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<title>Forum für die SBV - Vorverlegung der SBV-Wahlen</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Vorverlegung der SBV-Wahlen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hans,<br />
zur Abrundung noch folgendes:</p>
<p>Vieles von dem vorher geschriebenen stimmt und vieles stimmt (leider) nicht.</p>
<p>Im Kommentar Ernst/Adlhoch/Seel (§ 94 Rn. 6 und 7) ist auf diese Thema (Kirche) speziell eingegangen.</p>
<p>Meine Zusammenfassung daraus:<br />
- SchwbV hat ähnlichen Charakter wie die MAV (also eingeschränkt)<br />
- AG kann abweichenden Wahltermin festlegen<br />
- AG kann aber nicht jemand zum Rücktritt (was bei dir so der Fall wäre) auffordern.</p>
<p><strong>Tipp</strong>: Besorge dir diesen Kommentar, dann bist du nicht nur auf die Aussagen euerer Rechtsabteilung angewiesen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=2060</link>
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<pubDate>Thu, 26 Jan 2006 11:17:34 +0000</pubDate>
<category>Kirche</category><dc:creator>Hans-Peter-Semmler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Vorverlegung der SBV-Wahlen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,</p>
<p>Euer Einsatz bei der Beantwortung meiner Fragen finde ich toll.<br />
Heute habe ich die rechtliche Stellunhgnahme des Arbeitsrechtsreferat des Diakonischen Werkes bekommen.<br />
Es ist tatsächlich so, dass zwar die Aufgaben der SBV, nach § 95 SGB IX, nach staatlichem Recht definiert werden, die Wahlen allerdings in die Zuständigkeit der Kirchen, hier MVG, fallen.<br />
Ob das so gutist und vor allen dauerhaft Bestand haben wird, warten wir es ab.</p>
<p>Wir werden also im März wählen.</p>
<p>Vielen Dank noch mals und tschüß,</p>
<p>Hans</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1999</link>
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<pubDate>Mon, 16 Jan 2006 16:24:20 +0000</pubDate>
<category>Kirche</category><dc:creator>Hans</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV-Wahlen bei kirchlichen Einrichtungen; evangelische Kirchen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Meine Frage ist nun die, ob der AG den Tendenzschutz willkürlich von Fall zu Fall anwenden kann oder ob hier eine neuere Rechtssprechnung vorliegt, die das SGB IX für alle Belange der SBV, egal welcher AG, verbindlich macht. Anzumerken wäre noch, dass das MVG inzwischen novelliert worden ist.</p>
<p>Im Bereich der Kirchen, ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen sowie der Religionsgesellschaften findet das Betriebsverfassungsrecht und das Personalvertretungsrecht (auf das in einzelnen Bestimmungen des <a href="http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/BJNR104700001.html#BJNR104700001BJNG001500000">Schwerbehindertenrechts</a> verwiesen wird) regelmäßig keine Anwendung (<a href="http://bundesrecht.juris.de/betrvg/BJNR000130972.html#BJNR000130972BJNG002702308">§ 118</a> Abs. 2 BetrVG, <a href="http://bundesrecht.juris.de/bpersvg/BJNR006930974.html#BJNR006930974BJNG002300314">§ 112</a> BPersVG) aus verfassungsrechtlichen Gründen. Daher haben beispielsweise die <em><strong>evangelischen Kirchen</strong></em> ihr eigenes <a href="http://www.ekd.de/mitarbeitervertretungsrecht/mitarbeitervertretungsrecht.html">Mitarbeitervertretungsrecht</a> geschaffen mit eigenen Kirchengerichten. Rechtsprechung hierzu mit dem Suchwort &quot;Schwerbehindertenvertretung&quot; unter<br />
[link=http://www.zmv-online.de/web/index.php&gt;ziel=rechtsprechung/suchform.php ]www.zmv-online.de[/link]<br />
<a href="http://www.ekd.de/mitarbeitervertretungsrecht/3217_mitarbeitervertretungsrechtII-0124-F4-01.htlm">www.ekd.de</a><br />
  <br />
