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<title>Forum für die SBV - Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>es tut sich einiges in unserem Haus. Nun beantragte der AG eine freiwillige Anordnung von Überstunden bzw. Mehrarbeit beim BR. Aufgrund von Unklarheiten wurde der Antrag per Beschluss vom BR abgelehnt. Die SBV wurde wieder nicht separat informiert. </p>
<p>» Der AG darf sich nicht auf Information der SchwbV in Folge der Teilnahme an<br />
» der BR Sitzung berufen. Dazu gibt es Rechtssprechung. Sollte man auch wohl<br />
» auf den Seiten hier finden. Musst einmal unter § 95 SGB IX, auch ggf in der<br />
» Kommentierung schauen.</p>
<p>Dies hast Du mir ja bereits mitgeteilt. Hatte den AG schriftlich auf den Verstoss §§ 95 Abs 2 i.V. 156 SGB IX in den möglichen Folgen hingewiesen.</p>
<p>Nun sind im Antrag des AG schwerbehinderte Menschen (sbM) von den geplanten Überstunden bzw. Mehrarbeit <strong>&quot;selbstverständlich&quot;</strong> ausgeschlossen. D.h., es ist als sbM nicht möglich in der Zeit November und Dezember 2012 Überstunden zu machen. Ist das möglich&gt; Widerspricht dies nicht dem § 1 AGG&gt; </p>
<p>Wenn dies gegen das AGG verstößt, sollte ich beim morgigen Treffen mit BR und GL schriftlich auf folgendes hinweisen:</p>
<p>1.) Erneut auf §§ 95 Abs 2 i.V. 156 SGB IX hinweisen und </p>
<p>2.) darauf bestehen, dass die Teilnahme an Überstunden auf jeden Fall für sbM möglich sein muss, da es ansonsten gegen das AGG verstößt, was zu Geldbuße führen kann.</p>
<p>Vielen Dank vorab für Deine Information. </p>
<p>Viele Grüße<br />
Michael</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15161</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15161</guid>
<pubDate>Wed, 24 Oct 2012 10:37:28 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>sbv-ratschlag</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>vielen Dank für Deine tollen Tipps. </p>
<p>Habe nun die betroffene Person von der Personalabteilung angeschrieben und auf den § 156 SGB IX (Vestoß) hingewiesen.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Michael</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15139</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15139</guid>
<pubDate>Wed, 17 Oct 2012 15:42:03 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>sbv-ratschlag</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>» nochmal danke für Deine Beantwortung meiner Fragen.<br />
Bitte <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /><br />
 <br />
» Wo endet die Informationspflicht des AG gegenüber der SBV&gt; Genügt es, wenn<br />
» die SBV, bei Abwesenheit seine Vertreter, durch die Teilnahme an der BR<br />
» Sitzung bzw. Kenntnis von der BR Agenda von dem Überstundenantrag erfährt&gt;<br />
Der AG darf sich nicht auf Information der SchwbV in Folge der Teilnahme an der BR Sitzung berufen. Dazu gibt es Rechtssprechung. Sollte man auch wohl auf den Seiten hier finden. Musst einmal unter § 95 SGB IX, auch ggf in der Kommentierung schauen.</p>
<p>» Hat die SBV dann die Möglichkeit den kollektiven Antrag bzw. Beschluss auf<br />
» Überstunden abzulehnen/auszusetzen, bis die SBV lt. § 95 Abs. 2 SGB IX<br />
» angehört wurde&gt;  <br />
JA, aber nur bezogen auf die betroffenen Schwbs, denn nur für diese ist sie zuständig.</p>
<p>» Oder hat der AG gegenüber der SBV generell eine separate<br />
» Informationspflicht, wo sie rechtzeitig über Maßnahmen, die auch SB<br />
» betreffen können, informieren müssen&gt;<br />
Ja, der AG muss rechtzeitig und umfassend und eigenständig die SchwbV informieren, gem § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligen. Der BR sollte bei entsorechenden Beschlüssen dann den AG nach der Stellungnahme des SchwbV fragen und ggf. den Vorgang wegen Unvollständigkeit zurückgeben oder ablehnen.</p>
<p>» Ich möchte mich durch ein Anschreiben (§ 95 Abs. 2 SGB IX i.V. mit § 156<br />
» SGB IX) an die GL bzw. den BA Schwb nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. <br />
