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<title>Forum für die SBV - Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Fakt ist, dass SGB IX und auch das BAG stellen klar fest, es gibt bei der SBV im Gegensatz zum BR/PR keine Befangenheit.</p>
</blockquote><p>
Ja, das soll so in § 94 Absatz 1 Satz 1 SGB IX stehen, wonach es bei Interessenkollision und bei Befangenheit keine Vertretung gebe. Und genau dieser von diesen BAG-Richtern &quot;herausgelesene&quot; gesetzliche &quot;Nonsens&quot; soll durch das  <a href="http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0401-0500/428-16.pdf">BTHG</a> zum Jahresende 2016 geändert werden wie folgt: </p>
<p><em>“In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.“</em> Das entspricht dann (wieder) dem BetrVG und dem BPersVG.<br />
   <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21106</link>
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<pubDate>Thu, 18 Aug 2016 17:25:12 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p><strong>Schwerbehindertenvertretung kein Organ?</strong></p>
</blockquote><p>Hallo WoBi,<br />
mit der Begrifflichkeit scheint hier der Achte Senat allerdings etwas überfordert zu sein. Es ist seit Jahrzehnten ständige Rechtsprechung und einhellige Ansicht, dass die SchwbV ein eigenständiges &quot;Organ&quot; der Betriebsverfassung bzw. der Dienststellenverfassung ist. Ebenso Düwell, § 95 SGB IX RdNr. 106, 108/109, 116, welcher gleichfalls von einer <strong>Organstellung</strong> der SchwbV ausgeht aufgrund der langjährigen übereinstimmenden Rechtsprechung der <a href="http://dejure.org/1989,685">Ersten</a>, <a href="http://lexetius.com/2010,880">Siebten</a> und <a href="https://www.komsem.de/rechtliches/urteile/urteil-045/">Neunten</a> Senate des BAG, so zuletzt <a href="http://lexetius.com/2013,5086">BAG</a> vom 11.09.2013 - 7 ABR 18/11, Rn. 22, wonach die SchwbV selbstverständlich ein &quot;gesetzliches Organ innerhalb der Verfassung der Dienststelle&quot; ist.<br />
    <br />
Der Achte Senat scheint aber diese Rechtsprechung der anderen drei BAG-Senate nicht zu kennen. Würde man hier der These des Achten Senats folgen, wonach die &quot;Schwerbehindertenvertretung kein Organ&quot; sei, weil Ein-Personen-Vertretung, dann wäre nach dieser &quot;Logik&quot; der <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Einzelorgan">Bundespräsident</a> kein Oberstes Staatsorgan, weil ja gleichfalls kein Kollegialorgan... Und Ein-Personen-Betriebsräte in Kleinbetrieben bis 20 Wahlberechtigte wären nach dieser abwegigen Theorie gleichfalls kein Organ.<br />
   <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20372</link>
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<pubDate>Wed, 06 Jan 2016 14:44:21 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p><br />
<strong>NEIN!!</strong> Eine <strong>grundsätzliche Wahlvorraussetzung</strong> ist, dass es <strong>mind. 5 Wahlberechtigte gibt</strong>! Dieses gilt auch für die Nachwahl von Stellvertretern. Dieses ist in der Grundnorm des § 94 SGB IX abschließend und klar geregelt.</p>
<p>Daher ist es wichtig, ggf rechtzeitig Nachwahlen durchzuführen. Weiter und noch besser stets mehr als 1 Stellvertreter zu wählen, wie in der Literatur empfohlen.</p>
<p>Dass eine gewählte SBV bis zum Ablauf der Wahlperiode im Amt bleit, auch wenn die Anzahl der Wahlberechtigten unter 5 ggf sogar auf 0 sinkt, ist zum einen Bestandsschutz und zum andern, weil der Gesetzgeber beim SGB IX keine dem BetrVG entsprechende negative Regelung beim Absinken der Wahlberechtigten getroffen hat. </p>
<p>Er hat im SGB IX &quot;nur&quot; bzw abschließend geregelt, wann das Mandat endet.</p>
<p>Also muss hier die SBV in der lfd. Wahlperiode alleine, ohne Stellvertreter klar kommen. Auch darf die GSBV hier bei Verhinderung der SBV nicht stellvertretend aktiv werden, denn es gibt ja eine gewählte örtliche SBV. Dieses ginge nur, wenn die SBV ihr Mandat niederlegen würde.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20369</link>
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<pubDate>Wed, 06 Jan 2016 12:54:32 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo</p>
<p>Die 2. Frage ist leider untergegangen.</p>
<p>Die Firma hat nach der Wahl der Schwerbehindertenvertretung durch Rente Kündigung unsw keine 5 SB / Gleichgestellte sowie Stelli mehr.</p>
<p>Nach meiner Meinung kann ein Stellvertreter trotzdem nachgewählt werden.<br />
Was ja Cebulon in Frage stellt.</p>
<p>Gruß joro</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20368</link>
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<pubDate>Wed, 06 Jan 2016 10:32:23 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>joro</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Heinrich,</p>
<p>genau dieses Urteil habe ich bereits vor deiner Anmerkung verlinkt und Auszugsweise wiedergegeben.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20367</link>
