Kündigung einer SchwV (Kündigung)

hackenberger, Sunday, 22.11.2009, 15:15 (vor 5296 Tagen) @ andre-sven

Hallo "andre-sven,

also als SchwbV hast Du neben dem besonderen Kündigungsschutz als Schwerbehinderter zusätzlich den besonderen Kündigungsschutz gem. § 15 KSchG.

Weiter ist das Ganze ein Thema des § 84 Abs. 1 SGB IX. Noch nicht des § 84 Abs. 2 SGB IX. Denn dieser Absatz greift ja erst nach 6 Wochen/ 42 Tagen AU.

Die Anforderungen an den AG bevor er hier eine Kündigung aussprechen kann sind sehr hoch. Er muss ggf. auch Organisatorische Maßnahmen prüfen. Weiter muss er prüfen, ob durch Einsatz von Hilfsmittel das Beschäftigungsverhältnis erhalten werden kann.

Er muss aber wie ich stets sage, dem AN keine Arbeitsplatz "[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9466#p9467]backen[/link]".

Ich empfehle einmal die Kommentierung zu den §§ 81 Abs. 4 und 84 Abs. 1 SGB IX zu lesen.

Hier ein Auszug aus dem Knittelkommentar zum § 81 Abs. 4 SGB IX, Rn 170:

Die zum alten Schwerbehindertenrecht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG a. F. bis zum Inkrafttreten von § 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG n. F. am 1. Oktober 2000) ergangene Entscheidung des BAG vom 23. Januar 2001 (9 AZR 287/99 = AP Nr. 1 zu § 81 SGB IX), wonach ein Eingriff in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht zulässig ist, wenn der Arbeitgeber seine Beschäftigungsquote erfüllt hat und dann keine überobligationsmäßigen Anstrengungen schulde, ist nach Inkrafttreten des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX überholt (LAG Stuttgart Urteil vom 22. Juni 2005 – 2 Sa 11/05 = BehindertenR 2006, 83, bestätigt durch BAG Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 411/05 = NJW 2006, 3740 = NZA 2006, 1214: Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet (BAG Urteil vom 14. März 2006 a. a. O.). Der Arbeitgeber ist jedoch nach Abs. 4 Satz 3 dann nicht zur Beschäftigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers verpflichtet, wenn ihm die Beschäftigung unzumutbar oder eine solche mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden ist. Der Arbeitgeber hat substanziiert vorzutragen, weshalb die möglichen organisatorischen Veränderungen für ihn unzumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wären (BAG Urteil vom 14. März 2006 a. a. O.). 170 »

Da hier rechtliche Klärungspunkte entstehen könnten, wäre eine gute rechtliche Vertretung/ Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht angeraten.

Auf alle Fälle würde ich im Falle einer Kündigung zu einer Kündigungsschutzklage raten. Achtung auf die 3 Wochenfrist achten. Auch hier wäre eine Vertretung/ Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeits- und Sozialrecht angeraten.


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