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<title>Forum für die SBV - förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Herzlichen Dank!!!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18608</link>
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<pubDate>Sun, 21 Dec 2014 19:54:27 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Ken21</dc:creator>
</item>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Sieht man die Wahl als 2 getrennte Wahlen an, weil es sich um die Wahl der Vertrauensperson und dann noch um den Wahlgang des 1. Stellvertreters der Vertrauensperson handelt?</p>
</blockquote><p>
Hallo Ken,<br />
 <br />
ja, genauso sieht es das BAG, auch wenn bei förmlicher Wahl nur ein Stimmzettel zu verwenden ist zur Verwaltungsvereinfachung. Genau deshalb reicht es bei Anfechtungen beispielsweise nicht aus, nur die Wahl der Schwerbehindertenvertretung anzufechten, wenn man auch die Wahl der Stellvertretung anfechten will bzw. umgekehrt. Dieser Formalismus ist bei Anfechtungen penibel zu beachten, sonst helfen ggf. die besten Anfechtungsgründe nichts, wie kürzlich vom BAG wieder klargestellt. Diese juristische &quot;Wortglauberei&quot; muss man nicht unbedingt verstehen, sollte sie aber kennen... </p>
<blockquote><p>Ist dies ein weiterer Anfechtungsgrund, wenn der Wahlaushang nicht in allen Betrieben aushängt? Man kann doch nicht erwarten, dass die Kollegen in die Deutschlandzentrale fahren, um irgendwie an den Wahlaushang zu kommen.</p>
</blockquote><p>
Klar, beide Wahlen sind sogar <strong>generell anfechtbar</strong> nach der <a href="http://openjur.de/u/129408.html">Rechtsprechung</a>, ohne dass es auf die einzelnen Wahlergebnisse ankäme, wenn das Wahlausschreiben nicht überall ausgehängt wird. Das geht überhaupt nicht, also &quot;rote Karte&quot;. Auf ein Verschulden des Wahlvorstands kommts nicht an. So stehts auch in der BIH-Wahlbroschüre mit Rechtsprechung.</p>
<blockquote><p>Über die Nachfrist hat mich der Wahlleiter telephonisch informiert.</p>
</blockquote><p>
Ist denn dieses Unternehmen eine wahlordnungsfreie Zone... ?</p>
<blockquote><p>Wir haben nur das Problem, dass durch den Wahlleiter entgegen den mehrheitlichen Wunsch entschieden wurde, dass wir bei der jetzigen Wahl der Gesamt-SBV nur EINEN Stellvertreter wählen.</p>
</blockquote><p>
Da hat der &quot;Wahlleiter&quot; gar nichts zu entscheiden, sondern der 3-köpfige Wahlvorstand in einer Sitzung durch Mehrheitsbeschluss. Darüber muss eine Sitzungsniederschrift vom Wahlvortand gefertigt werden. Bei förmlichen Wahlen gibt es keinen &quot;Wahlleiter&quot;, sondern einen Wahlvorstand mit einem Vorsitzenden des Wahlvorstands. Das Gremium Wahlvorstand entscheidet über die Zahl der zu wählenden Stellvertreter <a href="https://www.integrationsaemter.de/Foermliches-Wahlverfahren/291c/index.html#Anzahl-der-Stellvertreter"><strong>weisungsfrei</strong></a>. Allerdings finde ich es ganz schön abgehoben, wenn ein Wahlvorstand eine vom mehrheitlichen Wunsch der Wahlberechtigten erheblich abweichende Entscheidung keinem der Wahlberechtigten kommuniziert vor Erlass des Wahlausschreibens, geschweige denn die Gründe erläutertert.</p>
<blockquote><p>Hast Du dazu einen Idee?</p>
</blockquote><p>
