Erstmalige Wahl des SBV an der Hochschule Neu-Ulm (Wahlen)

Nedo, Bayern, Wednesday, 03.06.2009, 15:12 (vor 6349 Tagen)

Hallo miteinander,

seit 1998 bin ich Beauftragter der Schwerbehinderten des nichtwissenschaftlichen Personals an der Hochschule Neu-Ulm.:-)

Heute haben wir bei den nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter 3 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte und bei den wissenschaftlichen Mitarbeiter 2 Schwerbehinderte bzw. Gleichgestellte.

Wir sind ca. 55 nichtw. Mitarbeiter und ca. 60 wissensch. Mitarbeiter.

Meine Frage ist die, ob die Professoren den nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bzgl. der Wahl gleichgestellt sind oder müssen die für Ihren Bereich selbst eine Wahl durchführen.

Komme auf die Frage deshalb, weil wir seit letzter Woche auch einen Beauftragten für das wissenschaftliche Personal haben.

Viele Grüße

Nedo

Erstmalige Wahl des SBV an der Hochschule Neu-Ulm

hackenberger, Wednesday, 03.06.2009, 15:25 (vor 6349 Tagen) @ Nedo

Hallo Nedo,

da Du neu hier bist erst einmal Willkommen hier im Forum. :flower:

So nun zu Deiner Frage: Das SGB IX kennt im Gegensatz zum BetrVG nur "Beschäftigte". Es macht also keine Unterschiede zwischen Ang. und/ oder leitenden Ang. usw.

Im SGB IX gibt es nur eine Gruppe, nämlich die Gruppe der schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten.

Daraus ergibt es sich auch, dass der AG die SchwbV auch bei leitenden Ang gem. § 95 (2) zu beteiligen hat, sofern diese schwerbehindert oder gleichgestllt sind. Also hier gegenüber den BR/PR eine viel weitergehende Beteiligung zu erfolgen hat. Weiter bedeutet dieses auch, dass auch auf diese Gruppe der Beschäftigten alle Rechte gem. SGB IX (z.B. aus § 81 (4) oder §§ 124/125, wie auch aus Kapitel IV SGB IX) zur Anwendung kommen.

» seit 1998 bin ich Beauftragter der Schwerbehinderten
Was verstehst Du unter dieser Bezeichnung>

Es gibt im SGB IX die Schwerbehindertenvertretung (der Beschäftigten). Also die Person/ Vertretung welche von den schwerbehinderten/ gleichgestellten Beschäftigten gem. § 94 SGB IX gewählt wird (Wahlvoraussetzung 5 Wahlberechtigt) und es gibt den Beauftragter des Arbeitgebers für die Belange der Schwerbehinderten/ Gleichgestellten gem. § 98 SGB IX. Den BASchwbV benennt der AG.

PS: Bitte gebe in Deinem Profil noch an welches Recht (BetrVG/PersVG beim PersVG noch Bund oder Land) zur Anwendung kommt.

Erstmalige Wahl des SBV an der Hochschule Neu-Ulm

Wolfgang E., Wednesday, 03.06.2009, 17:02 (vor 6349 Tagen) @ Nedo

» Meine Frage ist die, ob die Professoren den nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter bzgl. der Wahl gleichgestellt sind, oder müssen die für Ihren Bereich selbst eine Wahl durchführen.

Bernhard hat ja schon darauf hingewiesen, dass es bei Hochschulen kraft Gesetzes nur eine einheitliche SBV für das wissenschaftliche als auch für das nichtwissenschaftliche Personal gibt (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX).

Separate Schwerbehindertenvertretungen gibt es nur in den Fällen, in denen es spezielle Ausnahmevorschriften gibt, etwa für Richter nach § 94 Abs. 1 Satz 2 SGB IX oder für Staatsanwälte nach § 94 Abs. 1 Satz 3 SGB IX unter den dort genannten Voraussetzungen. Für Hochschulen gibt es keine derartigen Ausnahmevorschriften.

Erstmalige Wahl des SBV an der Hochschule Neu-Ulm

Nedo, Bayern, Thursday, 04.06.2009, 10:43 (vor 6348 Tagen) @ Wolfgang E.

Vielen Dank für Eure Antworten.

Euer

Nedo

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