Frage zur Wahlperiode - Bitte um Hilfe (Wahlen)

mkehr, Hessen, Kassel, Wednesday, 04.11.2009, 07:48 (vor 6195 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bei der Stadt K. wurde im vergangenen Sommer (Mai-Juni) die Schwerbehindertenvertretung und Stellvertretung neu gewählt. Bei dieser Wahl wollte meine Frau kandidieren - der Wahlvorstand weigerte sich allerdings, den Wahlvorschlag anzunehmen, da er aus mehreren einzelnen Vorschlägen bestand, die nicht mit einer Heftklammer verbunden waren. Grund für die einzelnen Seiten ist, dass die Stadt durch die vielen Schulen sehr viele Außenstellen hat und es nur sehr schwierig zu erreichen ist, dass alle Vorschlagenden erreicht werden können. Meine Frau versuchte zwar, die Wahl anzufechten, erhielt aber durch die Gewerkschaft (ver.di) keine Unterstützung. Aber nun zu dem Problem: Nach der Wahl wurde eine Wahlbekanntmachung mit einer Amtszeit der gewählten SBV bis zum Juni 2013 ausgegeben. Dies ist m. E. nach ein Verstoß gegen das SGB IX, da für die SBV-Wahlen feste Termine vorgegeben sind und eine SBV, die zum Zeitpunkt der vorgegeben Termine länger als ein Jahr im Amt war neu zu wählen ist. Wie kann meine Frau jetzt noch gegen die Festlegung der Amtszeit vorgehen>
Eure Antworten, wenn ihr möchtet auch an meine E-Mail: mkksxx@googlemail.com
Vielen Dank bereis jetzt
Gruß aus K.

Frage zur Wahlperiode - Bitte um Hilfe

hackenberger, Wednesday, 04.11.2009, 10:48 (vor 6195 Tagen) @ mkehr

Hallo Manfred,

die Gesetzes- /Rechtslage § 94 Abs. 5 Satz 3 und Satz 4, was die Amtszeit der SchwbV betrifft, ist hier ganz eindeutig und nicht auslegbar. Hieran ändert auch eine ggf. falsche Aussage des Wahlausschusses auf dem Wahlaushang nichts.

Hat außerhalb des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraumes eine Wahl der Schwerbehindertenvertretung stattgefunden, wird die Schwerbehindertenvertretung in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Wahlen neu gewählt. Hat die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung zum Beginn des für die regelmäßigen Wahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, wird die Schwerbehindertenvertretung im übernächsten Zeitraum für regelmäßige Wahlen neu gewählt.

Somit endet kraft Gesetzes die Amtszeit der jetzigen/ gewählten SchwbV mit Ende der aktuellen Wahlperiode also zum nächsten Regelwahlzeitraum mit Ablauf des 30.11.2010. Es ist die Aufgabe der jetzigen SchwbV rechtzeitig, zum nächsten Regelwahltermin 2010, auf eine Neuwahl hinzuwirken. Also entweder im vereinfachten Wahlverfahren zu einer Wahlversammlung einzuladen oder wenn formelle Wahl erforderlich ist einen Wahlvorstand einzusetzen.

Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, entsteht nach Ende der jetzigen Wahl-/ Amtsperiode/ nach dem Regelwahltermin eine Mandatslose Zeit, es gibt dann/ besteht dann keine gewählte SchwbV mehr.

Es geht dann gem. § 1 oder § 18 SchwbVWO weiter.

PS: Wahlvorschläge können nur von aktiv Wahlberechtigten gemacht werden.

Kontextlink:
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=2253#p2355]Ende der Amtszeit[/link]

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