Vorstellungsgespräch (Einstellung)

hackenberger, Monday, 21.09.2009, 14:24 (vor 5351 Tagen) @ Jürgen II

Hallo Jürgen,

ja, der AG macht die Auswahl an der Qualifikation fest. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass der ausgewählte (nichtbehinderte) AN als Bundesangestellter die bessere Qualifikation besitzt. Hier das Gegenteil ggf. zu belegen dürfte schwer sein.

Es wäre aber ggf. zu prüfen ob es Fürsorgerichtlinien/ -erlasse gibt welche zu beachten sind oder ob es ggf. in einer Integrationsvereinbarung zu solchen Sachverhalten Aussagen gibt und was diese besagen. In einer Integrationsvereinbarung könnte man z.B. für solche Fälle eine Regelung treffen, dass in solchen Fällen, also bei einer vergleichbaren Eignung, ggf. der Schwerbehinderte um doch in die Auswahl zu gelangen, eine Qualifikation bekommt.

Sofern der AG die Pflichtquote nicht erfüllt, muss er nun aber § 81 Abs. 1 Satz 7, 8 und Satz 9, sowie den § 82 SGB IX beachten.

§ 81 Abs. 1 Satz 7
Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 93 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern.
§ 81 Abs. 1 Satz 8
Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.

§ 81 Abs. 1 Satz 9
Alle Beteiligten sind vom Arbeitgeber über die getroffene Entscheidung unter Darlegung der Gründe unverzüglich zu unterrichten.

Der abgelehnte schwerbehinderte Bewerber hat selbstverständlich dann das Recht ggf. doch wegen Diskriminierung aus Gründen der Behinderung zu klagen. Er müsste dann nur dieses beweisen. Eine Beweislastumkehr kommt ur zum tragen, wenn berechtigte Indizien für einen Verstoß gegen das AGG § 1 vorgetragen werden könnten.


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