Anzahl der Parkplätze in Firmen (Allgemeines)

Silvia Rinke, Hessen, Monday, 20.07.2009, 12:25 (vor 6303 Tagen)

Hallo,

kann mir jemand sagen, ob es eine gesetzliche Anzahl von schwerbehinderten Parkplätze geben muss in Firmen> bzw. wir haben zur Zeit 15 schwerbehinderten Parkplätze. Der BR möchte die BV überarbeiten und möchte nur noch Mitarbeiter die eine Gehbehinderung haben einen Parkplatz vergeben. Das ist zur Zeit nur ein Kollege. Die anderen 14 Parkplätze sollen für jedermann freigegeben werden. Was kann ich dagegen tun>>

Anzahl der Parkplätze in Firmen

hackenberger, Monday, 20.07.2009, 13:00 (vor 6303 Tagen) @ Silvia Rinke

Hallo Silvia,

da Du neu im Forum bist erst einmal ein willkommen hier! :flower:

Nun zu Deiner Frage:

» Der BR möchte die BV überarbeiten und möchte nur noch Mitarbeiter die
» eine Gehbehinderung haben einen Parkplatz vergeben.
Dass hier der BR derjenige ist, welcher die Regelungen für Schwerbehinderte negativ verändern möchte verstehe ich gar nicht.

» Was kann ich dagegen tun>>
Mit dem BR einmal ganz vertrauensvoll reden, vielleicht ihm auch einmal erklären, dass es auch seine Wähler sind (es stehen ja Wahlen an). Weiter auch, wie er es sehen würde, wenn "seine Interessensvertretung" denn der BR ist ja auch für Schwerbehinderte da, gegen seine Interessen handelt.

Hier kann man leider aus den gesetzlichen Anspruch aus dem SGB IX nicht viel für Koll. erreichen welche nicht aus Gründen der Behinderung auf einen Parkplatz angewiesen sind. Für die Koll. welche hier aus Gründen der Behinderung auf einen Parkplatz angewiesen sind ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 81 Abs. 4.

Einen möglichen Ansatz für mehr Schwerbehindertenparkplätze ergibt sich aber oft auf den geltenden/ anzuwendenden Bauordnungen. Dort werden i.d.R. die Anzahl der bereitzustellenden Behindertenparkplätze vorgeschrieben.

Weiteres zu diesem Thema findest Du unter A-A "Parkplatzanspruch für Schwerbehinderte" oder mit Hilfe der Suchfunktion "[link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=parkpl%E4tze]Parkplätze[/link]"

Vielleicht abschließend noch folgenden Hinweis:

§ 80 SGB IX - Zusammenwirken der Arbeitgeber mit der Bundesagentur für Arbeit und den Integrationsämtern -

Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] bzw. der DB "SGB IX profissionel" zu Abs. 5
Rn 19
Der Arbeitgeber muss auf Verlangen auch erläutern, welche technischen Vorrichtungen er in seinem Betrieb für eine dauernde Beschäftigung schwerbehinderter Menschen getroffen hat, z. B. ausgewiesene Parkplätze und Toiletten für Behinderte sowie behindertengerechte Aufzüge.

Anzahl der Parkplätze in Firmen

hackenberger, Thursday, 23.07.2009, 16:50 (vor 6300 Tagen) @ hackenberger

Hallo Silvia,

bezgl. Deiner Anfrage habe ich mich einmal weiter erkundigt.

Helfen können hier die jeweiligen geltenden Stellplatzverordnungen oder Stellplatzsatzungen bzw. die Garagenverordnungen. Diese beinhalten landeseitliches oder ggf. kommunales Recht.

Sie gelten für öffentliche Parkplätze oder Parkplätze welchen den Regelungen der StVO unterliegen. Hierunter fallen auch die meisten Parkplätze von Firmen und Einkaufsmärkten.

In diesen Regelungen werden die Anzahl (x% der vorhandenen) der als Schwerbehindertenparklätze auszuweisenden Parkplätze zwingend vorgeschrieben. In Hessen sind lt. dieser Garagenverordnung (GaVO) 3% der vorhandenen Parkplätze. Geregelt ist dieses in § 2 Abs. 2 der GaVO.

Auf die dort vorgeschriebenen Parkplätze dürfen Parkplätze für Schwerbehinderte welche auf Grund der Behinderung auf einen Parkplatz angewiesen sind (also z.B. für Schwbs mit Mz aG) nicht angerechnet werden (Beispiel: lt. GaVO müssten 2 Parkplätze entsprechend ausgewiesen werden, im Betrieb ist ein schwerbehinderter AN mit Mz. aG, so müsste dieser Betrieb dem Betroffenen einen festen, geeigneten Parkplatz zuweisen plus der 2 Behindertenparkplätze lt. GaVO) Diese Parkplätze müssen auch entsprechend gekennzeichnet werden und der AG muss darauf achten, dass hier keine missbräuchliche Nutzung erfolgt.

Daher wäre also zu klären, ist diese GaVO anzuwenden> Wenn ja, wieviele Parkplätze sind als Behindertneparkplätze gem. GaVO dann auszuweisen>

Bis zur Klärung dieser Fragen, sollte das Anliegen des BR zurückgestellt werden. Der BR sollte gem. seiner Pflichten lt. § 80 Abs. 1 Satz 1 auf die Einhaltung drängen.

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