Rückwirkender Zusatzurlaub (Zusatzurlaub)

hackenberger, Monday, 27.07.2009, 09:29 (vor 5410 Tagen) @ c.amio

Hallo "c.andes",

hat er den Zusatzurlaub beim AG geltend gemacht, ggf. sogar diesen schrifl. oder nachweisbar mündl. beantragt>

Grundsätzlich sind auf den Zusatzurlaub die gleichen Regelungen anzuwenden, wie auf den Erholungsurlaub.

Konnte der Urlaub aber aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden oder hat der AG einem Antrag widersprochen und der Urlaub konnte aus diesem Grund nicht genommen werden, besteht ggf. ein Schadenersatzanspruch.

Siehe hierzu auch im [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar die Rn 47[/link] zum § 125 SGB IX

Das wäre also ein Fall für eine Klärung durch die Rechtsabteilung der Gewerkschaft oder RA.

Wichtig ist in solchen Fällen, im geltenden Urlaubszeitraum beim AG den Urlaub mit Hinweis auf das lfd. Verfahren anzumelden und auch den Urlaub zu beantragen. Der AG kann diesen dann unter Vorbehalt gewähren. Entsteht kein gesetzl. Anspruch auf den Zusatzurlaub, wird der unter Vorbehalt gewährte Urlaub mit dem zustehenden Erholungsurlaub verrechnet.


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