Wahlsonderregelungen bei Verwaltungsreform (Wahlen)

Burkhard Kölzsch, Mecklenburg Vorpommern, Monday, 18.05.2009, 11:04 (vor 6365 Tagen)

In Mecklenburg Vorpommern findet momentan eine Polizeistrukturreform statt die 2010 theoretisch fertig sein wird und Anfang 2011 praktisch wirksam werden wird.
Nun sind aber 2010 offizielle SBV-Wahlen, die 2011 durch die neue Struktur, die erst in 2011 fertig sein wird, zum tragen kommt, hinfällig wird.
Nun werdendie BPR/ÖPR/HPRs ihre Wahl in 2011 verschieben, da dass über das Landesgesetz möglich ist.
Gibt es auch eine Ausnahmeregelung für solche Fälle bei der Schwerbehindertenvertreterwahl>>>

Ich würde mich sehr über Tipps freuen

Burhkard Kölzsch
Hauptschwerbehindertenvertretung der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern

Wahlsonderregelungen bei Verwaltungsreform: Übergangsmandat öff. Dienst

Wolfgang E., Monday, 18.05.2009, 12:45 (vor 6365 Tagen) @ Burkhard Kölzsch

» Nun werden die BPR/ÖPR/HPRs ihre Wahl in 2011 verschieben, da das über das Landesgesetz möglich ist. Gibt es auch eine Ausnahmeregelung für solche Fälle bei der Schwerbehindertenvertreterwahl>

Hier endet das örtl. SBV-Mandat spätestens mit Ablauf des 30.11.2010, sofern sich die Amtszeit nicht ausnahmsweise nach § 94 Abs. 5 Satz 4 SGB IX verlängert. Eine Verlängerung käme demnach dann in Frage, wenn die Amtszeit einer örtl. SBV erst nach dem 01.10.2009 (Stichtag) beginnen würde.

Der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" gilt nur für § 94 Abs. 5 und § 97 Abs. 7 SGB IX wegen den dort bundesrechtlich festgelegten Regelwahlzeiträumen. Soweit bundesrechtlich nichts festgelegt ist, etwa beim Übergangsmandat im öffentlichen Dienst, gibt es kein entgegenstehendes Bundesrecht, also insoweit regelbar durch die Bundesländer. Das Übergangsmandat, das demnach nicht über den bundesrechtlich festgesetzten Regelwahlzeitraum hinausgeht, kann somit im öffentlichen Dienst der Länder vom den Landesgesetzgebern eigenständig geregelt werden nach neuerer oberster Rechtsprechung etwa für das Bundesland Berlin.
BAG, Beschluss vom 07.04.2004, 7 ABR 35/03 (Rn. 17/18)

Wie bei Verwaltungsreformen im öffentlichen Dienst
der Bundesländer zu verfahren ist, ist etwa geregelt

in Art. 27a BayPVG (Bayern),
in [link=http://www.landesrecht.brandenburg.de/sixcms/detail.php>gsid=land_bb_bravors_01.c.43437.de#32]§ 32[/link] PersVG (Brandenburg),
in § 26a PersVG LSA (Sachsen-Anhalt),
in [link=http://www.revosax.sachsen.de/Details.do>sid=606826174718&jlink=p32&jabs=37]§ 32[/link] SächsPersVG (Sachsen) als auch
in § 117 NPersVG (Niedersachsen) bzw. in Verordnungen dazu.

Wahlsonderregelungen bei Verwaltungsreform

hackenberger, Monday, 18.05.2009, 13:08 (vor 6365 Tagen) @ Burkhard Kölzsch

Hallo Burkhard Kölzsch,

habe gerade auch weil dieses Thema für mich neu ist, mit dem Innenministerium Mecklenburg Vorpommern ein Telefonat zu diesem Sachverhalt geführt.

Aussage: Ja es gibt erste Überlegungen auf Grund der Polizeistrukturreform für Teile der Polizeiverwaltungen hier die Wahltermine für Personalratswahlen zu verschieben (max. 6 Monate). Aber nur für die Bereiche in welchen sich die Strukturen stark verändern. Also nicht grundsätzlich und überall in Mecklenburg Vorpommern.

Es gäbe keine entsprechende Planungen / Überlegungen dieses auch für die SchwbV-Wahlen so zu handhaben. Dieses auch, weil diese Wahlen auf Bundesrecht (SGB IX) beruhen.

Ob es für die Personalratswahlen kommt ist auch noch nicht entschieden. Es seinen erst erste Überlegungen.

Mehr kann ich hierzu leider nicht sagen. Am Besten einmal den Kontakt mit der Gewerkschaft hierzu suchen.

Wahlsonderregelungen bei Verwaltungsreform

Hotte, Stuttgart, Monday, 18.05.2009, 19:35 (vor 6365 Tagen) @ Burkhard Kölzsch

Hallo Burkhard
.....
» Gibt es auch eine Ausnahmeregelung für solche Fälle bei der
» Schwerbehindertenvertreterwahl>>>


Ich bin kein Jurist, behaupte aber mal eine Verschiebung der SBv-Wahlen sind unzulässig.

Wie schon erwähnt, ist die Grundlage der SBV Wahlen das Bundesgesetz SGB IX.

Schau mal in § 94 (5) und § 94 (7) SGB IX

Hier

Dort heisst es:

....
(5) Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. ........

sowie

...(7) Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn die Amtszeit der bisherigen Schwerbehindertenvertretung noch nicht beendet ist, mit deren Ablauf.......

Da der Artikel 31 GG festlegt, das Bundesrecht Landesrecht bricht, kann also auch ein Landesgesetz Teile des SGB IX nicht ausser Kraft setzen.

Werde nachher mal ein wenig im Onlinekommentar blättern
LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Wahlsonderregelungen bei Verwaltungsreform

Ede vom Bayerwald, Thursday, 18.06.2009, 13:30 (vor 6334 Tagen) @ Burkhard Kölzsch

Hallo Herr Kollege Kölzsch,

wir hatten in Bayern die gleiche Situation bei den letzten Wahlen, bis Nov. Wahl und neue SBV ab Januar aufgelöste Dienststelle und neues Amt.

Hier wurde vom zuständigen Ministerium entschieden, dass das Bundesgesetz über dem Landesgesetz steht und somit eine landesinterne Regelung nicht machbar ist (die hatten da leichtes Spiel mit ihrer Entscheidung Land-> Bund).
Allerdings erst nach Hinweis darauf dass SGB IX Bundesrecht sei, das das Land nicht brechen dürfe.

Der "saure " Apfel war, dass wir zweimal innerhalb von ca. 4 Monaten gewählt haben.
Ist ja aber auch klar, so denke ich, dass bei einer nicht mehr bestehenden Dienststelle keine Personalvertretung und SBV mehr bestehen kann und bei einer neuen Dienststelle noch keine vorhanden sein kann, wenn nicht neu gewählt ist.

Gruß Ede

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