweis: Die GSchwbV ist zuständig für die Betreuung der gewählten SchwbV (VPSchwb) und die Schwerbehinderten/ Gleichgestellten für die keine SchwbV gewählt ist. § 97 (6).


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