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<title>Forum für die SBV - Stützunterschriften</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Und der Wahlvorstand ist letztendlich diejenige, der die Richtlinien festlegt.</p>
</blockquote><p>Hallo Haui, das kann man so nicht sagen: Der in einer Versammlung gewählte (<strong>???</strong>) WV kann und darf keine <em>&quot;Richtlinien&quot;</em> festlegen, sondern hat vielmehr die beiden Wahlen strikt nach den Vorgaben der Wahlordnung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 SchwbVWO). Wahlvorstände haben keine Richtlinien-Kompetenz laut Wahlordnung wie Ende der <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21149">Einreichung</a> und <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21172">Zulassung</a> und <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21194">Nachfrist</a>, da <strong>verbindlich für alle</strong> in Wahlordnung geregelt. Dafür gibt es nirgends eine Ermächtigung - weder im SGB IX noch in der Wahlordnung! Der WV muss auf das Ende der zwei-wöchigen Einreichungsfrist im Ausschreiben &quot;hinweisen&quot;, darf diese aber nicht abweichend von der Wahlordnung selbst <em>&quot;festlegen&quot;</em>, so ausdrücklich das BAG in ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung. Ein <strong>fataler Irrglaube</strong> dieses WV, wenn er meint, diese Frist um einen halben Arbeitstag einfach verlängern zu können: Damit macht er sich nur angreifbar.<br />
   </p>
<blockquote><p>Ich hätte mir gewünscht, aus dem Forum einen Hinweis auf ein Gerichtsurteil zu einem vergleichbaren Fall zu bekommen. </p>
</blockquote><p>Habe zwar kein Urteil gefunden, bin aber auf folgenden <strong>Beschluss des Bundesarbeitsgerichts</strong> gestoßen, bei dem gleichfalls EIN Sammelwahlvorschlag eingereicht wurde, ohne dass das von den obersten Bundesrichtern moniert worden wäre (<a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21191"><strong>BAG</strong></a>, Beschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07, Randnummer 4). In diesem Großbetrieb wurden 70 Unterstützer bei 821 Wahlberechtigten als völlig ausreichend angesehen, da über 5 % (und eben nicht überzogene 10 %, was ja mind. 83 Unterschriften gewesen wären). Das wurde übrigens auch nie vom Wahlvorstand oder nie von den Fachanwälten oder sonst wem infrage gestellt.<br />
   <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21195</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21195</guid>
<pubDate>Sun, 11 Sep 2016 18:00:31 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Mein Hinweis auf § 7 war als Antwort auf diesen Beitrag zu sehen: Monica99, Mittwoch, 24. August 2016, 19:10</p>
</blockquote><p>Hallo Hotte, verstehe ich <em>zeitlich</em> nicht ganz, weil Du ja  <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21135 ">Haui</a> am Nachmittag <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21136 ">geantwortet</a> hast und nicht <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21142 ">Monica</a>, welche erst danach am Abend gepostet hat, allerdings mit zweifellos unzutreffender Begründung bezüglich der Nachfrist, worauf Du zu Recht hingewiesen hast <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" /> </p>
<blockquote><p>Nach meiner Ansicht handelt der Wahlvorstand mit der Begründung vollkommen korrekt</p>
</blockquote><p>
Korrekt war da gar nichts mit der Nachfrist: Dieser WV hat hier mit der Nachfrist fast alles, was man nur falsch machen kann, falsch gemacht mit einem PATZER nach dem andern (Fristberechnung falsch, Nichtzulassung rechtswidrig, Nachfragen eigenmächtig, Verlängerung der Frist unzulässig und zudem alles <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21149">viel zu spät</a>). Ein Einreichungszeitraum von einem <strong>Kalendermonat</strong> vom 01.08. - 31.08.2016 wie hier ist völlig inakzeptabel und unbrauchbarer Murks!</p>
<p>Sollten in dieser <strong>illegalen</strong> &quot;<strong>Nachfrist</strong>&quot; irgendwelche Vorschläge eingegangen und zugelassen worden sein, wären das alles weitere wesentliche Wahlfehler, da der Zug bereits längst abgefahren war am 15.08.2016. Seit dem 16.08.2016 gilt daher: <em>Rien ne va plus</em><br />
