Androhung von fristloser Kündigung (Gesamt-Konzern-SBV)

helge, bayern, Wednesday, 23.09.2009, 00:52 (vor 6237 Tagen)

Heute wurde einem Schwerbehindertenvertreter nahe gelegt sein Amt niederzulegen oder ihm wird gekündigt, weil er angeblich "Zeitbetrug" gamacht haben soll. Er hat es bedauerlicherweise getan. Der Druck war zu groß.

Dieser SB-Vertreter hatte gerade mal 1 Monat sein Amt inne und sicherlich jemanden auf die Füsse getreten.

Schlimm ist dieser Fall insbesondere, er ist nicht der einzige SB-Vertreter in diesem Betrieb der auf solch eine Art und Weise aus dem Betrieb gedrängt wurde, sein Vorgänger hat aufgegeben, die Firma verlassen.

Nun meine Frage, hätte hier nicht die GSBV eingebunden werden müssen>

Kann gegen den Arbeitergeber ein Ordnungsverfahren nach § 156 eingeleitet werden>

Danke

Helge

Androhung von fristloser Kündigung

Doris, Wednesday, 23.09.2009, 15:42 (vor 6236 Tagen) @ helge

» Heute wurde einem Schwerbehindertenvertreter nahe gelegt sein Amt niederzulegen oder ihm wird gekündigt, weil er angeblich "Zeitbetrug" gamacht haben soll. Er hat es bedauerlicherweise getan...

Hallo Helge,

zu beteiligen ist bei persönlicher Betroffenheit der schwerbehinderten Vertrauensperson wie hier kraft Gesetzes der erste Stellvertreter der örtl. Vertrauensperson nach § 95 Abs. 2 SGB IX und nicht die Stufenvertretung. Es gibt im Sozialgesetzbuch IX keine Vorschrift, wonach in derartigen Fällen die Gesamt-SBV zu beteiligen wäre.

Viele Grüße
Doris

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Viele Grüße
Doris

Androhung von fristloser Kündigung

Peter, im Süden, Wednesday, 23.09.2009, 21:31 (vor 6236 Tagen) @ Doris

Hallo Doris,

» zu beteiligen ist bei persönlicher Betroffenheit der schwerbehinderten Vertrauensperson wie hier kraft Gesetzes der erste Stellvertreter der örtl. Vertrauensperson nach § 95 Abs. 2 SGB IX und nicht die Stufenvertretung. Es gibt im Sozialgesetzbuch IX keine Vorschrift, wonach in derartigen Fällen die Gesamt-SBV zu beteiligen wäre.

meinem Empfinden nach bin ich da anderer Auffassung.
Nämlich sowohl Stelli und oder als auch Stufenvertretung sind zu beteiligen.
(Hab das ganze aber noch nicht recherchiert und hoffe, daß HP dies klarstellt ;-) )

Androhung von fristloser Kündigung

Doris, Thursday, 24.09.2009, 11:33 (vor 6235 Tagen) @ Peter

» Meinem Empfinden nach bin ich da anderer Auffassung. Nämlich sowohl Stelli und oder als auch Stufenvertretung sind zu beteiligen...

Hallo Peter,

Dein Empfinden mag zwar teils für den öffentl. Dienst zutreffen, aber regelmäßig nicht für die Privatwirtschaft. Für den öffentlichen Dienst gibt es teilweise Sonderregelungen in Richtlinien nach § 82 Satz 4 SGB IX, wonach in derartigen Fällen (auch) die Stufenvertretung zu beteiligen ist. Jedenfalls besteht mangels Rechtsgrundlage für den Bereich der Privatwirtschaft wie hier generell kein Beteiligungsrecht der Gesamt-SBV, soweit dafür keine gesonderten Regelungen wie etwa in Integrationsvereinbarungen ausdrücklich vereinbart wurden.

Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten örtlichen Vertrauenspersonen ist demnach deren örtliche Stellvertretung immer zu beteiligen nach § 95 Abs. 2 SGB IX, weil's so im Gesetz steht.

Viele Grüße
Doris

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Viele Grüße
Doris

Androhung von fristloser Kündigung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 24.09.2009, 18:19 (vor 6235 Tagen) @ Peter

» (Hab das ganze aber noch nicht recherchiert und hoffe, daß HP dies
» klarstellt ;-) )

Hallo Peter,
da gibt es nichts klar zu stellen - Doris hat recht.

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Androhung von fristloser Kündigung

Sozialportal ⌂, Stuttgart, Friday, 25.09.2009, 08:21 (vor 6234 Tagen) @ Peter

hallo Kollegen,

bei richtiger Argumentation wäre eventuell doch die Stufenvertretung zu beteiligen...
siehe § 97 Abs. 6: ...und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe...nicht geregelt werden können.

Es ist nur die Frage, ob das was bringt...

Grüßle
Jürgen

Androhung von fristloser Kündigung

Doris, Friday, 25.09.2009, 11:23 (vor 6234 Tagen) @ Sozialportal

» Bei richtiger Argumentation wäre eventuell doch die Stufenvertretung zu beteiligen... siehe § 97 Abs. 6: ...und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe...nicht geregelt werden können.

Hallo Jürgen,

das ist keine überbetriebliche Angelegenheit und kann von der örtl. Schwerbehindertenvertretung selbst geregelt werden. Der § 97 Abs. 6 SGB IX passt hier nicht selbst bei weiter Auslegung, weil keinerlei "zwingende sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung spricht" (vgl. Knittel, SGB IX, § 97 Rn. 26).

Viele Grüße
Doris

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Viele Grüße
Doris

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