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<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 21:26:50 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Wolfgang,</p>
<p>leider habe ich den falschen Link erwischt! Doch informierten SBV sollte das gemeinte/richtige BAG Urteil bekannt sein. Zumindest auf Grund der weiteren Angaben!</p>
<p>Das richtige/ gemeinte Urteil<br />
<a href="http://www.dbb.de/fileadmin/pdfs/2014/141218_zfpronline_2014_12.pdf">BAG, 22.08.2013 - 8 AZR 574/12</a></p>
<p>Die entscheidende Aussage im Urteil lautet: Keinen Ausschluss usw wegen Befangenheit auch und sogar bei eigener Betroffenheit.</p>
<p><strong>Fakt ist</strong>, dass SGB IX und auch das BAG stellen klar fest, es gibt bei der SBV im Gegensatz zum BR/PR keine Befangenheit. Wohl weil es sich 1. um eine Einpersonenvertretung handelt, somit ggf keine Vertretung / Wahrnehmung der Rechte möglich wäre und 2. weil die SBV im <strong>Gegensatz</strong> zum BR/PR <strong>KEINE</strong> Mitbestimmung war nimmt! Der AG zwar die Stellungnahme der SBV zur Kenntnis nehmen muss, aber eben nicht so umsetzen muss. Auch kann die SBV im Gegensatz zum BR/PR die Umsetzung ihrer Stellungnahme <strong>NICHT</strong> einklagen kann.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20366</link>
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<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 19:33:05 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
</item>
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<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Heinrich,</p>
<p>dein genanntes Urteil <a href="http://treffer.nwb.de/completecontent/dms/content/000/208/Content/000208416.htm">BAG  v. 08.08.2002 - 8 AZR 574/01</a> liegt irgendwie &quot;daneben&quot;.</p>
<p>Leitsatz: Der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes voraus. Auf die Form der Vertragsbeendigung kommt es nicht an.</p>
<p>Ein Link zum Urteil wäre schön und vereinfacht die Sache <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20365</link>
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<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 18:39:40 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p><br />
der 8. Senat hat ausdrücklich festgestellt, das es bei der SBV  <strong>KEINE</strong> Befangenheit gibt.</p>
<p>BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01</p>
<p>Sogar bei eigener Betroffenheit ist sie zu beteiligen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20364</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20364</guid>
<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 18:19:36 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cebulon,</p>
<p>eine Anmerkung zu deiner gesehenen Interessenskollision.<br />
&quot;Auch wenn der SBV selbst der Antragsteller ist, oder ein naher Familienangehöriger, ist er nicht befangen.<br />
Diese Ansicht von joro sehe ich kritisch. Wenn es um den eigenen Antrag einer VP geht oder um den ihres Ehegatten, wäre das m.E. eine Interessenkollision.&quot;</p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte ein Fall, wo sich die Schwerbehindertenvertretung und die Stellvertretung um eine Stelle beworben haben. In der Urteilsbegründung zu <a href="http://juris.bundesarbeitsgericht.de/zweitesformat/bag/2015/2015-01-22/8_AZR_574-12.pdf">8 AZR 574/12 vom 22.08.2013</a> wird ab Randnummer 40 und folgende Ausführungen wird die Unabhängigkeit bzw. Befangenheit der SBV dargelegt. </p>
<p>Auszug:<br />
&quot; 43) Anders als ein Betriebsrat ist jedoch eine Schwerbehindertenvertretung kein Organ, sondern eine „Ein-Personen-Institution“ (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Der oder die Stellvertreter treten im Fall der Verhinderung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten an deren Stelle, es bleibt bei einer EinPersonen-Institution. Bereits dies spricht gegen eine Übertragung von Befangenheitsregeln, die für die Mitglieder mehrköpfiger Gremien gelten.<br />
 <br />
 44) Darüber hinaus fehlt es dem Schwerbehindertenrecht an einer hinreichend offenen Vertretungsregelung. Die Vertretung der Vertrauensperson durch das stellvertretende Mitglied wegen Betroffenheit in eigener Sache sieht das Gesetz gerade nicht vor.&quot;</p>
<p>Diese Betrachtungsweise des obersten Arbeitsgerichts ist auch hier anwendbar. Oder? Selbst bei der eigenen Bewerbung hat das BAG keine Interessenskollision zwischen Ehrenamt und Arbeitnehmer gesehen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20362</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20362</guid>
<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 17:58:52 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo BR-Laukner,<br />