Ja, entweder Rücktritt des Stellvertreters und Nachwahl der Stellvertretung mit einem neu zu bestellenden Wahlvorstand. Dieser Wahlvorstand kann dann <em>frei</em> nach billigem Ermessen über die Zahl der zu wählenden Stellvertreter bei der Nachwahl entscheiden nach der Fachliteratur, und ist nicht etwa an die Entscheidung des jetzigen Wahlvorstands bzw. an Wünsche des Arbeitgebers für diese Wahlperiode gebunden. Oder man ficht <em>nur</em> die Wahl des stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung an, und wählt dann nach Rechtskraft mehrere Stellvertreter nach.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18607</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18607</guid>
<pubDate>Sun, 21 Dec 2014 18:30:25 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cebulon,</p>
<p>vielen Dank für Deine ausführliche Antwort.</p>
<p>Du schreibst von beiden Wahlen. Wir wählen die Gesamtschwerbehindertenvertretung (1 Vertrauensperson und 1 Stellvertreter). Sieht man die Wahl als 2 getrennte Wahlen an, weil es sich um die Wahl der Vertrauensperson und dann noch um den Wahlgang des 1. Stellvertreters der Vertrauensperson handelt?</p>
<p>Mittlerweilen hat sich herausgestellt, dass der ursprüngliche Wahlaushang doch nicht in allen 9 Betrieben durchgeführt wurde. Wir glaubten der mündlichen Aussage des Wahlleiters, aber in 2 Lokationen (HH, B) ist kein Aushang am schwarzen Brett zu finden.  <br />
<strong>=&gt;</strong> Ist dies ein weiterer Anfechtungsgrund, wenn der Wahlaushang nicht in allen Betrieben aushängt? In § 5 der SchwbWO steht, dass eine Abschrift oder ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Wahltag <span style="color:#36f;"><strong>an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen</strong></span> vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Aber die Kolleginnen u. Kollegen aus Hamburg und Berlin kennen die Details der Wahl gar nicht. Man kann doch nicht erwarten, dass die Kollegen in die Deutschlandzentrale fahren, um irgendwie an den Wahlaushang zu kommen.</p>
<p>Über die Nachfrist hat mich der Wahlleiter telephonisch informiert. Der ursprüngliche Wahlaushang wurde diesbzgl. NICHT verändert.</p>
<p>Bzgl. der Nachwahl der Stellvertreter habe ich mich vermutlich falsch ausgedrückt. Es ist fast sicher, dass wir nach der Wahl einen neuen Gesamtschwerbehindertenvertreter und einen neuen ersten Stellvertreter (dieses Gesamt-SBVs) erhalten werden. D.h. obwohl hier vom Wahlleiter viele  formale und inhaltliche Fehler begangen wurden, werden wir die Wahl letztendlich nicht anfechten, da wir trotzdem auf ehrliche Art und Weise unser Ziel erreichen werden (-&gt; eine neue Gesamt-SBV) Wir wollen auf gar keinen Fall die neu gewählte (Gesamt-SBV) Vertrauensperson  abwählen. Wir haben nur das Problem, dass durch den Wahlleiter entgegen den mehrheitlichen Wunsch entschieden wurde, dass wir bei der jetzigen Wahl der Gesamt-SBV nur EINEN Stellvertreter wählen. Die Mehrheit der Wähler wollte eigentlich 3 STellvertreter. Nun wollen wir NACH der erfolgten Wahl dieses Problem lösen und eine Nachwahl der STellvertreter durchführen, um mehrere STellvertreter zu etablieren. Auf diese Problematik bezog sich meine Frage, ob es hier eine &quot;elegante&quot; Art gibt, nach der durchgeführten Wahl mehrere STellvertreter zu etablieren, OHNE das die neugewählte Vertrauensperson der GSBV zurücktritt. D.h. es sollte nur eine Nachwahl der STellvertreter durchgeführt werden. <br />
Hast Du dazu einen Idee?</p>
<p>Im voraus vielen Dank.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Ken</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18606</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18606</guid>
<pubDate>Sun, 21 Dec 2014 15:22:02 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Ken21</dc:creator>