Einfach einmal in die Kommentierung des § 95 Abs. 2 und Abs. 4 SGB IX schauen. Auch findest Du unter A-Z und Urteilen und in Forumsbeiträge sehr viel.</p>
<p><em><strong>Auszug aus Knittel Kommentar § 95 Rn 39</strong></em><br />
Die Schwerbehindertenvertretung ist vor einer Entscheidung des Arbeitgebers zu hören, d. h., ihr ist Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Ihre Überlegungen sind bei der Entscheidung des Arbeitgebers ernsthaft mit einzubeziehen. Das Gesetz sieht zwar keine bestimmte Form (mündlich oder schriftlich) für diese Anhörung vor, doch ist nach Sinn und Zweck der Regelung in § 95 Abs. 2 SGB IX zu fordern, dass die Schwerbehindertenvertretung gleichsam gezielt gefragt wird, ob der Schutz der Schwerbehinderten der beabsichtigten Maßnahme entgegensteht (Hess. VGH Urteil vom 11. Juli 1990  1 UE 1287/89 = HessVGRspr 1991, 33 unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 17. September 1981  2 C 4/79 = ZBR 1982, 116 = DVBl. 1982, 582 = BehindertenR 1983, 41). </p>
<p>weiter:<br />
Prof. Dr. Knittel, SGB IX, § 84 Rdnr. 171e, wonach aus dem Grundsatzbeschluss des BAG vom 07.02.2012, 1 ABR 46/10, ein eigenständiger Informationsanspruch der SBV für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen &quot;auch unmittelbar aus § 84 Abs. 2 Satz 7 SGB IX abgeleitet werden&quot; kann, sowie Prof. Dr. Edenfeld, NZA 2012, Seite 713/718, wonach die Überwachungsaufgabe &quot;für die SBV schon aus § 95 Abs. 2 SGB IX resultiert&quot;).<br />
<a href="http://www.integrationsaemter.de/Forum-Betriebliches-Eingliederungsmanagement/213c6b150t/index.html">Quelle.</a></p>
<p><em><strong>Auszug aus LPK (Franz Josef Düwell), § 95 Rn 35 (2. und 3. Auflage.</strong></em><br />
Zuleitung an Personal- oder Betriebsrat: Die Schwerbehindertenvertretung ist nach §§94, 95 SGBIX ein eigenständiges Organ der Dienststelle, so dass mit der Informationserteilung an den Personalrat die dem Arbeitgeber nach § 81 Abs. 1 Satz4 SGB IX obliegende Unterrichtung über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen nicht erfüllt wird. Weder ist der Personalrat empfangszuständig für Mitteilungen, die an die Schwerbehindertenvertretung zu richten sind, noch ist er als Bote des Arbeitgebers anzusehen, &lt;:ler Mitteilungen an die SBV zu überbringen hat (BAG 15.2.2005 - 9 AZR 635/03 - NZA 2005, 870; dem folgend: LAG Hamm 16.12.2005 - 15 Sa 1698/05 -zfpR online 2006, Nr. 9). Diese personalvertretungsrechtliche Beurteilung gilt gleichermaßen auch für die Betriebsverfassung. Für Arbeitgeber droht wegen des Benachteiligungsverbots aus § 81 Abs.2 SGB IX und der Schadensregelung in §15 AGG eine empfindliche Sanktion: Verstößt der Arbeitgeber gegen die Unterrichtungspflicht über den Eingang einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen, so dass die Schwerbehindertenvertretung ihre gesetzlich zugewiesene Funktion nicht erfüllen kann, spricht eine Vermutung für die Benachteiligung des schwerbehinderten Stellenbewerbers (BAG 15.2.2005 - 9 AZR 6~5/03 - NZA 2005,870). Außerdem kommt wegen der überhaupt nicht oder verspätet erfolgten Weiterleitung durch den Personal- oder Betriebsrat, die der Arbeitgeber schuldhaft verursacht hat, eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 156 Abs. 1 Nr.9 SGB IX in Betracht.</p>
<p><br />
<strong>Wichtig aber auch</strong>, der AG bindet die SchwbV ein, also die Vertretung nicht die Person. Ist die VPSchwb verhindert ist sie dafür zuständig, dass der Stelli die Infos/Unterlagen erhält und handeln kann.</p>
<p><strong>Kontextlik:</strong><br />
<a href="http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/integrationsamt/broschueren/vertrauensperson.pdf">Broschüre des IA</a><br />
<a href="http://www.schwbv.de/urteile/53.html">Urteil, eigenständiges Informationsrecht</a> Auch wenn dieses sich im diesem Fall auf Themen des § 81 SGB IX stützt, ist es entscheiden, da es um das eigenständige Inforecht geht.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15124</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15124</guid>