<em>&quot;Neben dem Beteiligungsrecht aus § 51 Abs. 3 MVG.EKD steht der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen das Beteiligungsrecht nach <strong>§ 95 SGB IX</strong> nicht zu. Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs IX über die Schwerbehindertenvertretung sind auf Kirchen und deren Einrichtungen <strong>unanwendbar</strong> (vgl. <a href="http://bilder.buecher.de/produkte/02/02429/02429382z.jpg">Richardi</a>, Arbeitsrecht in der Kirche, 4. Aufl. 2003 § 18 Rz. 99; Fey/Rehren, MVG.EKD § 50 Rz. 1a; <a href="http://www.baumann-czichon.de">Baumann-Czichon</a>, MVG.EKD § 50 Rz. 1a. Zwar nimmt das SGB IX Kirchen und Religionsgesellschaften nicht ausdrücklich aus seinem Geltungsbereich aus. Einer ausdrücklichen  Ausnahme  bedarf es indessen nicht. Kirchen und Religionsgesellschaften ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst (<a href="http://bundesrecht.juris.de/gg/BJNR000010949BJNE018500314.html">Art. 140</a> GG, <a href="http://bundesrecht.juris.de/wrv/index.html#BJNR013830919BJNE000200314.html">Art. 137</a> Abs. 3 WRV). Zum Inhalt des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts gehört auch die Regelung über die Schwerbehindertenvertretung, hier über die Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen...&quot;</em><br />
<a href="http://www.ekd.de/mitarbeitervertretungsrecht/39650.html">KGH.EKD</a>, Beschluss vom 05.08.2004, I-0124/H43-03</p>
<p><strong><em>Kontextlinks</em></strong>:<br />
<a href="http://www.agmav.de">www.agmav.de</a> <br />
<a href="http://www.agmav-bayern.de">www.agmav-bayern.de</a><br />
<a href="http://www.schwbv.de/kirche.html">www.schwbv.de/kirche.html</a><br />
<a href="http://www.zbfs.bayern.de/imperia/md/content/blvf/integrationsamt/broschueren/mav_wahlleitfaden_2007.pdf">Wahlleitfaden Evang.-Luth. Kirche in Bayern</a><br />
<a href="http://de.wikipedia.org/wiki/Mitarbeitervertretung">http://de.wikipedia.org/wiki/Mitarbeitervertretung</a></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1997</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1997</guid>
<pubDate>Mon, 16 Jan 2006 11:59:37 +0000</pubDate>
<category>Kirche</category><dc:creator>Wolfgang E.</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Vorverlegung von SBV-Wahlen im Bereich Kirche und Diakonie? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hans,</p>
<p>erst einmal Glückwunsch für das erreichte und dass Du/ihr euch für euere Sache so einsetzt.</p>
<p>Es ist leider so, dass es zum SGB IX nicht wie zum sonstigen Arbeitsrecht verhältnismäßig wenig Rechtsprechung ganz besonders BAG-Rechtsprechung gibt. Ganz besonders zum Themenbereich Wahl. Hier kann/muss man dann auf die Rechtsprechung zum BetrVG zurückgreifen.</p>
<p>Aber da Du/ihr ja bereit seit euch für euere Rechte einzusetzen, zu kämpfen, den Vorschlag.</p>
<p>Besteht gegenüber euerem AG auf euerer Position, erklärt ihm ihr hätte mit anderen dieses Thema besprochen und während bestätig worden in euerer Rechtsauslegung. Sollte der AG aber weiter auf seiner Position bestehen, so hätte ihr Bedarf an rechtlicher Beratung und ggf. müsste dann letztlich Gerichte die Sache entscheiden, was ihr auch im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit bedauern würdet. Meldet gleichzeitig gegenüber dem AG den Bedarf an rechtanwaltlicher Beratung an und teilt ihm den Anwalt welche ihr hierzu in Anspruch nehmen werdet mit.</p>
<p>Es sollte ein Fachanwalt für Sozialrecht sein (SGB IX).</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1996</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1996</guid>
<pubDate>Sun, 15 Jan 2006 10:44:12 +0000</pubDate>
<category>Kirche</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Vorverlegung von SBV-Wahlen im Bereich Kirche und Diakonie? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo allen Kollegen, die sich an meiner Frage die Zähne ausbeißen,</p>