</item>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Servus Cebulon,</p>
<p>es war eine Vordatierung gemeint.<br />
Was übrigens im Geschäftsleben nicht ganz unüblich ist.</p>
<p>Darüber hinaus bleibt weiterhin, dass es durchaus möglich<br />
gewesen wäre, mit Beginn des Stichtags 1.10. mit den nötigen<br />
Schritten zu beginnen.</p>
<p>Und was den Vorgriff auf 2018 betrifft: nomen est omen. <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
<p>Mit dienst-täglichem Gruß</p>
<p>Ironie</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18595</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18595</guid>
<pubDate>Tue, 16 Dec 2014 10:42:19 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Ironie</dc:creator>
</item>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Vorsichtshalber würde ich das Datum eben entsprechend von den Unterstützern setzen  lassen.</p>
</blockquote><p>
Hallo Ironie,<br />
 <br />
ist mit &quot;Datum... setzen lassen&quot; Nachdatierung gemeint? Da wäre ich etwas vorsichtig, da eine solche Nachdatierung möglicherweise als Vorspiegelung falscher Tatsachen ausgelegt werden könnte - oder für was sonst noch. Dem Risiko würde ich mich und andere nicht aussetzen und niemand dazu raten.</p>
<blockquote><p>Eigentlich kannst Du jetzt schon anfangen, Dir die Stützunterschriften für die Wahl 2018 zu sichern.</p>
</blockquote><p>
Ich halte auch diese Aussage für etwas gewagt. Ein solches Vorgehen könnte z.B. ganz schnell auffliegen, wenn jemand schon 2014 für 2018 unterschreibt, der 2018 möglicherweise gar nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist bzw. wenn er plötzlich 2018 bei einem anderen Bewerber unterschreibt, den er für geeigneter hält,  oder gar selbst kandidiert. In jedem Fall beginnt der gesetzliche Sonderkündigungsschutz für einen Wahlbewerber nach <a href="http://dejure.org/gesetze/KSchG/15.html">§ 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG</a> <strong>frühestens</strong>, wenn ein Wahlvorstand bestellt ist nach neuester <a href="http://www.dbb.de/dokumente/zbvr/2012/zbvronline_2012_09_01.pdf">Rechtsprechung</a> und <strong>keinen Tag früher</strong>.<br />
 <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18591</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18591</guid>
<pubDate>Mon, 15 Dec 2014 21:24:38 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Morgen,</p>
<p>so ganz verstehe ich das Problem nicht.</p>
<p>Jeder kann sich die Wahlformulare aus dem Internet herunterladen,<br />
damit auch die für die Stützunterschriften.</p>
<p>Insofern ist es auch jedem möglich, zu Beginn der Wahl, also ab dem<br />
1. Oktober, seine Stützunterschriften zu organisieren.<br />
Das wäre auch schon vor dem 1.10. möglich gewesen, vorsichtshalter<br />
würde ich das Datum eben entsprechend von den Unterstützern setzen<br />
lassen.</p>
<p>Eigentlich kannst Du jetzt schon anfangen, Dir die Stützunterschriften <br />
für die Wahl 2018 zu sichern. <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
<p>Mit montäglichem Gruß</p>
<p>Ironie</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18584</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18584</guid>
<pubDate>Mon, 15 Dec 2014 07:48:49 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Ironie</dc:creator>
</item>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Kann man einfach die Abgabefrist für Wahlvorschläge um 7 Tage verlängern, nur weil die Wählerliste um 3 Tage zu spät ausgelegt wurde?</p>
</blockquote><p>Hallo Ken,<br />
 <br />
