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<title>Forum für die SBV - unverzüglich Neuwahl nach Ausscheiden Stelli</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>unverzüglich Neuwahl nach Ausscheiden Stelli (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p><strong>NEIN!!</strong></p>
<p>Denn eine Stellvertretetwahl darf <strong>ERST</strong> stattfinden, wenn es <strong>KEINE</strong> Stellvertreter mehr gibt. </p>
<p>Also der letzte Stellvertreter ausgeschieden ist <strong>ODER</strong> sein Mandat niedergelegt hat.</p>
<p>In dem Fall hier, darf man zwar schon während der ausscheidende Stellvertreter noch im Hause ist zu der Wahlverdammlung einladen, also die <strong>Einladung aushängen</strong>. ABER ersr zu einem Termin der nach dem Ausscheiden liegt.</p>
<p>Wahlversammlungstermin also frühestens Okt. 2016. Es sei der Stellvetreter legt vorher sein Mandat nieder. </p>
<p>Sonst wäre die Wahl ungültig.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21230</link>
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<pubDate>Mon, 19 Sep 2016 09:59:19 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>unverzüglich Neuwahl nach Ausscheiden Stelli (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo allerseits,</p>
<p>ich habe unter &quot;Wahlberechtigung - aktives Wahlrecht&quot; etwas herausgefunden. </p>
<p>Wahlberechtigung besteht ohne Rücksicht auf: </p>
<p>Dauer der Beschäftigung: (wählen dürfen auch Schwerbehinderte, die eben erst eingestellt wurden oder die aus dem Betrieb bald ausscheiden. Maßgeblich ist allein, dass die Beschäftigung am Wahltag bereits aufgenommen wurde oder noch andauert).</p>
<p>Meiner Meinung nach darf daher der ausscheidende Stellvertreter vor seinem Ausscheiden an der Wahl noch teilnehmen. Die Wahl kann nicht angefochten werden </p>
<p>Viele Grüße</p>
<p><br />
sbv-ratschlag</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21229</link>
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<pubDate>Mon, 19 Sep 2016 08:50:55 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>sbv-ratschlag</dc:creator>
</item>
<item>
<title>unverzüglich Neuwahl nach Ausscheiden Stelli (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Kann ich, während der Stellvertreter noch im Haus ist, zur Wahl einladen (Wahlaushang)?</p>
</blockquote><p>
Ja klar, das ist Amtspflicht und geboten, zügig zur Wahlversammlung einzuladen, damit keine Lücke entsteht. Stimme Monica zu! Für die vereinfachte Nachwahl in einer Wahlversammlung gilt allein der erwähnte § 21 SchwbVWO, nicht § 17 SchwbVWO.</p>
<blockquote><p>Wenn ja, darf der Stellvertreter noch an der Wahl teilnehmen?</p>
</blockquote><p>
Nein, der ist natürlich außen vor! Würde aber vor dem Ausscheiden aus dem Betrieb gewählt, wäre die Wahl von Anfang an <strong>null und nichtig</strong>, so als wäre überhaupt nicht nachgewählt worden. Anderer Ansicht im &quot;Falle absehbaren Ausscheidens&quot; wohl Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 21 RdNr. 10, ohne nähere Begründung, dass eine Wahlversammlung schon zuvor stattfinden könne. Wahlen schon während einer noch bestehenden Amtszeit dürfen nach § 94 Abs. 5 SGB IX nur alle vier Jahre innerhalb des gesetzlichen Regelwahlzeitraums Okt./Nov. durchgeführt werden, nicht aber bei noch bestehender Amtszeit außerhalb dieses Zeitfensters.</p>
<p>Wer kennt Fachliteratur zu dieser Rechtsfrage?<br />
    <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21219</link>
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<pubDate>Fri, 16 Sep 2016 16:30:39 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>unverzüglich Neuwahl nach Ausscheiden Stelli (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>einladen ja, aber erst zu einem Termin an dem es <strong>KEINE</strong> Stellvertreter mehr gibt! Teilnehmen dürfen nur Wahlbetechtigte welche am Wahltag das aktive Wahlrecht haben.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21218</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21218</guid>
<pubDate>Fri, 16 Sep 2016 14:34:17 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>unverzüglich Neuwahl nach Ausscheiden Stelli (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cebulon, hallo Forum,</p>
<p>genau darum geht es mir.</p>
<p>Kann ich, während der Stellvertreter noch im Haus ist, zur Wahl einladen (Wahlaushang)? Wenn ja, darf der Stellvertreter noch an der Wahl teilnehmen? Oder soll die Wahl erst nach dem Ausscheiden unverzüglich erfolgen?</p>
<p>Vielen Dank für Eure Meinungen vorab</p>
<p>sbv-ratschlag</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21217</link>
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<pubDate>Fri, 16 Sep 2016 12:06:18 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>sbv-ratschlag</dc:creator>
</item>
<item>