  <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21194</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21194</guid>
<pubDate>Sat, 10 Sep 2016 10:08:39 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Stützunterschriften müssen immer je Wahlgang streng getrennt gesammelt und abgegeben werden.&quot;</p>
</blockquote><p>
Hallo zusammen, sie müssen nicht getrennt gesammelt und nicht getrennt abgegeben werden: Sie KÖNNEN zwar getrennt sein, <em>&quot;müssen&quot;</em> es aber nicht!! Darüber entscheiden die Initiatoren der Wahlvorschläge und nicht ein örtlicher WV, der darüber nichts zu befinden hat  (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 5 Rdnr. 34).  Der hat dazu weder das Recht noch ein Ermessen.</p>
<p>Ebenso  <a href="http://lexetius.com/2009,2828"><strong>BAG</strong></a>, Beschluss vom 29.07.2009, 7 ABR 91/07, RN. 4, das einen Sammelwahlvorschlag mit einer VP und vier Stellis als Wahlbewerber auf EINEM Formular gerade nicht als unzulässig monierte. Das BAG hat den Beschluss des LAG München &quot;aufgehoben&quot;. Hätte das BAG den Sammelvorschlag auf einem Formular als unzulässig erachtet, hätte es die Rechtsbeschwerde schon deswegen zurückweisen müssen. Das hat es aber wohlweislich nicht getan.</p>
<p>Es gibt auch <em>keine</em> Norm sowie <em>keine</em> Rechtsprechung und <em>keine</em> &quot;<strong>juristische Kommentierung</strong>&quot;, aus der sich irgend was anderes zwingend ableiten ließe. Das geht alles mit EINEM Blatt Papier, also nicht unbedingt nur <em>&quot;streng getrennt&quot;</em>. Ebenso sieht das rechtsvergleichend auch die Wahlordnung für  förmliche Wahlen, die für beide Wahlgänge EINEN Stimmzettel genügen lässt, obwohl wahlrechtlich zwei getrennte Wahlen (§ 9 Abs. 2 SchwbVWO), offenbar um überflüssigen bürokratischen Aufwand zu reduzieren lt. o.g. BAG-Beschluss, RN. 22.</p>
<blockquote><p>Es muß nämlich möglich sein, daß ein Wahlberechtigter je nach persönlichen Präferenzen unterschiedliche Bewerberlisten für die VP und die Stellvertretung unterstützt.</p>
</blockquote><p>
<strong>Muß es nicht:</strong> Ist seit jeher möglich und ausreichend, wenn er gleichgesinnte Unterstützer sucht und findet. Das war schon seit dem <strong>letzten Jahrhundert</strong> nach der <a href="http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl190s0811.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl190s0811.pdf%27%5D__1474287804193">Wahlordnung SchwbG</a> so, und daran hat sich seither nichts geändert. Er kann natürlich selbst Vorschläge initiieren, wenn und soweit ihm die Vorschläge anderer nicht zusagen. Folglich kein zwingendes Argument!  (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 5 Rdnr. 34).<br />
    <br />
Gruß<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21191</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21191</guid>
<pubDate>Fri, 09 Sep 2016 09:30:34 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cebulon,<br />
mein Hinweis auf § 7 war als allgemeiner Hinweis und Antwort auf diesen Beitrag zu sehen:</p>
<p>....Monica99, Mittwoch, 24. August 2016, 19:10 (vor 6 Tagen) @ Hotte</p>
<p>Hallo Hotte,</p>
<p>Fristverlängerung ist NUR / AUSSCHLIEßLICH erlaubt, wenn GAR KEIN gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde....</p>
<p>....</p>
<p>Wenn also z.b. 4 Stellvertreter gefordert werden, und es gibt nur 2 Kandidaturen, so ist nach meiner Meinung die Nachfrist zulässig</p>
<p>VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21174</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21174</guid>
<pubDate>Tue, 30 Aug 2016 21:26:58 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Nach meiner Ansicht handelt der Wahlvorstand mit der Begründung vollkommen korrekt. Schau dir mal § 7 (3) der Wahlordnung an.</p>
</blockquote><p>Hallo Hotte, der § 7 der Wahlordnung ist hier gar nicht anwendbar, da 3 Personen in gültigen Wahlvorschlägen vorgeschlagen wurden als Stelli. Begründung dazu ist nachzulesen bei <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=18195">Ferluipear</a>.</p>
