Hallo Horst,
fange ich doch am besten mit Deiner letzten Frage an:
» Was meint Ihr dazu wie sind meine Rechte> Liege ich mit meiner
» Argumentation falsch>
Sorry, ja doch merklich
» Der BR verweigert mir die Einsicht in seine Unterlagen.
» So hat unser BR z.B. eine Mail-Account über das er wichtige Informationen
» austauscht. Hierauf haben alle Betriebsräte zugriff. (Ersatzmitglieder
» nicht). Mir verweigert er den Zugriff.
Also, auch BR-Ersatzmitglieder sind "nur" BR "in Lauerstellung". Sie werden BR-Mitglieder wenn ein BR-Mitglied verhindert ist, zeitweise (z.B. wegen Urlaub oder AU) oder aus dem BR ausscheidet. Dann sind sie aber für die Zeit des Nachrückens BR-Mitglieder mit allen Rechten. Das bedeutet auch z.B., dass ein BR-Ersatzmitglied bei Urlaub oder AU eines BR-Mitgliedes für die gesamte Zeit der Verhinderung, also nicht nur für die Sitzungsteilnahme BR-Mitglied ist.
Die SchwbV hat keinen Rechtsanspruch auf Zugriff eines BR-Mailaccount/ -Postfach. Es ist nicht der SchwbV Mailaccount bzw. das SchwbV-Postfach. Sie ist kein Mitglied des BR.
Die SchwbV hat nur den Rechtsanspruch alle sitzungsrelevante Unterlagen, also alle Unterlagen zu TOPs der BR-Gremien-Sitzungen einzusehen. Also Einsichtsrecht in die (Beschluss)Vorlagen (Mappe) während der BR-Sitzung an der sie ja ein Teilnahmerechtrecht hat § 95 Abs. 4 SGB IX / § 32 BetrVG.
Der AG muss der SchwbV die für die Ausübung ihres Rechtes gem. § 95 Abs. 2 SGB IX relevanten Unterlagen vorlegen/ bereitstellen. Wobei der § 95 Abs. 2 an keine Formvorschrift gebunden ist. Es wird nur um ggf. die ordnungsgemäße Beteiligung der SchwbV gem. § 95 Abs. 2 belegen zu können zur Schriftform geraten.
» Ich habe jetzt das Gespräch mit dem BR-Vorsitzenden gesucht und wollte die
» Sache klären. Der Vorsitzende blieb bei seiner Haltung und hat noch einen
» oben drauf gesetzt. Er sagte, dass in dem Postfach vertrauliche
» Betriebsratskorespondenz sei und er mir auch schon aus rechtliche Gründen
» keinen Zugriff gewähren könne, da ich kein BR-Mitglied sei.
Das hat der BRV recht!
» Ich habe den Vorsitzenden auf die Informationspflicht des Arbeitgebers
» aufmerksam gemacht
Ja, die besteht gem. § 95 Abs. 2 SGB IX, aber gegen den AG. Dieser (AG) hat die Informationspflicht.
» und Ihn darauf hingewiesen, dass er doch schließlich
» ein Organ des Arbeitgebers sei und daher Informationspflichtig mir
» gegenüber sei.
Der BR ist kein Organ des Arbeitgebers! Er ist ein Organ des Betriebes wie auch die SchwbV.
Der BR muss auch die SchwbV nicht ersatzweise Informieren, weil der AG ggf. seinen Pflichten gem. § 95 Abs. 2 SGB IX nicht nachkommt.
Er kann und machen und es kann sogar im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit gem. § 99 SGB IX ein positives miteinander umgehen sein, wenn ggf, mangelnde Informationen seitens des AG vom BR ausgeglichen werden. Dieses auch, weil ja beides betriebliche Interessenvertretungen sind und nur das Beste für die Beschäftigten wollen. Auch weil der BR im Rahmen des § 80 Abs. 1 BetrVG ja bestimmte Pflichten hat.
» Der BR-Vorsitzende meine, dass er nicht im Sinne des BetrVG. ein Organ
» des Arbeitgebers sei und keine Informationspflicht mir gegenüber hätte.
Stimmt, siehe vorherige Antwort.
» Ich stellte ihn dann vor die Wahl, entweder freien Zugang zu dem Postfach
» oder ich werde eine OWI einleiten.
auf welcher rechtlichen Grundlage und wieso>> Der § 156 SGB IX ist hier nicht anwendbar. Das haben wir in diesem Forum schon mehrfach erwähnt...
» Er wählte die OWI.
Er weiß, dass Du dir eine dich nicht erfreuende negative Aussage einhandeln wirst.
» Über viele hilfreiche Antworten würde ich mich freuen.
Ich vermute einmal, Du hast andere Antworten erwartet.
Ich hoffe, dass Du trotz dieser Antworten dich etwas freust. 
Nie vergessen, BR und SchwbV sind zwei unabhängige und eigenständige betriebliche Interessenvertretungen.
Ich rate hier, nochmals das Gespräch mit dem BRV zu suchen und eingestehen, dass man ungewollt hier wohl etwas falsch gelegen ist mit seinen Einschätzungen dessen wer ist für was zuständig und wer muss wen wie informieren. Dieses auch um ein ggf. angespanntes Verhältnis im Miteinander zu entspannen.
Denn es wäre ja sehr ungeschickt, wenn später sonst der BR der SchwbV erklären/ belegen müsste/ würde, dass sie daneben lag.