Kündigung/ATZ / Betriebsänderungen (Kündigung)

hackenberger, Thursday, 16.07.2009, 09:57 (vor 5424 Tagen) @ SBV-Kämpfer

Hallo B. Adams,


als Neuer erst einmal willkommen hier. :flower:

Ja, die SchwbV ist hier auch gem. § 95 Abs. 2 SGB IX und § 84 Abs. 1 SGB IX zu beteiligen. Beide §§ des SGB IX sind zwingend zu beachten. Die Missachtung des § 84 Abs. 1 SGB IX könnte ggf. sogar Kündigungen wegen [link=http://www.manke-bergbauer.de/index.php>option=com_content&view=article&id=36&catid=23:arbeitsrecht]sozialwidrigkeit[/link] nichtig machen. Dieses müsste dann ggf. in einer Kündigungsschutzklage entsprechend beanstandet/ beantragt werden, also Abweisung der Kündigung wegen sozialwidrigkeit.

Weise den AG auf sein Pflichten hin. Nehme auch den beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten (§ 98 SGB IX) in die Verantwortung.

Aber auch der BR ist hier gefordert, denn zu seinen Aufgaben gem. § 80 Abs. 1, Satz 1 BetrVG, zählt auch darauf zu achten, dass die Rechte der Schwerbehinderten, hier also die Beachtung und Umsetzung des SGB IX, beachtet werden

» Da wir als SBV bisher keine Erfahrung mit "Massenentlassung" haben sondern
» nur mit Einzelfällen, frage ich mich nun wann, wer, wie in welchem Umfang
» die SBV rechtzeitig zu informieren hat und ob die SBV ebenfalls einen
» Berater einschalten darf (auch Anwalt) da hier ja auch schwerbehinderte
» Kollegen von betroffen sein können.
Falls der AG seinen Pflichten nicht nach kommt, kann und sollte auch die SchwbV den Rechtsweg beschreiten. Dazu zählt dann auch die Hilfe eines RA und den Klageweg.

» Namen und Anzahl wurden offiziell noch
» nicht benannt und alle Infos die wir als SBV haben, haben wir bisher durch
» den BR (BR-Sitzungen) erhalten. Ich gehe davon aus das der BR sowieso ein
» Auge auf die Sache hat wenn es um schwerbehinderte Kollegen geht (war
» bisher immer so und wir wurden dann vom BR informiert), trotzdem geht es
» mir hier um die Verfahrensweise, da die SBV schon öfter "vergessen" wurde
» seitens des AG.
Halte dich an den BR, wenn der einen Anwalt einbindet, dann kläre mit dem BR, dass ihr auch Deine Fragen, also die Fragen der SchwbV einbringt. Der Anwalt kann dann ja ggf. beraten und auch darauf hinwiesen, ob die SchwbV ihn auch nochmals selbst in Anspruch nehmen soll. Also ihm ein weiteres/ eigenes Mandat erteilen soll.

Die Zusammenarbeit mit dem BR sollte sein, ist auch wichtig und richtig.

PS: Die Themen § 95 Abs. 2 und § 84 Abs. 1 haben wir schon mehrfachbehandelt, also bitte daher ggf. Suchfunktion hier im Forum nutzen. Auch vielleicht einmal unter A-Z nachlesen.


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