Sozialgesetzbuch (§ 95 SGB IX. Absatz 2 ) (Allgemeines)

hackenberger, Thursday, 07.11.2002, 20:28 (vor 7813 Tagen)

ergänzend zu dem Beitrag unter Dokumente "Abbau von
Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen" noch den
wichtige Hinweis:

SchwbV haben ein teilnahmerecht an allen
Vorstellungsgesprächen (auch der der Nichtbehinderten)
sofern für diese Stelle eine Bewerbung eines
Behinderten vorliegt. Begründung: Sie müssen eine
Vergleichbarkeit auf Gleichbehandlung der
Vorstellungsgespräche und deren Bewertung haben. Das
ergibt sich auch aus dem Kommentar zum SGB IX von
Knittel und wurde mir so auch schon mehrfach mündlich
(bei Foren) von sachkundigen Stellen auch aus dem
Ministerium bestätigt.


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