"Mehrarbeit" (Allgemeines)

gsbv, Bayern, Monday, 06.07.2009, 11:36 (vor 6318 Tagen)

Liebes Forum,

trotz intensiver Suche bin ich für diesen speziellen Fall nicht fündig geworden.

In unserem Betrieb - Metallproduktion - wird sei einiger Zeit "mehr" gearbeitet. Die normale Arbeitszeit beträg 9 Stunden an 4 Arbeitstagen, rollierend.
Um eine Schließung über Weihnachten nicht nur mit Urlaub abzudecken, hat sich die Geschäftleitung und der Betriebsrat geeinigt, 150 Stunden in das Arbeitszeitkonto einzuarbeiten. Dies geschieht folgendermaßen:
an 5 Tagen wird permament 9 Stunden gearbeitet sowie an zwei Samstagen kollektiv. Da heißt, die Kollegen sind 45 Stunden in der Woche ja sogar 54 Stunden anwesend.

Sind diese Stunden - der 5. Tag bzw. 6 Tag - Mehrarbeitsstunden>

Dass die Schwerbehindertenvertretung gem. § 95,2 nicht eingebunden war, betone ich hier nicht ausdrücklich.

Vielen Dank
GSBV

"Mehrarbeit"

hackenberger, Monday, 06.07.2009, 12:26 (vor 6318 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV,

hier könnte sich der Schwerbehinderte AN auf den § 124 SGB IX in Verbindung mit § 81 Abs. 4 SGB IX berufen.

Schwerbehinderte müssen mit Hinweis auf § 124 SGB IX arbeitstäglich nicht mehr als 8 Std. arbeiten. So die ganz klare Rechtsprechung des BAG und auch des zuständigen Ministerium.

Eine weitere Aussage zu dieser Fragestellung findet man in Aussagen, im Nomos Kommentar 2. Auflage zum SGB IX § 124 SGB Rn 5, von Franz Düwell.

Sinngemäße Zitierung:

„Wer als Arbeitgeber diese flexible Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes / Arbeitszeit praktiziert, muss damit rechnen, dass sich schwerbehinderte Beschäftigte vom ihrem Recht nach § 124 SGB IX Gebrauch machen. ………. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass für Schwerbehinderte eine Regelung geschaffen wird welche die Rechte der Schwerbehinderten aus § 124 SGB IX (also max. 8 Std. tägl.) beachtet und diesem Anspruch Schwerbehinderter Rechnung trägt. Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung haben hier im Rahmen der geltenden Gesetze eine Überwachungsaufgabe auf Beachtung/ Einhaltung der Rechte der Schwerbehinderten, vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, § 95 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IX.“

Alos, beruft sich ein Schwerbehinderter auf § 124 SGB IX, muss er max. 8 Std. täglich, möglich als 6 x 8 = 48 Std. arbeiten.

Sofern aber bei Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses die betriebsübliche oder tarifvertragsübliche Arbeitszeit > 8 Std. ist, und der Schwerbehinderte sich auf den § 124 berufen möchte, sollte der Schwerbehinderte dieses bei der Einstellung offenlegen, da er dann ja nicht in der Lage ist die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen und der ArbV ggf anfechtbar wäre, wegen Täuschung.

Bei Beamten gilt als Mehrarbeit im, Sinne von § 124 SGB IX, die Arbeitszeit welche über die lt. den beamtenrechtlichen Regelungen regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. Bei Bundesbeamten ist dies im Durchschnitt 44 Stunden wöchentlich. Für Landesbeamte und Kommunalbeamte gelten hier die jeweiligen arbeitszeitlichen Regelungen des Landes bzw. der Kommune.

Andere Rechtsmeinungen besagen sogar, alles was über die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus geht fällt unter § 124 SGB IX. Dieses kann man zu mindest mit Verweis auf § 81 Abs. 4 beanspruchen.

Beispiel: Betriebsübliche oder tarifvertragsübliche Arbeitszeit ist 8:30 Minuten tägl. Dann könnte der Schwerbehinderte AN sich erst ab 8:35 Minuten (5 Minuten mehr sind lt. BAG durchaus zumutbar) berufen.

In diesem hier angesprochenen Fall, soll ein Zeitpolster geschaffe werden um dieses dann am Ende des Jahres einsetzen zu können. Daher muss der AG für Schwerbehinderte eine andere Lösung vorsehen, welche die Rechte der Schwerbehinderten gem. § 124 SGB IX (max. 8 Std. Tägl.) berücksichtigt.

Ggf. muss dann aber der Schwerbehinderte, in dem hier geschilderten Fall an Weihnachten mehr Urlaub nehmen, da er kein Stundenpolster hat. Sollte also an Weihnachten Betriebsferien vom AG mit dem BR vereinbart werden und der AN dann keine Urlaubstage mehr haben, muss er ggf. unbezahlten Urlaub nehmen. Betriebsferien haben Vorrang vor Urlaub.

Man sollte aber einmal die getroffene Regelung mit dem § 3 ArbZG abgleichen ob dieses hier kein Verstoß gegen das ArbZG ist.

» Dass die Schwerbehindertenvertretung gem. § 95 Abs. 2 nicht eingebunden war,
» betone ich hier nicht ausdrücklich.
Hier solltest Du aber nicht nachgeben, also den AG auf mögliche Folgen hinweisen. Habe ja gerade auch dieses einmal wieder im Beitrag von [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9147#p9149]"Kali"[/link] beschrieben. Der Grund der Pflicht der Beteiligung wäre § 95 Abs. 2 i.V. mit §§ 124 und 81 Abs. 4 SGB IX gewesen. Also besondere Betroffenheit der Gruppe der schwerbehinderten/ gleichgestellten AN.

Kontextlinks:
[link=http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_lexikon.php>wc_c=578&wc_id=218&printmode=1]Fachlexikon Behinderung & Beruf[/link]
Broschüre des Bundessozialministeriums

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