sparen wegen wirtschaftskrise (Seminare / Fortbildung)

hackenberger, Tuesday, 01.09.2009, 14:48 (vor 5376 Tagen) @ joachim

Hallo Joachim,

also die Rechtsgrundlage für die Teilnahme an notwendigen Schulungsmaßnahmen ist der § 96 Abs. 4 und Abs. 8 SGB IX.

Hier einmal einige Auszüge aus dem Knittel-Kommentar zu diesem Thema:

§ 96 Abs. 4 SGB IX, Rn 72
Erforderlich sind danach Kenntnisse, die nach Art und Umfang in der konkreten Situation des Betriebes von der Schwerbehindertenvertretung benötigt werden, um ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden Aufgaben zu erfüllen. Die Vermittlung von Kenntnissen, die für die Tätigkeit nur nützlich sind, genügt nicht. (vgl. LAG Hamm Beschluss vom 13. Januar 2006 = NZA-RR 2006, 249).

§ 96 Abs. 8 SGB IX, Rn 117
Allerdings muss es sich um notwendige Kosten handeln, die zur pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Dafür reicht es aus, wenn die Schwerbehindertenvertretung die Ausgaben unter Anlegung eines verständigen Maßstabs und unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für erforderlich halten kann (HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 32; vgl. auch BAG Beschluss vom 18. April 1967 = NJW 1967, 2377 = AP Nr. 7 zu § 39 BetrVG 1952). In diesem Fall bedarf es nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zu den Ausgaben. Allerdings gebietet der Grundsatz der engen Zusammenarbeit nach § 99 Abs. 1 SGB IX, außergewöhnliche Aufwendungen mit dem Arbeitgeber oder dem Dienststellenleiter abzustimmen (vgl. auch BAG Beschluss vom 18. April 1967 a. a. O.).

Rechtsweg bei Streit über Kostentragungspflicht:
Im Streitfall ist über die Kostentragungspflicht nicht im Urteilsverfahren vor den Arbeits- bzw. Verwaltungsgerichten zu entscheiden.

Du findest aber auch hier auf den Forumsseiten vieles zu diesem Thema
A - Z Schulungsanspruch der SchwbV
Schulung - Musterschreiben an den Arbeitgeber

Sollte die wirtschaftliche Lage im Betrieb aber wirklich kritisch sein und ggf. sogar der AG aus diesem Grunde bei den fachlichen Fortbildungen der AN sparen muss/ spart und auch der BR aus diesen Gründen beim Thema Fortbildung/ Seminaren zurücksteckt, sollte auch die SchwbV prüfen, ob ggf. Schulungsmaßnahmen/ Seminarbesuche zeitlich nach hinten geschoben werden können. Dieses auch unter Beachtung des § 99 SGB IX

Der nächste Regelwahltermin ist ja erst im Herbst 2010 so dass es für dieses Thema durchaus Luft nach hinten geben könnte. Dieses vielleicht auch unter Beachtung, dass erst Anfang 2010 die neue Wahlbroschüre des IA erscheinen wird, welche für dieses Thema ja eine gute und wichtige Unterlage ist.

Eine Verweigerung der Kostenübernahme und somit der Teilnahme an einer für die Mandatsarbeit notwendigen und unter Beachtung der Anforderungen des § 96 Abs. 4 bzw. Abs. 8 SGB IX geplanten Schulungsmaßnahme, kann auch den Sachverhalt der Mandatsbehinderung begründen. Ganz besonders dann wenn beim AG die Beweggründe hierfür eine rechtliche oder im Wissen geschwächte SchwbV ist/ sein könnte.

Ist der AG mit der geplanten Schulungsmaßnahme nicht einverstanden, muss er die Arbeitsgerichtbarkeit bemühen.


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