<p>zunächst einmal vielen Dank für Eure Beteiligung.<br />
Ich antworte zwar dem Beitrag von Wolfgang, aber die Antwort soll allen gelten.</p>
<p>Ich möchte meine Problem noch einmal von zwei Seiten schildern:</p>
<p>1. Seit zwei Jahren gibt es in unserem Werk eine SBV. Wir haben bei Null   <br />
   angefangen und uns im Laufe der Zeit gegenüber dem AG emanzipiert.<br />
   Der AG hat uns zu Anfang überhaupt nicht ernst genommen und die meisten<br />
   unserer Anliegen abgeschmettert.<br />
   So wurde z.B. der Wunsch an Ausschüssen: Wirtschaftsausschuss, AS-Ausschuss<br />
   oder Einstellungsausschuss, teilzunehmen abgewiesen, mit dem Hinweis auf<br />
   den Tendenzschutz. </p>
<p>   <br />
   Nur durch unser beharrliches Drängen und aufdröseln der rechtlichen Situa-<br />
   tion ist es gelungen, hier zum Erfolg zu kommen.<br />
   Das Gleiche gilt für die räumliche und sächliche Ausstattung der SBV.<br />
   Aber jetzt verfügen wir über Möglichkeiten, von denen andere SBVs nur<br />
   träumen.<br />
   Jetzt wird wieder der Versuch unternommen uns in unseren Rechten, hier:<br />
   Durchführung der Wahl nach gesetzlicher Vorgabe durchzuführen, zu be-<br />
   schneiden und zu gängeln.<br />
   <br />
   Also langer Rede kurzer Sinn, wir hatten nur die Wahl zwischen Kopf und<br />
   Schwanz einziehen oder kämpfen, nach dem Moto: Wer kämpft kann verlieren,<br />
   wer nicht kämpft hat schon verloren.</p>
<p>2. Bei dem von mir geschilderten Sachverhalt müssen wir unterscheiden, <br />
   zwischen dem &quot;gefühlten Unrecht&quot; und dem &quot;tatsächlichen Unrecht&quot;.<br />
   Alle bisherigen Beiträge basierten auf dem gefühlten Unrecht, d.h. alle<br />
   Beiträge haben die Vorgehensweise des AG als ungesetzlich abgelehnt, ich<br />
   natürlich auch.<br />
   Nur,ob hier wirklich ein tatsächliches Unrecht vorliegt, mit allen daraus<br />
   folgenden Konsequenzen konnte bisher niemand sagen.</p>
<p>Gibt es in diesem Forum denn kein Kollege, bzw. Kollegin, die auch aus dem kirchlichen Bereich kommt und ähnliche Probleme hat &gt;</p>
<p>Viele Grüsse an alle<br />
Hans</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1993</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1993</guid>
<pubDate>Sat, 14 Jan 2006 14:50:18 +0000</pubDate>
<category>Kirche</category><dc:creator>Hans</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Vorverlegung der SBV-Wahlen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hans<br />
 <br />
» Laut SGB IX und Wahlordnung für die SBV finden in diesem Jahr,<br />
» 01.10.-30.11., Neuwahlen zur SBV statt.<br />
<strong>Stimmt!</strong><br />
» Mein Arbeitgeber stellt diese Termine in Abrede und begründet dies mit<br />
» dem &quot;Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG&quot;, zu dtsch. dem<br />
» Tendenzschutz.<br />
<strong>Warum will er das&gt;</strong><br />
Das wäre, ungeachtet der rechtlichen Situation zu klären.<br />
Vielleicht lässt sich die Angelegenheit dann gütlich aus der Welt schaffen.<br />
» Auf der anderen Seite werden aber die Aufgaben der SBV, § 95 SGB IX,<br />
» ausdrücklich nach &quot;staatlichen Recht&quot; wahrgenommen.<br />
<strong>Stimmt auch!</strong><br />
» D.h. mal wird das SGB als gesetzliche Vorgabe anerkannt, mal aber wieder<br />
» nicht.<br />
<strong>Das geht nicht!</strong><br />
» In unserem Betrieb sollen also die Wahlen nach dem MVG-EKD<br />
» (Mitarbeitervertretungsgesetz) im April stattfinden.<br />
<strong>MAV kann wählen!</strong><br />
» Meine Frage ist nun die, ob der AG den Tendenzschutz willkürlich von Fall<br />
» zu Fall anwenden kann oder ob hier eine neuere Rechtssprechnung vorliegt,<br />
» die das SGB IX für alle Belange der SBV, egal welcher AG, verbindlich<br />