<pubDate>Mon, 15 Oct 2012 12:47:11 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>nochmal danke für Deine Beantwortung meiner Fragen.</p>
<p>Mir ist nun noch folgendes unklar:</p>
<p>» Die SchwbV ist eigenständig und handelt auch eigenständig.</p>
<p>Wo endet die Informationspflicht des AG gegenüber der SBV&gt; Genügt es, wenn die SBV, bei Abwesenheit seine Vertreter, durch die Teilnahme an der BR Sitzung bzw. Kenntnis von der BR Agenda von dem Überstundenantrag erfährt&gt; </p>
<p>Hat die SBV dann die Möglichkeit den kollektiven Antrag bzw. Beschluss auf Überstunden abzulehnen/auszusetzen, bis die SBV lt. § 95 Abs. 2 SGB IX angehört wurde&gt;  </p>
<p>Oder hat der AG gegenüber der SBV generell eine separate Informationspflicht, wo sie rechtzeitig über Maßnahmen, die auch SB betreffen können, informieren müssen&gt;</p>
<p>Ich möchte mich durch ein Anschreiben (§ 95 Abs. 2 SGB IX i.V. mit § 156 SGB IX) an die GL bzw. den BA Schwb nicht zu weit aus dem Fenster lehnen. </p>
<p>Vielen Dank für Deine Informationen im Voraus.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Michael</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15123</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15123</guid>
<pubDate>Mon, 15 Oct 2012 12:19:28 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>sbv-ratschlag</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>ich danke Dir für die Beantwortung meiner Fragen und für den Hinweis auf die Schulungsunterlagen. Sie sind sehr hilfreich.</p>
<p>Ich werde zwar auf den Verstoss bzgl. § 156 SGB IX hinweisen aber wie von Dir geraten versuche ich zukünftig Probleme durch eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu beheben.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Michael</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15118</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15118</guid>
<pubDate>Sun, 14 Oct 2012 08:24:18 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>sbv-ratschlag</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ja, BA Schwb ist der Beauftragte des AG § 98 SGB IX. Weiter, die SchwbV beantragt eigenständig sofern sie es möchte Beschlussverfahren. Dazu beauftragt dann die SchwbV am besten einen Anwalt.</p>
<p>Die SchwbV ist eigenständig und handelt auch eigenständig.</p>
<p>Lese auch ggf einmal diese Schlungsunterlagen von mir. Die eines Seminars welches ich gemeinsam mit dem Kluwer Verlag gemacht habe.<br />
Bernhard Hackenberger: Schwerbehindertenvertretung aktuell<br />
<a href="http://www.behinderungundarbeit.de/de/html/content/593/downloads/">http://www.behinderungundarbeit.de/de/html/content/593/downloads/</a></p>
<p>Aber: Stets versuchen Probleme in der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch Gespräche zu beheben. Denn die möglichen Ordnungsmaßnshmen sollten stets die letzte Option bleiben.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15117</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15117</guid>
<pubDate>Sat, 13 Oct 2012 19:26:46 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Bernhard,</p>
<p>vielen Dank für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Es ist sehr hilfreich.</p>
<p>Habe nur noch folgende Fragen zu folgenden Punkt:<br />
 <br />
» <em>Die SchwbV sollte sofern von dem vom BR abgelehnten Antrag auch Schwbs<br />
» betroffen gewesen waeren, den AG und den BA Schwb auf ihre Pflichten und<br />
» die moeglichen Folgen bei Verstoss,also Beschlussverfahren gegen den AG<br />
» und § 156 Abs 1 SGB IX gegen BA Schwb und den zustaendigen SB der<br />
» Personalstelle der den Virgang an den BR bearbeitet hatte und die SchwbV<br />
» nicht beteiligt hat, hinweisen.</em></p>
<p>Es sind auf jeden Fall Schwerbehinderte von der Mehrarbeit betroffen. Soweit ich es verstanden habe, ist doch mit dem <strong>&quot;BA Schwb&quot;</strong> der Arbeitgeberbeauftragte für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben gemeint, oder&gt;</p>
