Amtsniederlegung (Wahlen)

Fragesteller, Bayern, Friday, 09.10.2009, 15:59 (vor 6221 Tagen)

Hallo zusammen,

mal eine Frage nur für den Fall, dass diese Maßnahme nötig wird - wonach es derzeit leider aber aussieht:

Unsere gesamte Bezirks-SBV (es gibt keine örtlichen, nur eine Haupt-SBV) einschl. der Stellis (keine Nachrücker vorhanden) trägt sich mit dem Gedanken, das Amt niederzulegen. Über Vor- und Nachteile, auch für die SB, sind wir voll orientiert. Aber wir haben tiefgreifende Gründe, die wir aber hier lieber nicht öffentlich breittreten möchten, denn der Arbeitgeber liest evtl. mit...

Nur eine Frage vorab: Nach § 95 müsste ja dann neu gewählt werden. Leider finden wir nichts über diesbezügliche Fristen, innerhalb derer die Neuwahl stattfinden muss. Uns wäre sehr daran gelegen, dass es eine relativ kurze SBV-lose zeit wäre....

Kann uns hier jemand mit Rechtsgrundlagen helfen> Im A-Z war leider nichts zu finden.:-P

danke im Voraus und viele Grüße

Amtsniederlegung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 09.10.2009, 16:22 (vor 6221 Tagen) @ Fragesteller

Hallo

» Nur eine Frage vorab: Nach § 95 müsste ja dann neu gewählt werden. Leider
» finden wir nichts über diesbezügliche Fristen, innerhalb derer die Neuwahl
» stattfinden muss. Uns wäre sehr daran gelegen, dass es eine relativ kurze
» SBV-lose zeit wäre....
Nach dem Rücktritt besteht praktisch eine SBV-freie Dienststelle.
Mandat könnte/müsste bis zur Neuwahl von der Haupt-SBV wahrgenommen werden.
Am Tag danach kann m.E. eine Neuwahl von den jeweils Berechtigten initiiert werden.

Zu einer Wahlversammlung der schwerbehinderten Menschen eines Betriebes oder einer Dienststelle können einladen:
• drei Wahlberechtigte
• der Betriebs- oder Personalrat
• das zuständige Integrationsamt
In dieser Versammlung kann ein Wahlvorstand gewählt werden, der die Wahl der Schwerbehindertenvertretung veranlasst.

In dem geschilderten Fall soll nach Auskunft eines rechtskundigen Menschen auch eine Einleitung der Wahl durch die Haupt-SBV (statt der oben geschilderten Wahlversammlung) möglich sein.

Um auf Nummer "Sicher" zu gehen, wäre es angebracht hier einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen um Kritikern keinen Grund zur Wahlanfechtung zu geben.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Amtsniederlegung

Fragesteller, Bayern, Monday, 12.10.2009, 13:06 (vor 6218 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Hallo und vielen Dank für die Antwort,

speziell ging es mir vor allem um die maßgeblichen Fristen, innerhalb derer eine Neuwahl stattfinden müsste. Weiß da bitte jemand Rat>

Und wegen der anwaltschaftlichen Hilfe: Gibt es da eine Adresse, unter der man Spezialisten für das SBV-Recht finden kann. Mir war so, als hätte ich dazu im Forum mal einen Link gelesen, finde ihn allerdings nicht mehr.

Vielen herzlichen Dank und viele Grüße:-)

Amtsniederlegung

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Monday, 12.10.2009, 17:09 (vor 6218 Tagen) @ Fragesteller

» speziell ging es mir vor allem um die maßgeblichen Fristen, innerhalb
» derer eine Neuwahl stattfinden müsste. Weiß da bitte jemand Rat>
Da die Neuwahl kein Zwang ist kann es auch keine Fristen geben.
Fristen gibt es nur ggf. für den Wahlvorstand um die einzelnen Schritte des Wahlverfahrens abzudecken.
Siehe unter Wahlen - Wahlkalender

» Und wegen der anwaltschaftlichen Hilfe: Gibt es da eine Adresse, unter der
» man Spezialisten für das SBV-Recht finden kann. Mir war so, als hätte ich
» dazu im Forum mal einen Link gelesen, finde ihn allerdings nicht mehr.
Ich müsste auch das Forum durchsuchen :-(
Aber oft hilft ein Anruf bei der Gewerkschaft oder beim Integrationsanmt weiter.
Auch die Anwaltskammern (regional) helfen bestimmt gerne weiter.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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