GBR erkennt Wahl zur GSBV nicht an... (Gesamt-Konzern-SBV)

muelju, Bielefeld (NRW), Thursday, 03.09.2009, 19:48 (vor 6256 Tagen)

Hallo zusammen,

vor ein paar Monaten [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8847]schrieb[/link] ich bereits von dem Problem mit unserem GBR.
Kurze Einleitung: Ein Unternehmen mit ca. 7 Niederlassungen hat vor ca.
8 Jahren einen GBR wählen können.
Erst Anfang diesen Jahres, haben eine SBV und ich (SBV) von unserer gemeinsamen Existenz erfahren (gesamt 7 Niederlassungen).
Wir haben darufhin im März eine GSBV Wahl durchgeführt, weil es eben noch keine gab. Nun erkennt der GBR-Vorsitzende uns als GSBV nicht an und lädt
uns zu keiner Sitzung - an diesen nahm noch nie ein SBV `er teil - ein, mit
der Begründung, wir hätten außerhalb des eigentlichen Wahlzeitraumes
uns gewählt und dis sei nicht nach dem BetrVG rechtens. Angefochten wurde im übrigen diese Wahl von keinem!
Er erwartet nun, dass wir uns dies vom Intergrationsamt oder ähnlichem
bestätigen lassen und er uns somit anerkennen kann.
Meine Idee war, einen erklärenden Brief an das ganze Gremium des GBR (13 Leute) zu schicken und diese bzgl. Zusammenarbeit zu sensibilisieren.
Schließlich ist ja nicht nur der Vorsitzende da, sondern besteht der GBR
doch ebenfalls aus einem Gremium.

Fragen:

Was kann ich jetzt noch tun>
Rechtlich nach dem SGB IX, fühlen wir uns sichter.

Kann sich notfalls und wo über Behinderungen im Amt beschwerden>

Bitte Euch hierbei um ein paar Anregungen.

Vielen Dank hierfür im Vorfeld.

Schönen Gruß

Jürgen

GBR erkennt Wahl zur GSBV nicht an...

hackenberger, Thursday, 03.09.2009, 20:18 (vor 6256 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen,

Der GBR-Vorsitzende hat dringenden Schulungsbedarf!

Erkläre ihm doch einfach einmal, dass er doch zum einen bitte sich einmal den § 33 BetrVG ansehen.

Weiter die Grundlagen zur Wahl der SchwbV ergibt sich NICHT aus dem BetrVG sonderm aus dem SGB IX §§ 94 Abs. 5 und 97 und der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO) .

Letztlich noch der Hinweis, dass der GBR-Vorsitzende gegen das BetrVG und § 99 SGB IX verstößt. Dieses sollte er nicht einlenken zu einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gegen den GBR/GBR-Vorsitzenden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes bei weiterem Verstoß führen könnte. Auch müsste dann die GSchwbV eine einstweilige Verfügung erwirken um so ihr gesetzliches Recht der Teilnahme an ALLEN GBR-Gremien um-/ durch zu setzen.

Alle diese rechtlichen Schritte würden ein sehr negatives Bild für den GBR-Vorsitzenden ergeben und auch der AG würde wegen der hier vermeidbaren Kosten das Verhalten des GBR-Vorsitzenden bestimmt nicht positiv sehen.

Ihr könnt auch den GBR-Vorsitzenden darauf hinweisen, dass ihr ggf. weil ihr euere Rechte nicht wahrnehmen konntet, ggf. euch veranlasst sehen Beschlüsse des GBR gem. § 95 Abs. 4 für die Dauer von 7 Tagen aussetzen. § 97 Abs. 7 1. Halbsatz SGB IX, der § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend.

Dieses würden weitere vermeitbare Kosten bedeuten, da der GBR dann sich erneut zusammensetzen müsste um die ausgesetzten Beschlüsse neu zu fassen. Da sie durch die Aussetzung keine Rechtswirkung erziehlen könnten. Auch diese vermeidbaren Kosten würde der AG bestimmt nicht positiv sehen. Dieses besonders weil sie auf rechtwidrigem Handeln des GBR-Vorsitzenden beruhen.

PS: Ihr hatte die ganze Zeit schon das Recht der Teilnahme an den GBR-Gremien gehabt. Gibt es in einem Unternehmen einen GBR so wird eine GSchwbV gewählt. Gibt es nur 1 SchwbV im Unternehmen, nimmt sie per Gesetz (SGB IX) die Aufgabe der GSchwbV wahr. In euerem Falle, 2 SchwbV gibt es keine Wahl zur GSchwbV, , bestimmen sie im beiderseitigen Einvernehmen, wer die Funktion der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahrnimmt und wer Stellvertreter ist. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los (§ 22 Abs. 2 SchwbWO).

