Hallo Nati,
ja, wir SchwbV sind auch für leitende (leidende
Angestellte) zuständig. Denn das SGB IX kennt in diesem Zusammenhang nur Beschäftigte und da zählen diese auch dazu.
Hier ist der große große Unterschied zum BetrVG (BR) und PersVG (PR). Diese sind hier außen vor.
Dieses kann auch ein Punkt im Thema Zusammenarbeit mit BR/PR sein. Denn wir die SchwbV sind hier auch bei Besetzung freier Arbeistposten/Stellen auf dieser Ebene gem. § 95 Abs. 2 i.V. mit § 81 Abs. 1 zu beteiligen.
Doch aus eigener Erfahrung kenne ich das Thema auch. Man ist auf diesem Ebenen sehr sensible. Dieses auch mit Daten welche einer SchwbV gem. § 95 Abs. 2 dann bekannt werden würde.
Wir haben im meinem Unternehmen daher in diesem Fällen in Absprache die Zuständigkeit auf die GSchwbV übertragen. Aber auch als GVPSchwb hatte ich mit Betroffenen die Absprache, dass ich in diesen Fällen auf die Beachtung des § 95 Abs. 2 verzichte und nur nach Rücksprache/ Wunsch der Betroffenen mein Recht aus § 95 Abs. 2 in Anspruch nehme.
Einzige Ausnahme war beim Thme Besetzung freier Stellen / Arbeitsposten auf dieser Ebene, dort habe ich auf die Beteiligung bestanden. Dieses alleine schon um eine Chance zu sehen ggf. auch das dort einmal ein Schwerbehinderter eingestellt wird. Daher bestand ich auch dann auf die Beachtung/ Anwendung des § 81 Abs. 1 dort.
Dieses ist denke ich ein machbarer Umgang der allen gerecht wird. Sie sehen ihre persönlichen sensiblen Daten mehr geschützt und sind i.d.R. auch gewillt und in der Lage ihre Themen und Probleme selbst zu regeln.
Aber z.B. auf die Wählerliste müssen auch schwerbehinderte/ gleichgestellte Angestellte, auch sie haben das Wahlrecht zur Wahl einer SchwbV.
zu Deiner Frage:
» Lade ich ihn z.B. zu unserer Schwerbehindertenversammlung als Behinderten
» mit ein>
Ja, sofern er schwerbehindert ist und dieses auch belegen kann und sich auch dem AG gegenüber offenbaren möchte.