Einleitung von Neuwahlen vor Rechtskräftigkeit des Urteils (Wahlen)

sbv_cornelsen ⌂, Berlin, Wednesday, 14.10.2009, 18:10 (vor 6216 Tagen)

Die Wahl der Stellvertreter der SBV wurden vom Arbeitgeber erfolgreich angefochten, da dem Wahlvorstand ein Fristenfehler unterlaufen war.

Die reguläre SBV-Vertreterin befindet sich im Baby-Jahr und war von dieser Wahl nicht betroffen.

Der amtierende 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter sind nach Rücksprache mit dem Rechtsbeistand nach Ablauf der 4-wöchigen Einspruchsfrist in die Beschwerde vor der nächsthöheren Instanz, dem LAG, gegangen. Konsens besteht, dass für diesen Zeitraum (kann in Berlin bis zu 2 Jahren dauern ... ) die beiden Stellvertreter im Amt bleiben, da das Urteil ja weiterhin nicht rechtskräftig ist.

Nun besteht in Teilen des Betriebsrats die Auffassung, es wäre rechtlich möglich, ja erforderlich, umgehend eine neue Stellvertreter-Wahl einzuleiten, oder zumindest einen Wahlvorstand zu berufen.

Meine Information ist, das tunlichst nicht zu tun, da sonst die Gefahr einer neuerlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber besteht - zum einen besteht auch erst einmal keine Notwendigkeit, da der 1. Stellvertreter im Amt ist und der 2. Stellvertreter Gewehr bei Fuss steht.
Zum anderen macht es doch wenig Sinn, jemanden neu zu wählen, wenn die Gewählten noch im Amt sind ....

Wie seht ihr das> Gibt es dazu eine hieb- und stichfeste juristische Klausel>

Danke vorab!!

Frank

Einleitung von Neuwahlen vor Rechtskräftigkeit des Urteils

hackenberger, Friday, 16.10.2009, 07:12 (vor 6214 Tagen) @ sbv_cornelsen

Hallo "sbv_cornelsen",

» Die Wahl der Stellvertreter der SBV wurden vom Arbeitgeber erfolgreich
» angefochten, da dem Wahlvorstand ein Fristenfehler unterlaufen war.
:-(

» Die reguläre SBV-Vertreterin befindet sich im Baby-Jahr und war von dieser
» Wahl nicht betroffen.
gut :-)

Hier ist auch entscheidend, dass es sich bei der Wahl der SchwbV und Stelli um 2 getrennte unabhängige Wahlen/ Wahlvorgänge handelt. Daher kann es sehr wohl sein, dass ein Wahlvorgang nichtig/anfechtbar ist, der andere aber hiervon nicht betroffen ist.

» Der amtierende 1. Stellvertreter und der 2. Stellvertreter sind nach
» Rücksprache mit dem Rechtsbeistand nach Ablauf der 4-wöchigen
» Einspruchsfrist in die Beschwerde vor der nächst höheren Instanz, dem LAG,
» gegangen. Konsens besteht, dass für diesen Zeitraum (kann in Berlin bis zu
» 2 Jahren dauern ... ) die beiden Stellvertreter im Amt bleiben, da das
» Urteil ja weiterhin nicht rechtskräftig ist.
So ist es! Anders wäre es nur bei "Nichtigkeit der Wahl", nicht aber wie der Rechtsbeistand richtig aussagt bei Anfechtbarkeit.

» Nun besteht in Teilen des Betriebsrats die Auffassung, es wäre rechtlich
» möglich, ja erforderlich, umgehend eine neue Stellvertreter-Wahl
» einzuleiten, oder zumindest einen Wahlvorstand zu berufen.
Falsch!

» Meine Information ist, das tunlichst nicht zu tun, da sonst die Gefahr
» einer neuerlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber besteht - zum
» einen besteht auch erst einmal keine Notwendigkeit, da der 1.
» Stellvertreter im Amt ist und der 2. Stellvertreter Gewehr bei Fuß
» steht.
Gut so.

» Zum anderen macht es doch wenig Sinn, jemanden neu zu wählen, wenn die
» Gewählten noch im Amt sind ....
so ist es. Es ist rechtlich sogar nicht möglich, wäre ein Anfechtungsgrund, wenn man bei Vorhandensein gewählter Stellis neue wählt.

» Wie seht ihr das> Gibt es dazu eine hieb- und stichfeste juristische
» Klausel>
Ja, das Gesetz und die Tatsache, dass es noch keine rechtskräftige Entscheidung gibt. Die nächste Instanz könnte ja das Urteil der vorherigen Instanz aufheben.

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