Arbeitszeitstudien (Allgemeines)

Artur, Tuesday, 28.04.2009, 14:59 (vor 6387 Tagen)

Meine Frage an euch allen wäre,

darf man einen schwerbehinderten Koll. am Arbeitsplatz mit einer Stoppuhr stoppen>
wie früher beim Akord!

Gruß Artur:-)

Arbeitszeitstudien

Tschoo, Stuttgart, Tuesday, 28.04.2009, 15:10 (vor 6387 Tagen) @ Artur

Hey Arthur!

Darf man (wer>) dies überhaupt> (einzelne Kollegen)

Gruß, Josef

Arbeitszeitstudien

hackenberger, Tuesday, 28.04.2009, 16:31 (vor 6387 Tagen) @ Artur

Hallo Artur,

Verhaltens- und Leistungskontrollen sind nicht verboten. Also auch die dann ggf. erforderlichen Zeitmessungen/ Stückzahlmessungen. Diese erfolgen i.d.R. z.B. immer bei Akkordarbeit. Sie unterliegen aber der Mitbestimmung. Also, prüfen hat der BR Mitbestimmt> Da auch Schwerbehinderte betroffen sind muss auch die SchwbV vorher gemäß § 95 (2) beteiligt werden. Ist dieses nicht erfolgt, ist diese Maßnahme sofort einzustellen (§ 95 (2) Satz 2, SGB IX) und die Beteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) SGB IX nachzuholen.

Bei Schwerbehinderten ist hier auch der § 81 (4) SGB IX zu beachten.

Arbeitszeitstudien

Amina, Bayern, Tuesday, 28.04.2009, 19:10 (vor 6387 Tagen) @

Hallo Artur,

ich wusste nicht das es sowas noch gibt,mit der Stoppuhr zu Arbeiten.
Frage: Kann ein SBV sowas Ablehnen>

Liebe Grüße
SBV Amina :flower:

--
*Im Grunde sind es immer die Verbindungen mit Menschen,die dem Leben seinen Wert geben.*(Wilhelm von Humboldt)

Arbeitszeitstudien

hackenberger, Tuesday, 28.04.2009, 20:17 (vor 6387 Tagen) @ Amina

Hallo "Amina",

» ich wusste nicht das es sowas noch gibt, mit der Stoppuhr zu Arbeiten.
Ist durchaus noch öfters so. Es ist auch nichts schlimmes wenn es mitbestimmt durchgeführt wird. Siehe auch mein [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8878#p8883]Beitrag[/link] oben.

» Frage: Kann ein SBV sowas Ablehnen>
Nein, aber sie ist gem. § 95 (2) SGB IX zu beteiligen und der § 81 (4) SGB IX ist bei der Bewertung des Ergebnisses zu beachten.

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