Dienstunfähigkeit bei Beamtem (Allgemeines)

Toni, Freistaat Bayern, Wednesday, 24.06.2009, 10:39 (vor 6330 Tagen)

Hallo und herzliche Grüße, liebe Mitstreiter !

gerade habe ich eine schriftliche Anhörung des Dienstherrn auf den Tisch bekommen.

Ein Beamter auf Lebenszeit soll aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in
den Ruhestand versetzt werden.
Eine Amtsärztliche Untersuchung ist bereits erfolgt; der Amtsarzt hat
die dauernde Dienstunfähigkeit bejaht.

Mir bleiben nun folgende Alternativen:

1. Gegen die Massnahme im Rahmen meiner Funktion als SBV keine Einwendungen
zu erheben.

oder

2. Einwendungen dagegen zu erheben.

Da es bei unserer Behörde eine Dienstvereinbarung "Sucht" gibt, diese und die darin enthaltenen Massnahmen aber nicht angewandt wurden, stellt sich nun die Frage, ob der Massnahme (= Ruhestandsversetzung)von Seiten der SBV aufgrund dieses Versäumnisses dennoch zugestimmt werden kann.

(Auch nach Sichtung der hier bisher veröffentlichten Beiträge habe ich nichts
auf diesen Sachverhalt Passendes eruieren können.)

Für Eure Beiträge, Hinweise etc. darf ich mich bereits im voraus bedanken.

Es grüßt
Adviser ;-)

Dienstunfähigkeit bei Beamtem

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 24.06.2009, 12:48 (vor 6330 Tagen) @ Toni

Hallo,

hast Du denn überhaupt schon mit dem Betroffenen gesprochen >

--
&Tschüß

Wolfgang

Dienstunfähigkeit bei Beamtem

hackenberger, Wednesday, 24.06.2009, 12:57 (vor 6330 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

neben der von "albarracin" gestellten Frage ist hier das Thema § 84 (1) i.V. mit § 81 (4) zu stellen. Die vorzeitige Zurruhesetzung ist immer als ultima-ratio anzusehen. Also vorher sind alle anderen Möglichkeiten zu prüfen, ggf. auch eine Teildienstfähigkeit.

Aber für Dich als SchwbV sollte immer der Willen des Betroffenen ganz oben stehen. Diesen dann ggf. zu beraten und auf Möglichkeiten und Risiken hinzuweisen, wäre das nächste.

Frage: Bist Du von Anfang an beteiligt worden> Also auch schon vor der Vorstellung beim Amtsarzt> Wenn nein, könnte hier ein nicht heilbarer Formfehler begangen worden sein, der das gesamte bisher gelaufene Verfahren mit einer gute Chance auf Erfolg anfechtbar machen könnte.

Dieses wäre ggf. zu prüfen und dann mit dem Betroffenen zu besprechen. Man könnte dann die Fehlerhaftigkeit am Tage der Zuruhesetzungsurkunde feststellen, mit der Folge, dass der AG wieder zurück auf Anfang muss. So hätte man dann eine längere aktive Zeit mit vollen Bezügen.

Um hier Sicherheit/ Rechtklarheit und somit Schaden für den Betroffenen abzuwenden, würde ich dieses aber durch einen RA für Verwaltungsrecht prüfen lassen.

Link zu einer Seite bezügl. des § 84 Abs 1 SGB IX

Dienstunfähigkeit bei Beamtem

Toni, Freistaat Bayern, Wednesday, 24.06.2009, 13:10 (vor 6330 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

wie geschildert, fand bereits eine Amtsärztliche Untersuchung mit dem
Ergebnis "Dauernde Dienstunfähigkeit" statt.

Aber Deinen Hinweis auf den möglicherweise erfolgten nicht heilbaren Formfehler werde ich natürlich aufgreifen.

Vielen Dank einstweilen Euch beiden !

Es grüßt
Adviser:-)

Dienstunfähigkeit bei Beamtem

hackenberger, Wednesday, 24.06.2009, 13:15 (vor 6330 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

» wie geschildert, fand bereits eine Amtsärztliche Untersuchung mit dem
» Ergebnis "Dauernde Dienstunfähigkeit" statt.
die beabsichtigte Vorstellung bei Amtsarzt löst sowohl den § 84 Abs. 1 i.V. mit § 81 Abs. 4 SGB IX und auch den § 95 Abs. 2 SGB IX aus.
Der §§ 95 (2) besagt ja ganz ausdrücklich, dass der AG die Maßnahme zu unterlassen hat und die Beteiligung der SchwbV vorher nachholen muss.

Missachtet der AG den § 95 (2) lößt dieses im allg. einen nicht heilbaren Formfehler aus mit den von mir geschilderten Folgen.

Hier wurde aber ja möglicher weise auch die §§ 81 und 84 SGB Ix missachtet.

Weiter könnte man hier auch schlussfolgern, es liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz vor.
Denn dort heißt es: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden".

Wenn ich aber Rechte eines Schwerbehinderten missachtet, sei es direkte Rechte oder indirekte Rechte (Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX), benachteilige ich einen Schwerbehinderten.

Daher prüfen / überlegen / beraten und dann ggf. handeln.

Kontextlink:
www.iqpr.de

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