<p>Wenn ja, werde ich den AG und den Beauftragten des Arbeitgebers sowie die Person, die die Überstunden beim BR beantragt hat, bzgl. des Verstosses (Unterlassung der Informationspflicht) auf den § 156 Abs.1 SGB IX schriftlich hinweisen.</p>
<p>Ein Beschlussverfahren läuft doch nur über den Betriebsrat, oder&gt; Wenn ja, werde ich dies dem BR bei der nächsten BR Sitzung mitteilen, damit sie aktiv werden. Gleichzeitig werde ich den BR darauf hinweisen, dass schon der Verstoss des AG gegen das SGB IX ausgereicht hat, die Zustimmung zu Überstunden zu verweigern.</p>
<p>Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Michael</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15116</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15116</guid>
<pubDate>Sat, 13 Oct 2012 18:57:42 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>sbv-ratschlag</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ja der Schwerbehinderte kann es und sollte es auch sofern er es so moechte. Immer mit Kopie an SchwbV und BR.</p>
<p>Immer auch dann dem AG mitteilen, ob er grundsaetzlich oder ggf nur befristet die Befreiung gem. § 124 SGB IX moechte.</p>
<p>Die SchwbV sollte sofern von dem vom BR abgelehnten Antrag auch Schwbs betroffen gewesen waeren, den AG und den BA Schwb auf ihre Pflichten und die moeglichen Folgen bei Verstoss, also Beschlussverfahren gegen den AG und § 156 Abs 1 SGB IX gegen BA Schwb und den zustaendigen SB der Personalstelle der den Virgang an den BR bearbeitet hatte und die SchwbV nicht beteiligt hat, hinweisen.</p>
<p>Weiter aber auch den BR darsuf hinweisen, dass er stets bei Verstoss des AG gegen das SGB IX die Zustimmung zu Vorgaengen wegen Verstoss gegen ein Gesetz ablehnen kann und sollte.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15110</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15110</guid>
<pubDate>Thu, 11 Oct 2012 13:20:16 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Mehrarbeit von BR abgelehnt, § 124 SGB IX trotzdem möglich</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,</p>
<p>habe als Schwerbehindertenvertreter folgendes Problem. Der AG hat am 10.10.2012 Überstunden (20 Std./Angestellter monatlich von Oktober bis Dezember) beim Betriebsrat beantragt, was er aufgrund von Stellenabbau im Jahr 2011 abgelehnt hat.</p>
<p>Am 08.10.2012 hat mich ein schwerbehinderte Kollege wegen Mehrarbeit § 124 SGB IX angesprochen. Der Belegschaft wurde noch nichts von den geplanten Überstunden mitgeteilt.</p>
<p>Laut der Internetseite Schwbv.de &quot;muss der schwerbehinderte Mensch sein Verlangen nach Freistellung von Mehrarbeit nicht begründen, aber ausdrücklich und möglichst frühzeitig erklären. Das Verlangen ist so rechtzeitig zu stellen, dass sich der Arbeitgeber darauf einstellen kann. Jedenfalls darf er der Arbeit nicht ohne Freistellungsverlangen einfach fernbleiben oder den Arbeitsplatz nach Ende der regelmäßigen arbeitstäglichen Arbeitszeit verlassen.<br />
Allerdings muss auch der Arbeitgeber vorher die Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig informieren (Anordnung von Mehrarbeit §95 Abs. 2 SGB IX).&quot;</p>
<p>Die SBV wurde nicht über Überstunden informiert. </p>
<p>Ist es jetzt nach der Beantragung der Überstunden vom AG beim BR und dessen Ablehnung noch möglich Mehrarbeit bei einem schwerbehinderten Menschen nach § 124 SGB IX abzulehnen&gt; Gilt dies noch als &quot;rechtzeitig&quot;&gt;</p>
<p>Es besteht ja die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Angelegenheit vor dem Arbeitsgericht austrägt und es doch zur Mehrarbeit kommen wird. </p>
<p>Vielen Dank für die Information im Voraus.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Michael</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15109</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=15109</guid>
<pubDate>Thu, 11 Oct 2012 13:10:43 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>sbv-ratschlag</dc:creator>
</item>
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