<strong>nein</strong>, der Wahlvorstand kann nicht einfach pauschal verlängern! Auf welche Art und Weise hat denn der Wahlvorstand (&quot;Wahlleitung&quot;?) die Wahlvorschlagsfrist von zwei auf drei Wochen verlängert? Hat der Wahlvorstand in allen neun Betrieben am gleichen Tag eine von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern abgezeichnete neue Bekanntmachung über die Verlängerung aushängen lassen an den neun &quot;Schwarzen Brettern&quot;? Auf welche konkrete Wahlvorschrift beruft sich der Wahlvorstand in dieser Bekanntmachung? Wurde die Vorschlagsfrist nur für die Wahl der Gesamt-Vertrauensperson oder nur für die Wahl der Stellvertretung oder für beide Wahlen verlängert?<br />
 <br />
Unabhängig von einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung durch Aushänge wären u.U. beide Wahlen anfechtbar nach der Fachliteratur, da der Wahlvorstand nicht einfach so nach Gutdünken aus einer Augenblickslaune heraus willkürlich die wahlordnungsrechtlich festgelegte <a href="index.php?id=18571" class="internal">starre</a> Vorschlagsfrist für beide Wahlen verlängern kann. Eine sofortige <a href="https://www.integrationsaemter.de/files/11/Nachfrist_FOe.doc">Bekanntmachung</a> wäre ausnahmsweise <strong>dann und nur insoweit</strong> zulässig und verpflichtend, als mindestens eine der Voraussetzungen des  <a href="https://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_11/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p7.htm">§ 7 SchwbVWO</a> vorgelegen haben sollte bei Ablauf der 2-Wochen-Frist, <strong>sonst nicht</strong>. Ist dies denn der Fall für die Wahl der Gesamt-Vertrauensperson und/oder für die Wahl der Stellvertretung oder nicht? Da wäre eigentlich Akteineinsicht beim Wahlvorstandsvorsitzenden angesagt, da ziemlich intransparentes Verfahren, das wohl an der Wahlordnung vorbeiläuft.<br />
 <br />
Ob eine Heilung derartiger Fehler des Wahlverfahrens durch eine Nachfrist von einer Woche möglich ist, ist in der betriebsverfassungsrechtlichen Literatur allerdings umstritten (dafür Fitting, § 3 WO-BetrVG Rn. 14; dagegen Richardi, § 3 WO-BetrVG, Rn. 19, 20, der eine Zurückziehung des Wahlausschreibens und eine neue Ausschreibung der Wahl für erforderlich hält. Welcher Auffassung das Arbeitsgericht bei einer Anfechtung den Vorzug geben würde, ist schwer vorherzusagen.</p>
<blockquote><p>(Aushang wurde entsprechend abgeändert)</p>
</blockquote><p>
Was bedeutet das? Kann mir darunter momentan nichts Konkretes vorstellen. Wurde da etwa in dem am 03.11.2014 erlassenen Wahlausschreiben selbst &quot;rumgefummelt&quot; bzw. nachträglich geändert?</p>
<blockquote><p>Oder gibt es da einen eleganteren Weg?</p>
</blockquote><p>
Klar, gibt es. Man ficht <em>nur</em> die Wahl der Gesamt-Vertrauensperson an, und nach Rechtskraft rückt dann das gewählte stellvertretende Mitglied der Gesamt-Schwerbehindertenvertretung automatisch nach... <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /> <br />
 <br />
Die in einer älteren Gerichtsentscheidung aus den 80-er Jahren vertretene Meinung, dass die gerichtliche Unwirksamkeitserklärung der Wahl der Vertrauensperson bei Wahlanfechtungen sich automatisch auch auf die Stellvertretung erstrecke, ist viel zu weitgehend. Das mag zwar bei einer Nichtigkeitsfeststellung der Wahl einer Vertrauensperson zutreffen (<a href="http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2004/1_A_4778_03_PVLbeschluss20040407.html">OVG Münster</a> vom 07.04.2004, 1 A 4778/03.PVL, Randnummer 53), nicht aber schon bei bloßer Anfechtbarkeit. Der entgegenstehenden Leitsatz des <a href="http://db1.rehadat.de/rehadat/Reha.KHS?State=340&amp;Db=4&amp;AKT=4%20A%203%2F88&amp;SORT=R09">OVG Koblenz</a> vom 14.12.1988, Az: 4 A 3/88, bei Anfechtungen für SBV-Stufenvertretungen ist grundfalsch und wahlrechtlich nicht nachvollziehbar. <br />
