Ungültiger Stimmzettel bei Doppelkanditatur? (Allgemeines)

Ulrich, München, Thursday, 12.11.2009, 18:51 (vor 6189 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich bin Vorsitzender des Wahlvorstandes zur SBV Wahl (außer der Reihe, vorher gab´s keine). Wir befinden uns im förmlichen WV und haben generell schriftliche Stimmabgabe angeordnet, also Wahl der VP und stv.VP auf einem Zettel. Wir haben gültige Wahlvorschläge und wollen nun an den Druck und Versand der unterlagen gehen. Soweit, so gut. Von den drei Bewerbern, die wir haben, bewerben sich zwei sowohl als VP als auch als stv. VP. Ei Kollege bewirbt sich ausschliesslich als stv.VP.
Konkrete Frage dazu: Bewerber A bekommt ein Kreuz im oberen Teil des Wahlzettels für die VP und wird im unteren Teil (stv VP) ebenfalls angekreuzt.
Ist vor dem Hintergrund, dass er ja nur eine Position bekleiden kann, diese Stimmabgabe gültig oder ungültig zu werten>

Ich sage schon mal Danke für eine belastbare Antwort.

Ungültiger Stimmzettel bei Doppelkanditatur?

hackenberger, Thursday, 12.11.2009, 19:37 (vor 6189 Tagen) @ Ulrich

» Konkrete Frage dazu: Bewerber A bekommt ein Kreuz im oberen Teil des Wahlzettels für die VP und wird im unteren Teil (stv VP) ebenfalls angekreuzt. Ist vor dem Hintergrund, dass er ja nur eine Position bekleiden kann, diese Stimmabgabe gültig oder ungültig zu werten>

Hallo Ulrich,

die von Dir erwähnte Stimmabgabe auf dem Stimmzettel, dass der Bewerber A von einem Wahlberechtigten jeweils eine Stimme sowohl als Vertrauensperson als auch als Stellvertreter erhält, ist zulässig und gültig!

Von zwei getrennten Stimmzetteln für die förmliche Wahl rate ich ab, da einem derartigen Verfahren schon der zwingende Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchwbVWO entgegensteht, der ausdrücklich einen Stimmzettel vorschreibt ("eines Stimmzettels"; "dem Stimmzettel" ), also Einzahl und nicht Mehrzahl. Diesen ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers haben die Wahlvorstände beim förmlichen Wahlverfahren umzusetzen. Abgesehen davon wäre die Aufteilung auf zwei getrennte Schriftstücke mit überflüssigem Verwaltungsaufwand für die Wahlvorstände verbunden, da dann in Großbetrieben beispielsweise 2000 statt 1000 Stimmzettel gedruckt werden müssten.

§ 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchwbVWO:
"Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind die Personen, die sich für das Amt der Schwerbehindertenvertretung und als stellvertretendes Mitglied bewerben, getrennt in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufgeführt..."

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