<p>Etwas anderes würde allenfalls dann gelten, wenn einer dieser Stelli-Vorschläge verspätet erst am 16.08.2016 eingereicht worden sein sollte beim WV. Zwar steht in dem Wahlausschreiben vom 01.08.2016 als Frist der Dienstag, 16.08.2016. Diese Einreichungsfrist ist aber halt nun mal <strong>falsch berechnet laut BIH</strong>-<a href="https://www.integrationsaemter.de/wahlkalender/516c/index.html">Wahlkalender</a>, da tatsächlich schon wahlordnungsrechtlich nach zwei Wochen am Montag, dem 15.08.2016, abgelaufen, da kein Feiertag in NRW. An so einer Verspätung würde natürlich auch der rechtwidrige WV-Beschluss sowie sein rechtswidriges Wahlausschreiben nichts ändern.<br />
   <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21172</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21172</guid>
<pubDate>Tue, 30 Aug 2016 16:30:33 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Am 31.8. läuft die Nachfrist ab, am 13.9. wird gewählt.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21169</link>
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<pubDate>Mon, 29 Aug 2016 18:32:14 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Haui</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>ich las etwas von 31.08.2016. Wenn das der geplante Wahltermin ist, könnte ggf der WV erst nun in der letzten Woche Wahlunterlagen versenden. Denn dieses kann und darf er erst, wenn er ALLE notwendigen Wahlvorbereitungen incl. der Prüfung und Erstellung der Kandidatenlisten und Stimmzettel abgeschlossen hat.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21168</link>
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<pubDate>Mon, 29 Aug 2016 17:37:21 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>auch nach Italien muss der WV keine Wahlunterlagen senden. Wie erwähnt NUR an die Heimatanschrift. Das weitere ist dann das Problem des Wahlberechtigten.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21167</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21167</guid>
<pubDate>Mon, 29 Aug 2016 17:04:16 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Italien ist nicht BoraBora, sondern EU und die Mail habe ich unverändert weitergeleitet. Anzumerken ist aber auch wieder der Umstand, dass man für diese Ablehnung fast eine Woche gebraucht hat. Hätte man direkt reagiert, hätte ich oder der Wahlvorstand den Wahlberechtigten noch informieren können, jetzt ist er in Richtung Süden.</p>
<p>Das betrogen werden kann, ja, das Thema ist nicht neu für mich. Es wird aber auch eine Einverständniserklärung bei den Wahlunterlagen mit beigelegt, die letztendlich vom Wahlberechtigten unterschrieben und damit klar zuzuordnen ist. Die Unterschrift hat dem Wahlvorstand auch schon vorgelegen, da diese Person uns als Vertrauensperson und Stellvertretung vorgeschlagen hat. </p>
<p>Gruß, Haui</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21166</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21166</guid>
<pubDate>Mon, 29 Aug 2016 16:26:13 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Haui</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>der WV muss aber Briefwahlunterlagen nur an die private beim AG bekannte Heimatanschrift senden.</p>
<p>Ist auch verständlich. Denn d3n Wähler die zB auf Bora Bora urlauben müssen die Wahlunterlagen nicht dorthin gesandt bekommen.</p>
<p>Es ist daher bei Urlaub dann die Sache des Wahlberechtigten dafür Sorge zu tragen dass er an die zu Hause im Briefkasten liegenden Wahlunterlagen kommt.</p>
<p>Weiter hat der WV auch recht, wenn er sagt, nur der Wahlberechtigte selbst, nicht Dritte, können die Briefwahlunterlagen anfordern. Dieses schon alleine um Missbrauch zu vermeiden.</p>
<p>Gleiches gilt übrigens auch bei politischen Wahlen.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21165</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21165</guid>
<pubDate>Mon, 29 Aug 2016 15:59:20 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,</p>
<p>danke für die umfangreichen Infos. Ich kann mich nur noch mal wiederholen, der WV ist einfach überfordert gewesen und hatte bei Nachfragen auch ganz schlechte Berater sprich Anwälte, die völligen Blödsinn von sich gegeben haben. </p>