<strong>Kennt jemand dazu neuere Quellen</strong> von den erfahrenen &quot;alten Hasen&quot;???</p>
<blockquote><p>Hatten &quot;Insiderinformationen&quot; und nutzen diese aus. D.h. die für eine Wahl bestehende Chancengleicheit war nicht mehr gewahrt. Zusätzlich war dem Wahlvorstand bekannt, dass viele Kollegen im Außendienst bzw. auch im Home Office tätig sind und sehr selten im Betrieb anwesend sind. Ist das trotzdem kein Grund für eine Anfechtung?</p>
</blockquote><p>
Rein verfahrensrechtlich eher nein, dafür gibt es die lokale Abwesenheitsvertretung, und der genaue Ablauf der 4-jährigen Amtszeit der Gesamt-SBV war ja allen bekannt. Rügen kann man das ja trotzdem, wenn man dahinter böse Absicht vermutet. Ist hier aber egal, da ja mehr als genug andere gravierende Wahlfehler vorliegen, die für eine Anfechtung ausreichend erscheinen.<br />
  <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18574</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18574</guid>
<pubDate>Fri, 12 Dec 2014 20:01:41 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cebulon,</p>
<p>herzlichen Dank für die schnelle und qualifizierte Nachricht. <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /> </p>
<p>Zu Deinen Fragen:<br />
1. Der Wahlvorstand wurde von der Gesamt-SBV VOR dem 3.11. bestellt. Die lokalen SBVs wurden bis dato noch nicht informiert, wann genau die Bestellung des Wahlvorstandes stattfand.<br />
2. Das Wahlausschreiben wurde am 3.11. in allen Betrieben ausgehängt.<br />
3. Die Wählerliste liegt laut dem Wahlausschreiben NUR in unserem Hauptbetrieb in Köln aus. D.h. die SBVs von den anderen Lokationen müßten extra nach Köln fahren, um die Liste einsehen zu können. <span style="color:#36f;"><strong>Ist das rechtens?</strong></span><br />
4. Ja, zum Zeitpunkt des Aushangs waren bereits alle 9 lokalen SBVs gewählt.</p>
<p>Nochmals eine kurze Frage zu der Nachwahl der Stellvertreter. Wir wollen ja damit erreichen, dass wir <em>mehrere Stellvertreter etablieren</em> können (da wir ja momentan lt. Wahlerlass nur 1 Stellvertreter wählen werden). Ich werde vermutlich bei der aktuellen Wahl als einziger Stellvertreter gewählt. <span style="color:#36f;"><strong>Wie soll ich am besten NACH der Wahl vorgehen? Rücktritt nach z.b. 2 Wochen im Amt und Einleitung einer Neuwahl der Stellvertreter durch die Vertrauensperson? Oder gibt es da einen eleganteren Weg?</strong></span></p>
<p>Mittlerweilen hat sich herausgestellt, dass die Frist für die Abgabe eines Wahlvorschlages auf den 24.11. (d.h. 3 Wochen anstatt 2 Wochen nach Wahlerlass) durch die Wahlleitung verlängert wurde. Offizieller Grund war, dass die Wählerliste erst am 5.11. ausgelegt wurde und man deshalb die Frist um 7 Tage verlängert hat. (Aushang wurde entsprechend abgeändert).<br />
Vermutlich war der tatsächliche, inoffizielle Grund für die Verlängerung, dass die Gesamt-Schwerbehindertenvertreterin massive Probleme hatte 3 Stützunterschriften zu erhalten, weil ein eingeplanter Unterschreibender seine Unterschrift verweigerte und der 3te Unterschreibende in Urlaub war und erst am 23.11. vom Urlaub zurückkehrte. <span style="color:#36f;"><strong>Kann man einfach die Abgabefrist für Wahlvorschläge um 7 Tage verlängern, nur weil die Wählerliste um 3 Tage zu spät ausgelegt wurde?</strong></span></p>
