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<title>Forum für die SBV - Verfall von Zusatzurlaub</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Verfall von Zusatzurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>der große Unterschied hier ist, dass ein Arbeitgeber ein Planungssicherheit haben muss und die Urlaubsansprüche auch in den Bilanzen bzw Rückstellungen beachten muss. Weiter auch in der Personalplanung / Bedarf ist es ein Fakt. In sehr großen Betrieben können hier ja auch einige Fälle entstehen. Das Finanzamt nicht.</p>
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<pubDate>Fri, 17 Jul 2015 13:18:55 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verfall von Zusatzurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>das das evtl. mal wieder komplett gerichtlich überprüft werden sollte, sehe ich auch so.</p>
<p>Allerdings halte ich deine Begründung bezüglich der Verfahrensdauer für so pauschal nicht ganz zutreffend.</p>
<p>In Baden-Württemberg, wo grundsätzlich nur eine Bescheidung nach Aktenlage erfolgt, muß mit einer mittleren Verfahrensdauer (zumindest Großraum Stuttgart) von 5-7 Monaten gerechnet werden, wenn Unterlagen angefordert werden. Ein Widerspruch, der aufgrund der mangelhaften und oft offensichtlich schlampigen Bearbeitung in den allermeisten Fällen notwendig ist, dauert einschließlich Akteneinsicht nochmals 4-6 Monate. Und bei einer Klage sind weitere 18 Monate bis zum ersten Kammertermin auch nicht unbedingt die Ausnahme.</p>
<p>Deswegen empfehlen wir bei einer Antragstellung mindestens in der zweiten Jahreshälfte regelmäßig die Geltendmachung, solange der Fall nicht glasklar ist.</p>
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<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19576</link>
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<pubDate>Fri, 17 Jul 2015 09:48:00 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
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<title>Verfall von Zusatzurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>vielen Dank für die interessanten Beiträge. </p>
<p>Vielleicht muss mal jemand dazu den Gang durch die Instanzen antreten. Mir ist nicht so ganz einsichtig warum der Antragsteller eine Geltendmachung schreiben muss. Er kann doch nicht damit rechnen das es über ein Jahr dauert bis der Bescheid vorliegt.<br />
Hier wird der Antragsteller für etwas &quot;bestraft&quot; was er nicht beeinflussen kann. </p>
<p>Man macht ja auch nicht beim Finazamt geltend, dass man den zu erwartenden Freibetrag schon mal für 2014 bekommt. Hier gibt es entsprechende Regelungen<br />
 •Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO wird Ihr Steuerbescheid zu Ihrem Vorteil korrigiert, wenn Sie Ihrem Finanzamt noch nachträglich und ohne eigenes Verschulden eine neue Tatsache präsentieren können.</p>
<p>Lieben Gruß und allen ein schönes Wochende<br />
Paul</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19575</link>
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<pubDate>Fri, 17 Jul 2015 09:38:30 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>Paul</dc:creator>
</item>
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<title>Verfall von Zusatzurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Paul,</p>
<p>der Zusatzurlaub hätte <strong>konkret</strong> 2014 geltend gemacht (= beantragt) werden können. Wäre der Zusatzurlaub für 2014 dann vom Arbeitgeber abgelehnt worden, müsste ihn der Arbeitgeber nach Vorlage des Ausweises gewähren und zwar auch dann, wenn wie hier zum Zeitpunkt der Ausweisausstellung der Übertragungszeitraum bereits abgelaufen gewesen sein sollte!<br />
  <br />
Allein der allgemeine Hinweis, dass ein Anerkennungsantrag gestellt und rein &quot;vorsorglich&quot; ein Zusatzurlaubsanspruch geltend gemacht werde, reicht dazu nicht aus.<br />
  <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Thu, 16 Jul 2015 17:37:28 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verfall von Zusatzurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>wichtig ist die Getungsmachung im Urlaubsjahr. Also dem AG sagen, schreiben ich möchte den Zusatzurlaub haben. Dann geht der AG ggf das Risiko ein, bei Nichtgewährung dass er sich einmal eines Verstoßes gegen das SHB IX geltend macht und den Schwerbehinderten diskriminiert.</p>
<p>Um dem Risiko vorzubeugen gewähren dann viele AG ggf lieber vorsorglich oder unter dem Aspekt/ dem Vorbehalt, dass ein Anspruch entsteht. Sollte der Anspruch nicht entstehen und er NUR unter Vorbehalt gewährt wordrn sein, könnte der AG versuchen ihn zurück zu bekommen. Denn dann bestand kein rechtlicher Anspruch.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19569</link>
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<pubDate>Thu, 16 Jul 2015 14:45:43 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verfall von Zusatzurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>aufgrund uralter, aber noch gültiger BAG-Rechtsprechung (zuletzt 21.2.1995, 9 AZR 675/03) muß der Zusatzurlaub vom Antragsteller jeweils für das laufende Kalenderjahr mit Hinweis auf das Antragsverfahren geltend gemacht werden.<br />