<p>Zum Punkt überfordert passt eigentlich auch die nächste Meldung, nicht weniger aufregend. Ein Wahlberechtigter geht jetzt für 3 Wochen in Urlaub und hat mir seine Anschrift per E-Mail zugeschickt, wohin seine Wahlunterlagen geschickt werden sollen. Diese Nachricht habe ich an den Wahlvorstand weitergeleitet. Heute bekam ich vom WV die Info, dass nur der Wahlberechtigte selber dies veranlassen darf. </p>
<p>In der Wahlordnung steht dazu folgender Wortlaut: &quot;Wahlberechtigte, die an einer persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, können Briefwahl beim Wahlvorstand beantragen.&quot; Meiner Meinung nach steht da nichts von muss. </p>
<p>Es steht weiter auch geschrieben: &quot;Es ist jedoch dafür Sorge zu tragen, dass keine Wahlberechtigten von der Wahl ausgeschlossen werden.&quot;</p>
<p>Ich finde hier in diesem Fall macht man das gerade.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21163</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21163</guid>
<pubDate>Mon, 29 Aug 2016 14:53:01 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Haui</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Dann habt Ihr eine gemeinsame Liste für beide Wahlgänge unterschreiben lassen. Das wäre auch mE nicht korrekt.</p>
</blockquote><p>
Hallo, es gibt <strong>keine Norm</strong>, die insoweit was gebietet geschweige denn verbietet. Daher  selbstverständlich wahlrechtlich zulässig, da nirgends verboten (vgl. Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 5 Rdnr. 34). Den betriebsverfassungsrechtlichen Begriff &quot;Listen&quot; statt den wahlordnungsrechtlichen Begriff &quot;Wahlvorschlag&quot; zu verwenden ist hier irreführend z.B. nach Prof. Düwell, weil nie Listenwahl, sondern reine Personenwahlen.</p>
<blockquote><p>Ihr müsst zwei getrennte Listen mit getrennten Unterschriften einreichen. </p>
</blockquote><p>
Müsst Ihr nicht! Es gibt <strong>keine Norm</strong>, die das eine oder andere verbindlich gebietet. Daher natürlich auch auf einem Vorschlagsbogen zulässig und ausreichend mit einer Unterschrift für beide Wahlgänge, da an keiner Stelle verboten. Es sind folglich weder getrennte Wahlvorschlagszettel noch getrennte Unterschriften vonnöten! Da hat sich der WV so wenig einzumischen wie z.B. bei der Farbe des Papiers. Das alles geht ihm schlicht nichts an. Da überschreitet er aber gewaltig seine Kompetenzen. &quot;Für den Wahlvorschlag von VP und Stellis reicht ein Zettel.&quot; Das hat z.B. <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=18195"><strong>Ferlui</strong></a> schon vor zwei Jahren hier im Forum auf den Punkt gebracht. </p>
<p>Und <a href="https://www.integrationsaemter.de/files/11/Wahlvorschlag_FOe.doc"><strong>BIH</strong></a> und <a href="http://www.schwbv.de/text/06a_wahlvorschlag_fuer_beide.doc "><strong>IGM</strong></a> hätten niemals ein solches Formular für beide Wahlgänge herausgegeben, sondern nur zwei getrennte, wenn Vorschläge für beide Wahlgänge nur auf getrennten Formularen zulässig wären. Und kein Verwaltungs- oder Arbeitsgericht hat jemals diese seit Jahren bundesweit verbreitete Praxis infrage gestellt, auch nicht das juristische Fachschrifttum!</p>
<blockquote><p>Da jeder Wahlberechtigte für beide Wahlgänge unterschreiben darf</p>
</blockquote><p>
Genau richtig! Und freie Auswahl, ob auf einem oder zwei Wahlvorschlagszettel. Es gibt <strong>keine Norm</strong>, die insoweit irgendwas vorschreibt. Daher folglich beides zulässig, da keine Vorgabe in der Wahlordnung. Es kann folglich auch auf einem einzigen Formular für beide Wahlgänge vorgeschlagen und unterschrieben werden, was regelmäßig in der Wahlpraxis ohnehin geschieht nach Wiegand/Hohmann, SchwbVWO § 6 Rdnr. 48. Ebenso wie man z.B. zwei Bücher auf einem (oder zwei) Formularen bestellen kann, kann man für zwei Wahlgänge auf einem (oder zwei) Formularen unterstützen. Alles andere wäre zwecklose unsinnige Förmelei, die dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden kann. In jedem Fall sind hier so oder so acht identische Unterstützer vollkommen ausreichend - sei es nun auf einem oder zwei Schriftstücken.</p>
<blockquote><p>Am Verhalten des WV finde ich nichts Anstößiges, wenn Ihr tatsächlich nur eine Liste für beide Wahlgänge eingereicht habt. </p>
</blockquote><p>
