Anzahl der Parkplätze in Firmen (Allgemeines)
Hallo Silvia,
bezgl. Deiner Anfrage habe ich mich einmal weiter erkundigt.
Helfen können hier die jeweiligen geltenden Stellplatzverordnungen oder Stellplatzsatzungen bzw. die Garagenverordnungen. Diese beinhalten landeseitliches oder ggf. kommunales Recht.
Sie gelten für öffentliche Parkplätze oder Parkplätze welchen den Regelungen der StVO unterliegen. Hierunter fallen auch die meisten Parkplätze von Firmen und Einkaufsmärkten.
In diesen Regelungen werden die Anzahl (x% der vorhandenen) der als Schwerbehindertenparklätze auszuweisenden Parkplätze zwingend vorgeschrieben. In Hessen sind lt. dieser Garagenverordnung (GaVO) 3% der vorhandenen Parkplätze. Geregelt ist dieses in § 2 Abs. 2 der GaVO.
Auf die dort vorgeschriebenen Parkplätze dürfen Parkplätze für Schwerbehinderte welche auf Grund der Behinderung auf einen Parkplatz angewiesen sind (also z.B. für Schwbs mit Mz aG) nicht angerechnet werden (Beispiel: lt. GaVO müssten 2 Parkplätze entsprechend ausgewiesen werden, im Betrieb ist ein schwerbehinderter AN mit Mz. aG, so müsste dieser Betrieb dem Betroffenen einen festen, geeigneten Parkplatz zuweisen plus der 2 Behindertenparkplätze lt. GaVO) Diese Parkplätze müssen auch entsprechend gekennzeichnet werden und der AG muss darauf achten, dass hier keine missbräuchliche Nutzung erfolgt.
Daher wäre also zu klären, ist diese GaVO anzuwenden> Wenn ja, wieviele Parkplätze sind als Behindertneparkplätze gem. GaVO dann auszuweisen>
Bis zur Klärung dieser Fragen, sollte das Anliegen des BR zurückgestellt werden. Der BR sollte gem. seiner Pflichten lt. § 80 Abs. 1 Satz 1 auf die Einhaltung drängen.