Leistungsentgelt (Allgemeines)

Conny, Sunday, 16.08.2009, 17:01 (vor 6277 Tagen)

Hallo am Sonntag,
in unserem Betrieb wird versucht eine BV zum Leistungsentgelt abzuschließen.
Ein Hauptteil zur Zielerreichung und Auszahlung soll durch reine Anwesenheit erreicht werden.Also jeder Kranktag bewirkt eine Kürzung des Entgelts.
Jetzt bin ich der Meinung, dass schwerbehinderte Mitarbeiter aufgrund ihre chronischen Erkrankunge möglicherweise öfter krank sein könnten als nicht chronisch Kranke und finde, dass es dafür eine Karenzregelung geben sollte> Ist dieses Anliegen gerecht gegenüber den Nicht-behinderten Kollegen>
Herzlichen Gruß Werner

Leistungsentgelt

hackenberger, Sunday, 16.08.2009, 18:04 (vor 6277 Tagen) @ Conny

Hallo Werner,

als Neuer erst einmal willkommen hier im Forum :flower:

» Jetzt bin ich der Meinung, dass schwerbehinderte Mitarbeiter aufgrund ihre
» chronischen Erkrankunge möglicherweise öfter krank sein könnten als nicht
» chronisch Kranke und finde, dass es dafür eine Karenzregelung geben
» sollte> Ist dieses Anliegen gerecht gegenüber den Nicht-behinderten
» Kollegen>
Ich bin auch der Meinung, dass Gründe welche in der Schwerbehinderung liegen nicht zum Nachteil des Betroffenen führen dürfen. Hier wäre der § 81 Abs. 4 SGB IX die zu Grunde liegende Rechtslage.

Daher sollte man eine Verständigung finden, dass sofern Schwerbehinderte welche auf Grund der Behinderung erkranken, also AU sind dieses auf den AU-Meldung vom Arzt bestätigen lassen "behinderungsbedingte AU". So hätte man eine Grundlage diese Tage zu erkennen und nicht negativ zu bewerten.

Aber auch bei Leistungszielen sind behindertenbedingte Beeinträchtigungen/ Einschränkungen zu beachten. Dieses sowohl bei der Vereinbarung dieser wie auch bei der Bewertung der Zielerreichung.

Der AG hat ja auch die Möglichkeit, für Kosten welche aus Gründen der Behinderung entstehen, wie z.B. Leistungseinschränkungen, Mittel aus der SchwbAV hierfür in Anspruch nehmen zu können.

Selbstverständlich ist die SchwbV hier im gesamten Verfahren, also auch bei der Festlegung und der Prüfung/ Feststellung der Zielerreichung gem. § 95 Abs. 2 i.V. mit § 81 Abs. 4 zu beteiligen. Die SchwbV hat hier aus Gründen der Vergleichbarkeit, also Gleichbehandlung von Behinderten und Nichtbehinderten das Recht hier vergleichbare Zielvereinbarungen/ Zielereichungen Nichtbehinderter zu sehen.

Vergleichbar des Rechtes bei Bewerbungen/ Bewerbungsgesprächen sofern sich Nichtbehinderte und Schwerbehinderte auf eine freie Stelle bewerben.

Siehe zu diesem Thema auch den Beitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8139#p8140b]hier![/link] oder [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=ziele]hier![/link]

Leistungsentgelt

pit, Monday, 17.08.2009, 08:14 (vor 6276 Tagen) @ Conny

Hallo am Montag,

die BV Abschließer sollten daran denken, dass auch sie krank werden können.
Krankheit = Schicksal (wenn nicht gerade Krank gefeiert wird; demgegenüber gibt es sicherlich andere Instrumente). Das Schicksal (Krankheit) entgeltrelevant festzulegen ist doch sehr fraglich. Oder>

Freundliche Grüße
Pit

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