Wendet euch weiter einmal an den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten, § 98 SGB IX. Denn zu seinen Aufgaben gehört u.a.
- die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX).

Weiter aber auch den AG ansprechen, denn auch er muss nun bei Bestehen der GSchwV diese gem. § 95 (2) beteiligen.

» Nun erkennt der GBR-Vorsitzende uns als GSBV nicht an mit der Begründung, wir hätten außerhalb des eigentlichen Wahlzeitraumes gewählt und dies sei nicht nach dem BetrVG rechtens.

Genauso wie etwa Betriebsräte außerhalb der Regelwahlzeit wählen können nach § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG, genauso können auch Schwerbehindertenvertretungen außerhalb der Regelwahlzeit nach § 94 Abs. 5 SGB IX,
der dem § 13 BetrVG großteils nachgebildet ist, gewählt werden nach der Fachliteratur (Knittel, SGB IX, § 94 Rn. 63; ebenso Düwell in LPK-SGB IX, 2. Auflage 2009, § 94 Rn. 10). Das ist doch nicht so schwer zu kapieren!
Oder leidet der Vorsitzende unter "Leseschwäche">

GBR erkennt Wahl zur GSBV nicht an...

muelju, Bielefeld (NRW), Friday, 04.09.2009, 18:23 (vor 6255 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Bernhard,

Danke für Deine ausführliche und hilfreiche schnelle Antwort!:-)
»
» Der GBR-Vorsitzende hat dringenden Schulungsbedarf!
Ja, wie recht Du hast
»
» Weiter die Grundlagen zur Wahl der SchwbV ergibt sich NICHT aus dem BetrVG
» sonderm aus dem SGB IX §§ 94 Abs. 5 und 97 und der Wahlordnung
» Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
.
Er wollte mir was vom BetrVG § 52 erzählen, naja so schlau wurde ich in dem
Zusammenhang nicht unebdingt.
»
»
» Alle diese rechtlichen Schritte würden ein sehr negatives Bild für den
» GBR-Vorsitzenden ergeben und auch der AG würde wegen der hier vermeidbaren
» Kosten das Verhalten des GBR-Vorsitzenden bestimmt nicht positiv sehen.
Eigentlich wollen wir immer noch es möglichst friedlich regeln, da die
Personalchefin und er womöglich "unter einer Decke stecken" u. er nur noch
bis zur nächsten Wahl im Feb/März im Unternehmen sein wird (Ruhestand).
»
» Ihr könnt auch den GBR-Vorsitzenden darauf hinweisen, dass ihr ggf. weil
» ihr euere Rechte nicht wahrnehmen konntet, ggf. euch veranlasst sehen
» Beschlüsse des GBR gem. § 95 Abs. 4 für die Dauer von 7 Tagen aussetzen. §
» 97 Abs. 7 1. Halbsatz SGB IX, der § 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4,
» Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend.

Wäre es hier vielleicht auch möglich, dass ich als Schwerbehindertenvertreter
meiner NL, in der BR-Sitzung, dem Mitgliedern des GBR, offiziell einen
Tagesordnungspunkt mitgebe für die nächste GBR-Sitzung als GSBV>
Wenn dies möglich wäre, ginge es doch ganz gezielt um die Belange der SBV,
die dann doch umsomehr mitgeladen werden müßte - Wäre das vielleicht ein Versuch wert>
»
» Dieses würden weitere vermeitbare Kosten bedeuten, da der GBR dann sich
» erneut zusammensetzen müsste um die ausgesetzten Beschlüsse neu zu fassen.
Gute Idee, aber wenn man noch nicht mal ein Protokoll oder ähnliche brauchbare Info´s erhält, können wir doch nicht pauschal den Beschlüssen
widersprechen, oder geht so etwas>
»
» Wendet euch weiter einmal an den Beauftragten des AG für die
» Belange der Schwerbehinderten, § 98 SGB IX. Denn zu seinen
» Aufgaben gehört u.a.
» - die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann
» (§ 96 Abs. 2 SGB IX).
Hier werde ich mich schlau machen, wer genau das bei uns ist, der Ansatz gefällt mir sehr.
»
» Genauso wie etwa Betriebsräte außerhalb der Regelwahlzeit wählen können
» nach § 13 Abs. 2 Nr.
» 6 BetrVG, genauso können auch Schwerbehindertenvertretungen außerhalb der
» Regelwahlzeit nach §
» 94
Abs. 5 SGB IX,
» der dem § 13 BetrVG großteils nachgebildet ist, gewählt werden nach der
» Fachliteratur (Knittel, SGB IX, § 94 Rn. 63; ebenso Düwell in
» LPK-SGB IX, 2. Auflage 2009, § 94 Rn. 10).
Hier werde ich nochmal einen Versuch starten, was die Kommunikation mit dem
GBR-Vorsitzenden angeht.