<p>Bzgl. der Unterschrifteneinholung VOR d. Wahlerlass. Die anderen 7 lokalen SBVs wußten ja nicht wann die Wahl eigentlich stattfindet. Die Gesamt-SBVerin + Stellvertreter kannten den Termin hatten damit &quot;Insiderinformationen&quot; und nutzen diese Info aus. D.h. die für eine Wahl bestehende Chancengleicheit war nicht mehr gewahrt. Ist das trotzdem kein Grund für eine Anfechtung? Zusätzlich war dem Wahlvorstand bekannt, dass viele Kollegen im Außendienst bzw. auch im Home Office tätig sind und sehr selten im Betrieb anwesend sind. D.h. es war zu erwarten, dass viele lokalen SBVs den Wahlaushang zu spät sehen werden....</p>
<p>Vielen Dank<br />
Ken</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18573</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18573</guid>
<pubDate>Fri, 12 Dec 2014 13:23:14 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Ken21</dc:creator>
</item>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Ken,</p>
<p>es ist wohl der Wahlvorstand statt &quot;Wahlleiter&quot; gemeint. Einen Wahlleiter gibt es bei förmlicher Wahl mit Wahlausschreiben nicht.<br />
 <br />
Bei einer Nachwahl der Stellvertretung kann die Gesamt-SBV einen neuen Wahlvorstand bestellen, da ja das Amt des jetzigen Wahlvorstands mit dem Aushang des Wahlergebnisses erlischt. Dieser neue Wahlvorstand kann dann natürlich auch die Zahl der zu wählenden Stellvertreter neu bestimmen und erweitern nach der Fachliteratur.<br />
 <br />
Ein &quot;Geschmäckle&quot; hat das schon, wenn der Wahlvorstand nur per Aushang und nicht etwa auch per Intranet informiert, soweit dem Wahlvorstand bekannt war, dass sich unter den wahlberechtigten Vertrauenspersonen  auch Außendienstler befinden, die sich die meiste Zeit nicht im Betrieb aufhalten. &quot;Ein Schelm, wer Böses dabei denkt.&quot; Für eine Anfechtung dürfte das aber nicht ausreichen. Auch können Stützunterschriften schon vor Erlass des Wahlausschreibens gesammelt werden. Und Wahlvorschläge können auch formlos beim Wahlvorstand eingereicht oder einfach die Formulare aus der BIH-Wahlbroschüre rauskopiert werden.<br />
 <br />
<strong>Verständnisfragen</strong> dazu: <br />
Wann wurde der Wahlvorstand von der Gesamt-SBV bestellt?<br />
Wurde das Wahlausschreiben in allen neun Betrieben am 03.11.2014 ausgehängt?<br />
Wurde die Wählerliste in allen neun Betrieben zur Einsicht ausgelegt laut Wahlausschreiben?<br />
Waren  zum Zeitpunkt des Aushangs des Wahlausschreibens vom 03.11.2014 denn wirklich schon alle neun regionalen Schwerbehindertenvertretungen gewählt? Darauf ist wahlrechtlich Rücksicht zu nehmen nach der Rechtsprechung!<br />
 <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18570</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18570</guid>
<pubDate>Thu, 11 Dec 2014 23:24:26 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>förmliches WV - Wahlvorschlagsformular - Stützunterschriften - Manipulation</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, </p>
<p>der Wahlleiter hat in unserem Unternehmen am 03.11. das Wahlschreiben zur Wahl der Gesamtschwerbehindertenvertretung ausgehängt. Wir haben 9 Betriebe und auch 9 lokale Schwerbehindertenvertreter.<br />
Leider gab es einige Unregelmäßigkeiten und ich möchte hier gerne Eure Sichtweise / Einschätzung insbesondere für eine Wahlanfechtung erhalten:</p>