Macht der AN dies nicht, verfällt der Anspruch auf Zusatzurlaub am <strong>31.12.</strong> des jeweiligen Urlaubsjahres, auch wenn dann eine Schwerbehinderung rückwirkend festgestellt wird.<br />
Diese Pflicht zur Geltendmachung ist auch in der Gesetzesbegründung zur Einfügung des Abs. 3 in § 125 SGB IX so enthalten (BT-Drucks. 15/1783, S. 18).</p>
<p>Während Dau/Düwell/Joussen sich dazu ausschweigt, wird die Pflicht zur Geltendmachung im laufenden Urlaubsjahr bei Antragstellung von Neumann/Pahlen ... (§ 125 Rn 9) und auch vom sonst besonders AN-freundlichen Kurzkommentar Feldes/Fraunhofer ... (§ 125 Rn 6f) ausdrücklich bejaht.</p>
<p>Tante Wiki ist in solchen Dingen leider keine belastbare Quelle. Auch die Integrationsämter vertreten manchmal abweichende Rechtsmeinungen, ohne darauf hinzuweisen.</p>
<p>Bei uns wird deswegen jeder Antragsteller darauf hingewiesen und bekommt auf Wunsch einen Vordruck zur Geltendmachung.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19568</link>
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<pubDate>Thu, 16 Jul 2015 12:39:50 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
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<title>Verfall von Zusatzurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Kann mann drüber streiten, denn der Bescheid und der Zusatzurlaub kommen hier rückwirkend zustande.</p>
<p>Mein AG hat die Zusatzurlaubstage bei gleichgelagerten Fällen immer anstandslos rückwirkend anerkannt.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19566</link>
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<pubDate>Thu, 16 Jul 2015 12:10:25 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>ciralifan</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verfall von Zusatzurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>der Fall sollte detailliert geprüft werden, besonders ob Anspruch auf Schadensersatz besteht:</p>
<p><a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Zusatzurlaub#.C3.9Cbertragbarkeit_des_Zusatzurlaubs_.28.C2.A7_125_Abs._3_SGB_IX.29">Tante Wiki zur Übertragung von Zusatzurlaub</a></p>
<p><a href="https://www.integrationsaemter.de/Fachlexikon/77c3648i1p/index.html">Hier stammt der Wikipediatext her:</a></p>
<p>Urlaub also vermutlich nicht, möglicherweise aber Abgeltung, wichtig ist, was der geltende Tarifvertrag sagt.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19565</link>
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<pubDate>Thu, 16 Jul 2015 12:10:18 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>garda</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verfall von Zusatzurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Paul,</p>
<p>der Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte teilt das Schicksal des gesetzlichen Mindesturlaubs nach gängiger Rechtsprechung. Somit ist dieser nach dem Übertragungszeitraum am 31.3. des Folgejahres verfallen. Deine tarifliche Regelung ist nach dem &quot;Günstigkeitsprinzip&quot; besser als die gesetzliche Regelung und bringt einen Aufschub.</p>
<p>Die 15 Monate vom BAG / EuGH kommen z.B. bei krankheitsbedingter Verhinderung zur Urlaubsnahme zur Anwendung. Dein Fall war nicht krank im Übertragungszeitraum, sondern hat von seinem &quot;Glück&quot; ein paar Tage (&lt; 4) Nachteilsausgleich nichts gewusst. Er hat diese Tage auch nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraums vorsorglich eingefordert.</p>
<p>Zur Aufheiterung für deinen Fall: Für dieses Jahr stehen ihm der volle Nachteilsausgleich zu. Also keine anteilige Kürzung, weil schon Juli ist.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19564</link>
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<pubDate>Thu, 16 Jul 2015 11:55:45 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Verfall von Zusatzurlaub</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>jemand bekommt jetzt einen Bescheid mit einem GdB von 80  der Rückwikend zum 01.04.2014 ausgestellt wurde. </p>
<p>Arbeitgeber sagt, der anteilige Zusatzurlaub sei mit der tariflichen Frist am 31.05.2015 verfallen. Meiner Meinung nach gilt auch hier die Frist von 15 Monaten nach der EU bzw. BAG-Rechtsprechung.<br />
Kann die Kollegin den Uraub einfordern obwohl bei der Antragsstellung keine vorsorgliche Geltenmachung gestellt wurde?<br />
Das Urteil aus 2010  <a href="http://www.schwbv.de/urteile/163.html">http://www.schwbv.de/urteile/163.html</a> ist mir bekannt. <br />
In meinem Fall ist aber die Voraussetzung eine andere? Oder vielleicht nicht?<br />
Wie seht Ihr den Fall?<br />
Lieben Gruß<br />
Paul</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=19560</link>
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<pubDate>Thu, 16 Jul 2015 11:13:26 +0000</pubDate>
<category>Zusatzurlaub</category><dc:creator>Paul</dc:creator>
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