» » Oder leidet der Vorsitzende unter "Leseschwäche">
Vermutlich JA!

Danke Dir nochmals:-P

Viele Grüße

Jürgen

GBR erkennt Wahl zur GSBV nicht an...

hackenberger, Friday, 04.09.2009, 20:01 (vor 6255 Tagen) @ muelju

Hallo Jürgen

§ 52 BetrVG, Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 97 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.

§ 52 BetrVG - III. Teilnahme an Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und seiner Ausschüsse

Rn 3 – hierüber ist er vermutlich gestolpert, er sollte aber dann sich auch richtig erkundigen, denn hier wird nur von den regelmäßigen Wahlen gesprochen, es bedeutet aber nicht, dass auch wie auf örtl. Ebene ggf. bei der ersten Bildung oder weil die SchwbV/GSchwb usw. (siehe unten) außerhalb des Regelwahlzeitraumes gewählt werden kann.

Die regelmäßigen Wahlen zur Gesamtschwerbehindertenvertretung finden gemäß § 97 Abs. 7 SGB IX alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar statt. Sie schließen sich denen der Schwerbehindertenvertretung an, die vom 1. Oktober bis 30. November durchgeführt werden

Rn 10
Der Vorsitzende des GBR ist verpflichtet, die Gesamtschwerbehindertenvertretung unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig zu allen Sitzungen zu laden. Ein Verstoß hiergegen hat jedoch keinerlei Rechtswirkung auf die Wirksamkeit der während der Sitzung gefassten Beschlüsse des GBR (Fitting, Rn.15; GL, Rn. 7).

§ 97 Abs. 7 SGB IX
§ 94 Abs. 3 bis 7, § 95 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2, 4, 5 und 7 und § 96 gelten entsprechend, § 94 Abs. 5 mit der Massgabe, dass die Wahl der Gesamt- und Bezirksschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Januar, die der Konzern- und Hauptschwerbehindertenvertretungen in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März stattfindet.

§ 94 Abs. 5 SGB IX
(5) 1 Die regelmäßigen Wahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt. 2 Außerhalb dieser Zeit finden Wahlen statt, wenn

1. das Amt der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig erlischt und ein stellvertretendes Mitglied nicht nachrückt,

2. die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder

3. eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist.
Bei deinem Fall, noch keine GSchwbV gewählt ist!

Der GBR-Vorsitzende sollte wie auch BR-Vorsitzende eigentlich auch das SG IX kennen, denn es gehört zu ihren Aufgaben gem. BetrVG dieses Gesetz umzusetzen bzw darauf zu achten, dass es eingehalten wird.

PS: Die SchwbV/GSchwbV haben auch das Recht der Schulungen im BetrVG bzw. im Bereich des öffentl. Dienstes des PersVG, was auch in Anspruch genommen werden soll. Du erkennst ja nun, dass dieses Wissen wichtig ist.

Anmerkung:

§ 97 Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung
Abs. 1 Satz 2
Ist eine Schwerbehindertenvertretung nur in einem der Betriebe oder in einer der Dienststellen gewählt, nimmt sie die Rechte und Pflichten der Gesamtschwerbehindertenvertretung wahr.

Somit hat der GBR-Vorsitzende schon die ganze Zeit gegen § 52 BetrVG Rn 10 verstoßen! Denn es gab ja schon länger eine örtl. SchwbV und diese hatte die Rechte der GSchwbV per Gesetz!

Hier hätte also die Aktivität/ Einladung vom GBR ausgehen müssen, da er (GBR-Vorsitzende) per Gesetz verpflichte war aktiv zu handeln!

Diesen Hinweis, könnte man dem GRB-Vorsitzenden auch einmal geben und dann erwähnen, weil man ja gut zusammenarbeiten möchte will man dieses nicht arbeitgerichtlich feststellen lassen.

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