Hallo Fred,
grundsätzlich diesen Hinweis, eine SchwbV / GSchwbV wird für 4 Jahre gewählt. Eine Veränderung in der Zahl der Wahlberechtigten innerhalb der Wahlperiode bedingt keine Neuwahl.
Wird die GSchwbV außerhalb des Regelwahltermins vom 1. Dezember bis 31. Januar gewählt, § 97 Abs. 7 SGB IX, und zum Regelwahlzeitpunkt ist die GSchwbV noch keine 12 Monate im Amt, findet keine Neuwahl statt.
Hier ist der große Unterschied zu Betriebsräten!
Für die Wahl der GSchwbV gilt die SchwbVWO, Zweiter Teil §§ 22 ff.
Also, auch wenn nun nicht alle, nach der Fusion bestehenden/ gewählten
SchwbV mit gewählt haben, ändert dieses nichts auf der Ebene GSchwbV.
Auf der örtl. Ebene können die Fusion/ Neuorganisation / Zusammenlegung/ Wegfall oder Neugründung von Betrieben oder Gemeinschaftsbetrieb Auswirkungen haben. Dieses ändert ber erst einmal nichts an der gewählten GSchwbV.
Hier, in Deiner Anfrage, fehlen um eine gute Antwort zu geben einige
Hinweise/ Angaben.
Entsteht ein neues Unternehmen, neue GmbH> Oder kommen einfach nur Betriebe hinzu bzw. fallen nur Betriebe weg>
Also, die entscheidende Frage: Ändert sich etwas am Unternehmen an der GmbH>> Wenn die GmbH als solche weiter Bestand hat bleibt es auf dieser Ebene beim Alten. Dann wirken sich die Neuorganisation/ Struktur erst bei den nächsten Regelwahlen aus.
Wenn aber aus der GmbH X und der GmbH Y eine (rechtlich) neue GmbH XY gebildet wird, wären sofort nach der Bildung des GBR XY GSchwbV-Wahlen einzuleiten.
Oder aber die gewählte/ gewählten GSchwbV legen alle, incl. der Stellis, ihre Mandate nieder um so den Weg für Neuwahlen zu eröffnen.
Wir hatten ja gerade am 16.09. auch einen Beitrag zum Thema "Fusion". Lese
also einmal [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9555#p9560]diese Antwort[/link].
In der dort verlinkten Unterlage, auf Seite 15, findest Du das Thema, wann
erlischt das Amt! Die dort beschriebenen Grundsätze / Vorgehensweisen gelten
sowohl für SchwbV/ wie auch GSchwbV. Mit der einzigen Ausnahme dem
"Regelwahlzeittermin".