Kuraufenthalt wegen dienstlicher Belange verweigern ??? (Allgemeines)

lskn-sbv, Niedersachsen, Wednesday, 20.05.2009, 14:48 (vor 6365 Tagen)

Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen. Eine Mitarbeiterin (schwerbehindert) hat eine Kur genehmigt bekommen. Auch, wann die Maßnahme angetreten werden soll. Die Vorgesetzte hat ihr zu verstehen gegeben, daß dieser Zeitpunkt nicht so günstig wäre, da gerade dann großer Arbeitsanfall wäre.
Gibt es irgendwo (gesetzliche) Regelungen ob dies erlaubt ist>
Eventuell im Tarifvertrag (TV-L)>
Oder im SGB >

Bitte um rasche Antwort. Trotzdem einen schönen Feiertag und ein schönes Wochenende.

K. Netzel
SBV im LSKN

--
klaus n.

Kuraufenthalt wegen dienstlicher Belange verweigern ???

hackenberger, Wednesday, 20.05.2009, 16:00 (vor 6365 Tagen) @ lskn-sbv

Hallo SBV im LSKN, K. Netzel,

Du bist neu hier, daher erst einmal willkommen. :flower:

Nun zu Deiner Frage:
Was sagt der AG, also die GF>

Man kann eigentlich eine genehmigte Kur nicht verschieben.

Aber wende Dich doch bitte sofort, also gleich, an den Leistungsträger der Kur. Also Karnkenkasse oder falls die Rentenversicherung hier der Leistungsträger an diese. Bitte diese hier um Unterstützung.

Weiter auch einmal den Betriebsarzt hier ansprechen, was er zu dieser Aussage der Vorgesetzten sagt.

Es gibt hier keine besonderen Regelungen für Schwerbehinderte. Man könnte hier sich "nur" auf den § 81 (4) berufen.

PS: Bitte daran denke, das Profil zu ergänzen.
Siehe: [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8551]Bitte um notwendige/ hilfreiche Hinweise ...von der Redaktion[/link]

Kuraufenthalt wegen dienstlicher Belange verweigern ???

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 22.05.2009, 12:00 (vor 6363 Tagen) @ hackenberger

Hallo,

der AG kann nicht einseitig verlangen, daß die Reha verlegt wird. Eine Verlegung ist nur im Einvernehmen zwischen AN und AG möglich, dem der Leistungsträger der Reha ausdrücklich zustimmen muß.
Eine medizinische Reha ist gem. § 9 EntgFG eine (ausnahmslose) Verhinderung, die einer Arbeitsunfähigkeit nach § 3 gleich zu setzen ist. Gem. § 12 ist dies auch unabdingbar, d. h. es kann nicht durch Arbeits- oder Tarifvertrag etwas anderes geregelt sein.
(Vergl. z. B. ErfK 280 Rd.-Nrn 14ff zu § 9 EntgFG oder Treber, EFZG, Rd.-Nrn 27ff zu § 9)

--
&Tschüß

Wolfgang

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