<p>1. Der Wahlleiter, der von der amtierenden Gesamtschwerbehindertenvertreterin bestimmt wurde,  hatte bereits Mitte OKTOBER 2 lokalen Schwerbehindertenvertretern das offizielle Formular für den Wahlvorschlag zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um die derzeitige Gesamtschwerbehindertenvertreterin und ihren Stellvertreter. <br />
Die beiden hatten bereits im Oktober ihre notwendigen Stützunterschriften  eingeholt. Damit haben sich beide einen zeitlichen Vorteil verschafft, da die anderen 2 zusätzlichen Kandidaten  erst ab 3.11. mit der &quot;Einsammlung&quot; der Stützunterschriften beginnen konnten und letztendlich nur 2 Wochen Zeit haben ihre Stützunterschriften einzuholen. Der Wahlleiter hat den anderen Kandidaten erst nach dem 3.11. das offizielle Wahlvorschlagsformular zugeschickt. M.E. ist es nicht zulässig, die Stützunterschriften VOR dem Wahlerlass einzuholen - insbesondere wenn nur 2 Kandidaten diese Möglichkeit hatten, weil sie vorher schon das offizielle Wahlvorschlagsformular hatten.</p>
<p>2. Alle  9 lokalen Schwerbehindertenvertreter hatten sich im September getroffen, um die notwendige Anzahl der Stellvertreter zu besprechen. Die Mehrheit (7 von 9)  war für 3 Stellvertreter und die noch amtierende Gesamt-Schwerbehindertenvertreterin (die nur 1 Stellvertreter wollte) sagte auch, dass sie die Mehrheitsmeinung akzeptiere und dem Wahlleiter das so weitergeben. Nun steht im Wahlausschreiben, dass doch nur ein Stellvertreter gewählt wird. Wir vertreten insgesamt 270 Schwerbehinderte und wir alle sind gesundheitlich angeschlagen. Deswegen war es der Mehrheit sehr wichtig, dass man mehrere Stellvertreter in der Gesamt-SBV etabliert, damit man im Krankheitsfall abgesichert ist.</p>
<p>3. Der Wahlleiter hat lediglich das Wahlausschreiben in den einzelnen Betrieben aushängen lassen. Wir sind aufgrund unserer Jobs die meiste Zeit nicht im Betrieb, sondern beim Kunden. Obwohl dies dem  Wahlleiter bekannt war, hat er die Wahlberechtigten leider nicht per Email informiert. Offensichtlich wollte man nicht, dass sich noch andere zur Wahl aufstellen lassen bzw. das man keine vollen 2 Wochen für die Stützunterschriften hat. So haben die meisten Wahlberechtigten erst zufällig bei e. Aufenthalt im jeweiligen Betrieb erfahren, dass am 3.11. die Wahl eröffnet wurde. Die 2 zusätzlichen Kandidaten hatten damit faktisch nur 1 Woche Zeit ihre Stützunterschriften einzuholen, da beide erst am 10.11. von der Wahleröffnung erfahren hatten.</p>
<p>4. Aufgrund der Unzufriedenheit mit der derzeit noch amtierenden Schwerbehindertenvertreterin + Stellvertreter gehen wir davon aus, dass es nach der Wahl einen kompletten personellen Wechsel in der Gesamt-SBV geben wird. Leider nur mit 1 Stellvertreter (s. Punkt 2) Wenn der gewählte einzige Stellvertreter nach der Wahl offiziell zurücktritt, dann muss bzgl. der Stellvertreter eine Nachwahl stattfinden. Sofern dies der Fall ist, kann <br />
a) die neu gewählte Gesamtschwerbehindertenvertretung bzgl. dieser Nachwahl der Stellvertreter einen neuen Wahlleiter bestimmen und <br />
b) kann der neue Wahlleiter auch eine neue Anzahl der zu wählenden Stellvertreter (z.b. 3 anstatt vorher 1) festlegen?</p>
<p>4. Kann man die Wahl aufgrund Punkt 1 und / oder Punkt 2 anfechten? Wie sieht ihr die Chancen?</p>
<p>Im voraus herzlichen Dank.</p>
<p>Viele Grüße<br />
Ken</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18569</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=18569</guid>
<pubDate>Thu, 11 Dec 2014 17:43:00 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Ken21</dc:creator>
</item>
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