Teilnahme der Vertrauensperson an Gesprächen (Umgang mit BR / PR)

gsbv, Bayern, Wednesday, 22.07.2009, 10:27 (vor 6300 Tagen)

liebes Forum,

hat die Vertrauensperson uneingeschränktes Teilnahmerecht bei Gesprächen, Wiedereingliederungsverfahren oder Arbeitsplatzbesichtigungen, auch dann wenn der betroffenen Mitarbeiter, warum auch immer, die Teilnahme ablehnt.

Hintergrund ist, der Betriebsrat hat ein persönliches Problem mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und hat die Mitarbeiterin, um die es hier geht, aufgefordert schriftlich die Vertrauensperson abzulehnen.

Wie verhält sich die Vertretung in so einem Fall>

Zu erwähnen ist, die Stellis sind allesamt freigestellte Betriebsräte und pflegen sich untereinander dementsprechend.

Vielen Dank
GSBV

Teilnahme der Vertrauensperson an Gesprächen

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 22.07.2009, 13:34 (vor 6300 Tagen) @ gsbv

Hallo gsbv
» hat die Vertrauensperson uneingeschränktes Teilnahmerecht bei Gesprächen,
» Wiedereingliederungsverfahren oder Arbeitsplatzbesichtigungen, auch dann
» wenn der betroffenen Mitarbeiter, warum auch immer, die Teilnahme
» ablehnt.

Hier sehe ich persönlich ein Teilnahmerecht als nicht gegeben an. denn nach § 95 sind wir ja beratend und unterstützend tätig. Wenn der Kollege die teilnahme der VP explizit ablehnt, ist mir im Moment unklar, wie die VP das teilnahmerecht erklären will>

» Hintergrund ist, der Betriebsrat hat ein persönliches Problem mit der
» Vertrauensperson der Schwerbehinderten und hat die Mitarbeiterin, um die
» es hier geht, aufgefordert schriftlich die Vertrauensperson abzulehnen.

So ein Schreiben würde ich als Arbeitsbehinderung der SBV ansehen. Wurde die Aufforderung der Ablehung auch begründet>


» Zu erwähnen ist, die Stellis sind allesamt freigestellte Betriebsräte und
» pflegen sich untereinander dementsprechend.


Die Teilnahme eines Stellis ist in so einem Fall, nach meiner Einschätzung, nicht zulässig. Stichwort: VP weist den Stellis Aufgaben zu.

LG
Hotte

P.S.
Wäre es nicht an der Zeit an einem neutralen Ort ( z.b. Gewerkschaftsbüro) ein klärendes Gespräch mit dem BR zu führen.

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Teilnahme der Vertrauensperson an Gesprächen

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 22.07.2009, 13:47 (vor 6300 Tagen) @ gsbv

Nachtrag»
» hat die Vertrauensperson uneingeschränktes Teilnahmerecht bei Gesprächen,
» Wiedereingliederungsverfahren oder Arbeitsplatzbesichtigungen, auch dann
» wenn der betroffenen Mitarbeiter, warum auch immer, die Teilnahme
» ablehnt.


Wenn es sich bei dem Wiedereingliederungsverfahren um ein Verfahren im Rahmen eines BEMs hamdelt, ist die schriftliche Zustimmung zur Beteiligung der SBV des schwerbehinderten Kollegen auf jeden fall erforderlich.

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Teilnahme der Vertrauensperson an Gesprächen

David ⌂, NRW, Wednesday, 22.07.2009, 22:10 (vor 6299 Tagen) @ gsbv

» liebes Forum,
»
» hat die Vertrauensperson uneingeschränktes Teilnahmerecht bei Gesprächen,
» Wiedereingliederungsverfahren oder Arbeitsplatzbesichtigungen, auch dann
» wenn der betroffenen Mitarbeiter, warum auch immer, die Teilnahme
» ablehnt......

Hallo GSBV ,

um es einmal kurz und frech auszudrücken: ...ist dies nicht ein unerlaubter Eingriff in die Rechtsgeschäfte einer Schwerbehindertenvertetung >

Allerdings auch noch auf dem Rücken der betroffenen Person...und das ist wirklich schlecht...

Also, Gespräch mit dem BR suchen
Gruß
David

SBV-Teilnahmerechte der Vertrauensperson und suggestive Fragen des BR

Doris, Sunday, 26.07.2009, 17:26 (vor 6296 Tagen) @ gsbv

» Der Betriebsrat… hat die Mitarbeiterin... aufgefordert, schriftlich die Vertrauensperson abzulehnen.

Hallo GSBV,

was ist denn das für ein eigenmächtiges bzw. "diskriminierendes" Gebaren des BR, der die im Gesetz vorgesehene besondere Interessenvertretung schwerbehinderter Beschäftigter durch die Vertrauensperson vereiteln will> Der BR kann auf derartige subtile Weise insbesondere nicht das SBV-Wahlergebnis unterlaufen.

