Hallo Elke,
bei euch nun zwingend der § 84 Abs. 1 SG IX anzuwenden. Zubeteiligen ist die SchwbV/ BR und IA. Hier ist dann zu prüfen "Könnte die Folge von Insolvenz die komplette Auflösung /Schließung des Betriebes erfolgen oder nur Betriebsteile. Dann wäre zu prüfen ist die Gefährdung der Beschäftigungsverhältnisse der Schwerbehinderten ggf. durch Versetzung ggf. auch mit Qualifizierung, also § 81 Abs. 4 SGB IX abwendbar>
Schaue einmal [link=http://books.google.de/books>id=AE5Ivr1_dM4C&pg=PA78&lpg=PA78&dq=Insolvenz+und+SGB+IX&source=bl&ots=I57yFwa3f2&sig=bpSpw64KZvJXz-pCh34CpXDIRuo&hl=de&ei=yphCSprvFZegngOrsp2pAw&sa=X&oi=book_result&ct=result&resnum=1]hier![/link] Biite nach dem Seitenaufruf dort auf Seite 76 zurückblättern und die Seiten 76 - - 78 und ff lesen.
Weiter ist hier auch § 89 SGB IX, Einschränkungen der Ermessensentscheidung, betroffen.
Google mal den Beriff "[link=http://www.google.de/search>hl=de&q=Insolvenz+und+SGB+IX&meta=&aq=f&oq=]Insolvenz und SGB IX[/link]" dann findest Du einiges. Ich habe "leider" "Gott sei Dank" keine Erfahrung mit diesme Thema.