Ich schon: Denn mindestens vier Beschlüsse dieses Wahlvorstands verstoßen eklatant gegen wesentliche Vorschriften der Wahlordnung (Fristberechnung falsch, Nichtzulassung rechtswidrig, Nachfragen eigenmächtig, Fristverlängerung unzulässig). Zudem ist die illegale Nichtzulassung nicht nur &quot;anstößig&quot;, sondern natürlich rechtswidrige Wahlbehinderung und verfassungswidrig laut <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21116"><strong>BVerfG</strong></a> wegen der ganz offensichtlich unzulässigen 10 %-Hürde im Ergebnis.</p>
<blockquote><p>Er ist in diesem Fall sogar verpflichtet zur Nachfrage, für welchen Wahlgang denn nun die Unterstützung gilt.</p>
</blockquote><p>
Weder verpflichtet noch berechtigt! Es gibt weit und breit <strong>keine Norm</strong>, die das gebieten würde. Eine derartige den Wählerwillen verfälschende suggestive Nachfrage ist überflüssig wie ein Kropf, da sich jede Unterschrift auf beide Wahlgänge erstreckt. Dazu hat er keinerlei wahlordnungsrechtliche Befugnis. <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21142"><strong>Monica</strong></a> hat das bereits klargestellt. Nicht nur da hat sich dieser örtliche WV zum Verordnungsgeber &quot;aufgespielt&quot;, sich über die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen gestellt bzw. sich darüber hinweggesetzt <strong>...</strong> Argumentation und Vorgehen des WV halte ich daher für wenig seriös, um das mal ganz zurückhaltend auszudrücken <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/frown.png" alt=":-(" /> </p>
<p>Abgesehen davon würde dieser Wahlvorschlag durch eine solche unbefugte Veränderung <strong>nach Fristablauf</strong> womöglich insgesamt komplett ungültig. Denn der ursprüngliche Wahlvorschlag war auf die Unterstützung beider Wahlgänge gerichtet, ist also mit der veränderten Version <strong>nicht identisch</strong> und folglich rechtlich etwas anderes als der eingereichte Wahlvorschlag. Das ist wahlrechtlich womöglich als nichts anderes als eine unzulässige Streichung von Kandidaten anzusehen.<br />
   <br />
Gruß<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21158</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21158</guid>
<pubDate>Mon, 29 Aug 2016 09:00:24 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>hat er die einzelnen Personen, die uns auf unserem Wahlvorschlag unterstützt haben, angerufen und gefragt, wer denn jetzt als Vertrauensperson und wer als Stellvertreter unterstützten werden soll.</p>
</blockquote><p>
Hallo, der tut gerade so, als hätten die Wahlberechtigten nicht das Recht, für beide Wahlgänge zu unterstützen auf einem Wahlvorschlagsbogen, sondern nur für einen einzigen der beiden Wahlgänge. Das ist ein <strong><span style="color:#900;">Denkfehler</span></strong>: Dass es hier zwei Wahlgänge gibt, schließt noch lange nicht aus, dass für die zwei Wahlen nicht auf einem Zettel vorgeschlagen werden könnte. Und das heißt noch lange nicht, dass auf einem mehr Unterschriften benötigt würden als auf zwei, quasi &quot;Mengenrabatt&quot;. Was für eine Logik? Das alles ist sachlich und rechtlich durch nichts zu rechtfertigen. Auch das <a href="index.php?id=21113" class="internal"><strong>ArbG Aachen</strong></a> hat den <a href="index.php?id=21154" class="internal"><strong>gleichartigen</strong></a> Sammelwahlvorschlag bei der letzten Wahl zu Recht nicht moniert. </p>
<p>Genauso selbstverständlich, wie die Wahlberechtigten auf EINEM einzigen <a href="https://www.integrationsaemter.de/files/11/Stimmzettel_FOe.doc">Stimmzettel</a> für die beiden Wahlen abstimmen (ankreuzen) dürfen, können diese natürlich genauso selbstverständlich auch auf EINEM einzigen Wahlvorschlagszettel für diese beiden Wahlen unterstützen (unterschreiben). Alles andere ist unnütze <strong>sinnfreie Förmelei</strong>. Der Vorsitzende hat da gar nichts nachzufragen, weil er hier kein Fragerecht hat und es überhaupt nichts nachzufragen gibt und schon gar nicht telefonisch: In der Wahlordnung steht nichts von einer telefonischen Umfrage. Für den Vorschlag von VP und Stellis reicht ein Zettel. Das hat z.B. <a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=18195"><strong>Ferlui</strong></a> schon 2014 hier im Forum plausibel klargestellt.</p>