1. Eine derartige Aufforderung, die SBV "abzulehnen", verletzt offensichtlich das gesetzliche Gebot der engen Zusammenarbeit nach § 99 Abs. 1 SGB IX sowie das Gebot der gegenseitigen Unterstützung nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 2 SGB IX. Das ist ein eklatanter und grober Rechtsverstoß gegen den Regelungszweck dieser Vorschriften. Damit missbraucht der BR sein Mandat und überschreitet bei Weitem seine Kompetenzen als BR. Das darf der BR nicht. Das ist illegal (vgl. analog Knittel, SGB IX, Rn. 36 zu § 81).

2. Desweiteren stellt diese durch nichts zu rechtfertigende Aufforderung, die Vertrauensperson "abzulehnen", den Tatbestand einer gesetzeswidrigen Mandatsbehinderung der SBV nach § 96 Abs. 2 SGB IX dar. Damit maßt sich der BR im Ergebnis einen Alleinvertretungsanspruch an, der ihm nach der Rechtsprechung und Fachliteratur gerade nicht zukommt, weil die SBV "zur selbständigen Vertretung eines Teils der Belegschaft berufen" ist (LPK-SGB IX 2009, Rn. 5 und 70 zu § 95). Das ist letztlich grober Amtsmissbrauch des BR.

3. Es erscheint deshalb geboten, zur Sicherung bzw. Durchsetzung der gesetzlichen SBV-Beteiligungsrechte die betroffenen BR-Mitglieder konkret abzumahnen sowie ihnen gleichzeitig eine Unterlassungserklärung abzuverlangen unter Fristsetzung. Sollten dem der BR nicht nachkommen bzw. trotz Unterlassungserklärung sein illegales Vorgehen fortsetzen, käme eine Unterlassungsklage beim Arbeitsgericht in Betracht mit dem Antrag einer Zwangsgeldandrohung bei weiteren Zuwiderhandlungen in jedem Einzelfall. Sollte der BR dann gleichwohl seine Rechtsbrüche fortsetzen bzw. weiterhin gesetzwidrig die SBV-Beteiligungsrechte zu unterlaufen suchen, käme als letztes Mittel ein Antrag auf Zwangsvollstreckung beim Arbeitsgericht in Frage in Form von Zwangsgeld bzw. [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2672#p2805]Zwangshaft[/link].

4. Unabhängig davon ist der Arbeitgeber selbstverständlich gehalten, kraft Gesetzes stets seinen SBV-Beteiligungspflichten nachzukommen nach § 95 Abs. 2 SGB IX etwa bei der stufenweisen Wiedereingliederung, da diese bundesgesetzlichen SBV-Beteiligungsrechte unabdingbar sind nach dieser Vorschrift und weder zur Disposition eines betroffenen schwerbehinderten Beschäftigten noch der des BR stehen. Eine vom BR den schwerbehinderten Betroffenen abverlangte Willenserklärung ist regelmäßig unwirksam (nichtig), da es darauf rechtlich jedenfalls nach dieser Vorschrift beim Vollzug des § 95 Abs. 2 SGB IX wie etwa bei der stufenweisen Wiedereingliederung sowie bei Arbeitsplatzbesichtigungen nicht ankommt.

Die BR-Tätigkeit kann nur im Rahmen der Rechtsordnung, also der oben erwähnten Gesetze, ausgeübt werden. Insbesondere kann der BR sich nicht über das Recht hinwegsetzen oder dieses entgegen dem Normzweck auf kaltem Wege unterlaufen.

--
Viele Grüße
Doris

Teilnahme der Vertrauensperson an Gesprächen

hackenberger, Sunday, 26.07.2009, 17:52 (vor 6295 Tagen) @ gsbv

Hallo GSBV,

ich habe mich ja ganz bewusst einmal etwas zurückgehalten um den Anderen auch einmal den Vortritt zu lassen. Ich kann mich dem geschriebenen nur voll anschließen. Besonders "Doris" hat es auf den Punkt gebracht, was man vom Verhalten des BR halten kann.

Also, aus Gesprächen ausschließen kann einen nur der Schwerbehinderte bei seinem Gespräch selbst. Nichtbehinderte können die SchwbV nicht ausschließen, z.B. bei Vorstellungsgesprächen und unter den Bewerbern ist ein Schwerbehinderter, hier gilt das Recht der SchwbV die Vergleichbarkeit haben zu können.

Aber selbst wenn ein Schwerbehinderter die SchwbV aus Gesprächen ausschließt, bleiben die Rechte der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 SGB IX, also das Recht bzw. die Pflicht des AG die SchwbV zu beteiligen, Gelegenheit zur Stellungnahmen.

Hier sollte man vielleicht einmal überlegen, sofern Gespräche nichts bringen, gegen den BR/BRV ein Beschlussverfahren wegen Mandatsbehinderung einzuleiten. Vielleicht ja auch im ersten Schritt ein Schreiben eines Rechtsanwaltes an den BR/BRV in welchem dieser das gesetzwidrige Verhalten des BR/BRV kritisiert und diesen auffordert es sofort und dauerhaft zu unterlassen um so einer Klage/ einem Beschlussverfahren zu entgehen.

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