Hallo "Hotte", hallo Marlene,
die SchwbV darf eine Schwerbehindertenkartei führen und sollte dieses auch. Sie unterliegt selbstverständlich der besonderen Verschwiegenheit und ist Zweckgebunden. Weiter must Du die gespeicherten Koll. auch darüber informieren und diese müssen damit einverstanden sein. Dieses bedeutet auch, dass man die Koll. über den Grund/Sinn und die Wichtigkeit vollständig informiert. Es muss also auch ein gewisses Vertrauensverhältnis bestehen.
Für vertrauliche die Unterlagen wie etwa die Schwerbehindertenkartei ¬ benötigst Du nur einen abschließbaren Schrank (Datenschutz!).
[link=http://www.zbfs.bayern.de/xsuche/zbfs/search.php>m=all&ps=20&wm=sub&GroupBySite=no&wf=2221&type=&sy=1&sp=1&form=extended&fmt=long&q=Schwerbehindertenkartei]Hier findest Du einiges zum Thema[/link].
Es gibt sofern man keinen Missbrauch damit anstellt, keine rechtlichen Probleme.
Also "Hotte", bitte hier nicht die in er letzten Zeit zu recht kritisierten Datenschutzrechtlich angreifbaren Vorfälle mit einer für das Mandat nicht unwichtigen Schwerbehindertenkartei verwechseln. Die in ihr gespeicherten Daten werden oftmals für kurzfristige Entscheidungen benötigt.
So z.B. wenn es um mögliche Besetzungen freier Stellen im Betrieb / Unternehmen geht. Wenn im Rahmen von Maßnahmen gem. § 84 umgesetzt werden sollen und hier dann ggf. eine Umsetzung sinnhaft ist. Wenn es um Maßnahmen gem. § 81 (4) wie z.B. Qualifikation und/ oder behindertengerechter Arbeitsplatz geht usw.
Für all die wichtigen Aufgaben/ Maßnahmen der SchwbV ist das Wissen aus einer gut geführten Schwerbehindertenkartei sehr wichtig. Damit man nicht erst im Falle eines Falles anfangen muss sich zu informieren, wo kann ich hier wie handeln/ unterstützen