Altersteilzeit (Allgemeines)

Ostwind, Friday, 27.11.2009, 17:56 (vor 6174 Tagen)

Guten Tag,

ich bin Schwerbehindertenvertreter in einer Bundesbehörde. Der schwerbehinderte Beamte, der an mich herangetetreten ist, hat bewilligte Altersteilzeit im Teilzeitmodell. Die Bewilligung erstreckt sich bis zu seiner Regelaltersgrenze in 08/2018. Dann ist er 65 Jahre und 7 Monate alt und kann in Ruhestand gehen (neues Recht).

Nun beabsichtigt er, die Altresteilzeitverfügung dahingehend ändern zu lassen, daß er als schwerbehinderter Beamter bereits mit 60 Jahren (Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand gehen kann. Das Recht als schwerbehinderter Beamter die Verfügung entsprechend abändern zu lassen, das steht im zu, das ist nicht die Frage.

Kann er beantragen, daß er genau mit Ablauf des Monats in dem er das 60. Lebensjahr beendet in Ruhestand geht-das wäre bei ihm der 1. Februar 2013-, oder müssen hier auch bereits die 7 Monate längere Arbeitszeit (Jahrgang 1953) hinzugerechnet werden, oder entfällt dies bei ihm>

Was passiert, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft entfallen würde und der Arbeitgeber hat die geänderte Altersteilzeit bewilligt, kann er dann trozdem mit Ablauf des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen oder muß die Bewilligung erneut angepasst werden>

Danke für die Antworten

Altersteilzeit

hackenberger, Friday, 27.11.2009, 18:21 (vor 6174 Tagen) @ Ostwind

Hallo "Ostwind",

dieses sind Fragen, von deren Beantwortung die SchwbV Abstand nehmen sollte. Dafür gibt es besonders geschulte Fachleute. Hier geht es um lebenslange Versorgung. Da könnten noch so gut gemeinte Rechtsauskünfte, auch wenn sie ungewollt lücken- oder fehlerhaft sind, sehr großen Schaden und Regressansprüche gegen den Auskunft gebenden nach sich ziehen.

Gerade Änderungen bestehender ATZ-Vereinbarung können sehr große Auswirkungen auf die Ruhestandsbezüge lebenslang haben. Ich würde ihn daher an die für das Bundesbeamtenrecht zuständige Personalverwaltung der Bundesbehörde, an das ATZ-Bürgertelefon des Bundessozialministeriums sowie evtl. an die Stufenvertretung des Bundes verweisen.

» Was passiert, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft entfallen würde und der Arbeitgeber hat die geänderte Altersteilzeit bewilligt, kann er dann trozdem mit Ablauf des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen oder muß die Bewilligung erneut angepasst werden>

Dann gingen die Probleme für den Koll. wohl erst richtig los. Möglicherweise deutliche Abschläge bei der Pension. Das ist nur einer der Gründe, warum hier von mir der Hinweis kommt: "Finger weg!"

Es sind auch keine SBV-Aufgaben, auch wenn es immer wieder auch hier Koll. gibt, die es anders sehen. ;-)

Es sind Renten/ Pensionsfragen und dafür gibt es ausgebildete Fachleute auch bei den AG oder aber den hierfür zuständigen Stellen/ Behörden.

PS: Das Regelrenteneintrittsalter für schwerbehinderte Menschen ist 63 bzw. heute 63+

Ach ja: Profil ergänzen!

Kontextlink zur ATZ:
§ 93 Bundesbeamtengesetz

Altersteilzeit

Ostwind, Wednesday, 02.12.2009, 10:07 (vor 6169 Tagen) @ hackenberger

» Hallo "Ostwind",
»
» dieses sind Fragen, von deren Beantwortung die SchwbV Abstand nehmen
» sollte. Dafür gibt es besonders geschulte Fachleute. Hier geht es um
» lebenslange Versorgung. Da könnten noch so gut gemeinte Rechtsauskünfte,
» auch wenn sie ungewollt lücken- oder fehlerhaft sind, sehr großen Schaden
» und Regressansprüche gegen den Auskunft gebenden nach sich ziehen.
»
» Gerade Änderungen bestehender ATZ-Vereinbarung können sehr große
» Auswirkungen auf die Ruhestandsbezüge lebenslang haben. Ich würde ihn
» daher an die für das Bundesbeamtenrecht zuständige Personalverwaltung der
» Bundesbehörde, an das
» ATZ-Bürgertelefon
» des Bundessozialministeriums sowie evtl. an die
» Stufenvertretung des
» Bundes verweisen.
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» » Was passiert, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft entfallen würde und
» der Arbeitgeber hat die geänderte Altersteilzeit bewilligt, kann er dann
» trozdem mit Ablauf des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen oder muß
» die Bewilligung erneut angepasst werden>
»
» Dann gingen die Probleme für den Koll. wohl erst richtig los.
» Möglicherweise deutliche Abschläge bei der Pension. Das ist nur einer der
» Gründe, warum hier von mir der Hinweis kommt, "Finger weg!"
»
» Es sind auch keine SBV-Aufgaben, auch wenn es immer wieder auch hier Koll.
» gibt, die es anders sehen. ;-)
»
» Es sind Renten/ Pensionsfragen und dafür gibt es ausgebildete Fachleute
» auch bei den AG oder aber den hierfür zuständigen Stellen/ Behörden.
»
» PS: Das
» Regelrenteneintrittsalter
» für schwerbehinderte Menschen ist 63 bzw. heute 63+
»
» Ach ja: Profil ergänzen!
»
» Kontextlink zur ATZ:
» § 93
» Bundesbeamtengesetz

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