» macht.<br />
<strong>AG kann Tendenzschutz nicht willkürlich anwenden. Auch die Kirche (bzw. ihre weltlichen Vertreter) muss sich an Gesetze halten.</strong><br />
» Anzumerken wäre noch, dass das MVG inzwischen novelliert worden ist.<br />
<strong>Kann sein, aber die Wahl der SBV ist da nicht geregelt.</strong><br />
» Wo ist der Arbeitsrechtler, der mir eine Auskunft geben kann.<br />
<strong>Da schließe ich mich den Ausführungen (Gewerkschaft) von Bernhard an.</strong></p>
<p>PS: Nachdem du die Fragen auch in einem anderen Forum gestellt hast, wäre es sinnvoll, wenn du hier auch alle Fakten geschrieben hättest <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/frown.png" alt=":-(" /> </p>
<p>Zu dem hier und in einem anderen Forum Geschriebenen und Gelesenem stellt sich für mich die <strong>allein entscheidende Frage:</strong><br />
Um dem Ansinnen deines AG nachzukommen müsstest du zurücktreten (und in Folge auch der Stellvertreter). Dazu kann dich aber niemand zwingen. Im Gegenteil, derjenige, der dies versucht macht sich m.E. &quot;schuldig&quot; die SchwbV in der Arbeit zu behindern (96 Abs.2). Dies wäre m.E. sogar in einem Tendenzbetrieb nicht zulässig.<img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1991</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1991</guid>
<pubDate>Fri, 13 Jan 2006 16:55:02 +0000</pubDate>
<category>Kirche</category><dc:creator>Hans-Peter-Semmler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Vorverlegung der SBV-Wahlen (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hans,</p>
<p>&gt; Wo ist der Arbeitsrechtler, der mir eine Auskunft geben kann. = Diesen findest Du bei Deiner Gewerkschaft. Für Mandatsträger ist neben den sonstigen Positiva eines jeden AN die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft auch aus solchen Gründen äußerst sinnvoll. <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> </p>
<p>Weiter kannst Du aber auch die Hilfe (Beratung) eines Fachanwaltes als SchwbV in Anspruch nehmen, die Kosten trägt der AG.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1989</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1989</guid>
<pubDate>Fri, 13 Jan 2006 15:03:51 +0000</pubDate>
<category>Kirche</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Vorverlegung der SBV-Wahlen</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo und guten Tag,</p>
<p>hier ein Bericht aus dem Bereich Kirche und Diakonie:</p>
<p>Laut SGB IX und Wahlordnung für die SBV finden in diesem Jahr, 01.10.-30.11., Neuwahlen zur SBV statt.<br />
Mein Arbeitgeber stellt diese Termine in Abrede und begründet dies mit dem<br />
&quot;Selbstbestimmungsrecht der Kirchen nach Art. 140 GG&quot;, zu dtsch. dem Tendenzschutz.<br />
Auf der anderen Seite werden aber die Aufgaben der SBV, § 95 SGB IX, ausdrücklich nach &quot;staatlichen Recht&quot; wahrgenommen.<br />
D.h. mal wird das SGB als gesetzliche Vorgabe anerkannt, mal aber wieder nicht.<br />
In unserem Betrieb sollen also die Wahlen nach dem MVG-EKD (Mitarbeitervertretungsgesetz) im April stattfinden.</p>
<p>Meine Frage ist nun die, ob der AG den Tendenzschutz willkürlich von Fall zu Fall anwenden kann oder ob hier eine neuere Rechtssprechnung vorliegt, die das SGB IX für alle Belange der SBV, egal welcher AG, verbindlich macht.</p>
<p>Anzumerken wäre noch, dass das MVG inzwischen novelliert worden ist.</p>
<p>Wo ist der Arbeitsrechtler, der mir eine Auskunft geben kann.</p>
<p>Grüße<br />
Hans</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1987</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=1987</guid>
<pubDate>Fri, 13 Jan 2006 14:53:04 +0000</pubDate>
<category>Kirche</category><dc:creator>Hans</dc:creator>
</item>
</channel>
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