Arbeitszeitstudien (Allgemeines)
Hallo Artur,
Verhaltens- und Leistungskontrollen sind nicht verboten. Also auch die dann ggf. erforderlichen Zeitmessungen/ Stückzahlmessungen. Diese erfolgen i.d.R. z.B. immer bei Akkordarbeit. Sie unterliegen aber der Mitbestimmung. Also, prüfen hat der BR Mitbestimmt> Da auch Schwerbehinderte betroffen sind muss auch die SchwbV vorher gemäß § 95 (2) beteiligt werden. Ist dieses nicht erfolgt, ist diese Maßnahme sofort einzustellen (§ 95 (2) Satz 2, SGB IX) und die Beteiligung der SchwbV gem. § 95 (2) SGB IX nachzuholen.
Bei Schwerbehinderten ist hier auch der § 81 (4) SGB IX zu beachten.