hier besteht nicht mal ansatzweise ein Anhaltspunkt für eine individuelle, gerade seine Person betreffende Angelegenheit im Sinne der Rechtsprechung. Und dass der BR gegenüber der <a href="http://www.schwbv.de/urteile/53.html">eigenständigen</a> SchwbV nicht weisungsbefugt ist, steht in jedem Standardkommentar zum SGB IX.<br />
  <br />
  </p>
<blockquote><p>Auch wenn der SBV selbst der Antragsteller ist, oder ein naher Familienangehöriger, ist er nicht befangen.</p>
</blockquote><p>
Diese Ansicht von joro sehe ich kritisch. Wenn es um den eigenen Antrag einer VP geht oder um den ihres Ehegatten, wäre das m.E. eine Interessenkollision.<br />
   <br />
   </p>
<blockquote><p>Zum Fehlen eines Stellvertreters, sehe ich kein Problem einen nachzuwählen.</p>
</blockquote><p>
Auch diese Ansicht von joro sehe ich kritisch. Wenn zum Zeitpunkt der Einladung zur Wahlversammlung für eine Nachwahl keine fünf sbM mehr beschäftigt sind nach § 94 Abs. 1 SGB IX, dann kann m.E. keine Stellvertretung nachgewählt werden.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20359</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20359</guid>
<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 15:12:02 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo BR-Laukner</p>
<p>Wie kann ein SBV bei einem Antrag auf Gleichstellung befangen sein.<br />
Er entscheidet ja nichts, sondern gibt nur eine Stellungnahme ab.</p>
<p>Auch wenn der SBV selbst der Antragsteller ist, oder ein naher Familienangehöriger, ist er nicht befangen. </p>
<p>Zum Fehlen eines Stellvertreters, sehe ich kein Problem einen nachzuwählen.</p>
<p>Gruß joro</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20358</link>
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<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 14:21:50 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>joro</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>der BR kann und darf nicht hier in die Rechte und Pflichten der SBV eingreifrn, wäre Mandatsbehinderung. Damit ein Fall für das ArbG via Anwalt.</p>
<p>Die Agentur für Arbeit fordert beide Mitarbeitervertretungen zu getrennten Stellungnahmen auf.</p>
<p>Auszug aus dem Antrag!</p>
<p>Hinweis  für  beschäftigte  Antragsteller:</p>
<p>Zur Entscheidung über Ihren Antrag auf Gleichstellung ist es notwendig Stellen nach § 93 SGB IX (Betriebs-/Personalrat) und Ihren Arbeitgeber und soweit vorhanden, die Schwerbehindertenvertretung zu Ihrer  Arbeitsplatzsituation zu befragen.</p>
<p>Ich bin damit  einverstanden, dass der Arbeitgeber, der Betriebs/ Personalrat  (Stellen nach § 93 SGB IX) und die Schwerbehindertenvertretung befragt wird. </p>
<p>Ja Nein</p>
<p>Sollten  Sie  mit  der  Befragung  Ihres  Arbeitgebers  nicht  einverstanden  sein,  kann  Ihr  Antrag  aufgrund  fehlender Mitwirkung abgelehnt werden. (§  66 Sozialgesetzbuch  Erstes Buch).</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20357</link>
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<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 12:41:11 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>Heinrich</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<blockquote><p>Kann der Betriebsrat der SBV die Bearbeitung eines Fragebogens zur Gleichstellung entziehen, wenn er berechtigte Bedenken hat das die SBV befangen ist?</p>
</blockquote><p>
Der BR hat der SBV gar nichts zu &quot;entziehen&quot;, da die SBV nach bestem Wissen und Gewissen ihre Aufgaben <strong>eigenständig</strong> wahrnimmt. Dazu gehört auch die eigenständige Stellungnahme zu einer Gleichstellung.</p>
<p>Der BR ist weder Vormund noch Erziehungsberechtigter der SBV - ob es ihm passt oder nicht !</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20356</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20356</guid>
<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 12:29:37 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>albarracin</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Befangenheit der SBV bei Antrag auf Gleichstellung eines MA</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Kann der Betriebsrat der SBV die Bearbeitung eines Fragebogens zur Gleichstellung entziehen, wenn er berechtigte Bedenken hat das die SBV befangen ist?</p>
<p>Dazu gibt es konkrete Aussagen von der SBV persönlich und auch von dem MA um den es sich in diesem Gleichstellungsantrag dreht. </p>
<p>Es existiert nur ein SBV nach Austritt und ob Neuwahlen möglich sind für einen Stelllvertreter muss geprüft werden, da die es nach Pensionierung keine 5 Schwerbehinderte im Betrieb gibt.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20355</link>
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<pubDate>Tue, 05 Jan 2016 12:18:23 +0000</pubDate>
<category>Gleichstellung</category><dc:creator>BR-Laukner</dc:creator>
</item>
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