<title>unverzüglich Neuwahl nach Ausscheiden Stelli (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Bei uns steht die Neuwahl des einzigen Stellvertreters an, da aufgrund seiner Kündigung er im kommenden Monat ausscheidet. Wann muss genau zur Wahlversammlung eingeladen werden?</p>
</blockquote><p>
Hallo, ich hätte hier keine Bedenken, wenn jetzt schon eingeladen wird und dann <strong>nach</strong> dem Ausscheiden der einzigen Stellvertretung nachgewählt wird. </p>
<p>Gibt es evtl. Gegenmeinungen im Forum?</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21200</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21200</guid>
<pubDate>Tue, 13 Sep 2016 14:17:10 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>unverzüglich Neuwahl nach Ausscheiden Stelli (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo allerseits,</p>
<p>bei uns steht die Neuwahl des einzigen Stellvertreters an, da aufgrund seiner Kündigung er im kommenden Monat ausscheidet.</p>
<p>Es gilt ja folgendes: Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus (z.B. durch Nachrücken, Rente, etc.), so bestellt die Schwerbehindertenvertretung nach  § 17 SchwbWVO unverzüglich einen Wahlvorstand, der ebenfalls unverzüglich die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung einzuleiten hat. <br />
 Abweichend von der regelmäßigen Wahl im vereinfachten Wahlverfahren kann nur die Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung nach  § 21 SchwbWVO einladen; dies muss zudem <strong>“unverzüglich“</strong> geschehen. </p>
<p>1.) Wann muss genau zur Wahlversammlung eingeladen werden? Erst wenn der Stellvertreter seinen letzten Arbeitstag hat oder sofort bzw. unverzüglich, nach Kenntnisnahme der Vertrauensperson?</p>
<p>Vielen Dank vorab für eure Information</p>
<p>sbv-ratschlag</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21199</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21199</guid>
<pubDate>Tue, 13 Sep 2016 13:46:47 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>sbv-ratschlag</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neuwahl nach Renteneintritt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hans-Jürgen,</p>
<p>Auszug aus A-Z</p>
<p>&quot;Kein Stellvertreter mehr da - und nun?<br />
Bei vorzeitigem Ausscheiden der Vertrauensperson rückt das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied für den Rest der Amtszeit nach; dies gilt entsprechend für das vorzeitige Ausscheiden eines Stellvertreters (SGB IX §94 Abs. 7 Satz 4). Der Stellvertreter mit dem zweithöchsten Stimmenanteil wird dann erster Stellvertreter.</p>
<p>Scheidet der einzige Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus (z.B. durch Nachrücken, Rente, etc.), so bestellt die Schwerbehindertenvertretung nach  § 17 SchwbWVO unverzüglich einen Wahlvorstand, der ebenfalls unverzüglich die Wahl eines oder mehrerer Vertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung einzuleiten hat. <br />
Abweichend von der regelmäßigen Wahl im vereinfachten Wahlverfahren kann nur die Schwerbehindertenvertretung zur Wahlversammlung nach  § 21 SchwbWVO einladen; dies muss zudem “unverzüglich“ geschehen.&quot;</p>
<p><a href="http://www.schwbv.de/wahlen.html">http://www.schwbv.de/wahlen.html</a></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20550</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20550</guid>
<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 08:59:30 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>WoBi</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neuwahl nach Renteneintritt (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hans-Jürgen,</p>
<blockquote><p>Muss ich vorab eine Neuwahl organisieren, oder würde mein Stellvertreter automatisch nachrücken, wobei dann ja ein Stellvertreter gewählt werden müsste.</p>
</blockquote><p><br />
Guck hier:<br />
<a href="http://www.schwbv.de/wahlen.html#Kann_oder_muss_die_Amtszeit_vorzeitig_beendet_werden">http://www.schwbv.de/wahlen.html#Kann_oder_muss_die_Amtszeit_vorzeitig_beendet_werden</a></p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20549</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20549</guid>
<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 08:59:17 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hans-Peter-Semmler</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neuwahl nach Renteneintritt</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo, ich bin SBV und gehe Ende Juni in Rente, damit erlischt ja meine Tätigkeit als SBV. Muss ich vorab eine Neuwahl organisieren, oder würde mein Stellvertreter automatisch nachrücken, wobei dann ja ein Stellvertreter gewählt werden müsste.</p>
<p>Gruß Hans-Jürgen</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20547</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=20547</guid>
<pubDate>Wed, 17 Feb 2016 08:10:56 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hans-Jürgen</dc:creator>
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