<p>Beides, Stimmrecht und vorgelagertes Vorschlagsrecht sind Ausfluss des aktiven Wahlrechts. &quot;PREISFRAGE&quot;: Warum sollte im ersten Fall das aktive Wahlrecht nur auf einem Zettel, im anderen Fall nur auf zwei Zettel ausgeübt werden können?<br />
  <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21156</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21156</guid>
<pubDate>Sun, 28 Aug 2016 11:00:32 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,</p>
<p>wie kann man hier nur solche vollkommen falsche Aussagen einstellen? Besonders wenn man lange im Mandat ist und auf Erfahrungen/ Wissen stets verweist.</p>
<p>Einfach einmal u.a. die Wahlbroschüre aufmerksam lesen!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21155</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21155</guid>
<pubDate>Sat, 27 Aug 2016 09:00:28 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Monica99,</p>
<p>sicherlich lag das Problem daran, dass man die Neuwahl schnell durchführen wollte und für Schulung keine Zeit war. Bei der letzten Wahl hat man die Wahlvorschläge in gleicher Listenform akzeptiert. Der Wahlvorschlag war angelehnt an ein Formlatt einer Wahlbroschüre, nur ganz wenig angepasst. Was bringt es, wenn man die Anzahl der Stützunterschriften diesmal anders interpretiert. </p>
<p>Schlimm war für mich eigentlich, dass diverse Anwälte die Meinung des Wahlvorstandes bestätigten. Da gebe ich dir Monica99 recht, auch was die Richter betrifft. Übrigens hat der Wahlvorstand auch die Diskussion hier im Forum verfolgt. Ich bin da sehr transparent. Hat aber auch nichts genützt. <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/smile.png" alt=":-)" /></p>
<p>Genug der Aufregung, auf ins Wochenende<br />
Haui</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21154</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21154</guid>
<pubDate>Fri, 26 Aug 2016 16:48:50 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Haui</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Haui,</p>
<p>es gibt unter Wahlen viele Infos incl. Wahlbrochüre. Wenn man diese einfach alle gelesen hätte wären alle Fragen beantwortet. In der Wahlbroschüre gibt es auch Formblätter u.a. auch eines für Wahlvorschläge, aus diesem ergibt sich ganz eindeutig, dass es sehrwohl ein gemeinsamer Wahlvorschlag für die Vertrauensperson und die Stellvertreter lt. Gesetz vorgesehen/möglich ist.</p>
<p>Damit gelten dann diese Stützuunterschriften auch ganz eindeutig für diesem gesamten / gemeinsamen Wahlvorschlag. Also für ALLE dort vorgeschlagenen Kandidaten.</p>
<p>PS: Betreffend Anwälte sollte man stets bedenken, dass viele Anwälte für Arbeitsrecht sich zwar im BetrVG auskennen aber NICHT im SGB IX wie erwünscht und anstrebsam. Gilt leider übrigens auch teils für Richter wie man aus Urteilen erkennen kann.</p>
<p>Weiter gilt auch hier sich stets zeitig vorher kundig zu machen.</p>
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<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21153</link>
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<pubDate>Fri, 26 Aug 2016 15:28:07 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Ich sage es hier auch mal ganz klar. Die unterschiedlichen Meinungen hier im Forum haben mich nicht wirklich weitergebracht, im Gegenteil, auch sehr verunsichert. Da habe ich mittlerweile auch Verständnis für einen Wahlvorstand, der sich in der Materie noch weniger auskennt und erst recht nicht irgendwelche Kommentierungen kennt. Und der Wahlvorstand ist letztendlich diejenige, der die Richtlinien festlegen. Sie haben ja auch an drei Annwälte kontaktiert, auch beim Integrationsamt, und die Meinung des Wahlvorstands bestätigt bekommen, die Unterschriften sind unvollständig. </p>
</blockquote><p>Hallo Haui,</p>
<p>es ist nun mal so, dass bei so viele Antworten, es auch unterschiedliche Meinungen gibt. In jede Textzeile kann etwas anderes heraus gelesen werden und alle User waren nicht immer so umfangreich informiert. Ich möchte hier den Fokus auf Schulung legen. Letztendlich hat sich der Wahlvorstand an die jeweiligen Gesetze zu halten. Der leichteste Weg ist nicht immer der beste Weg oder auch &quot;wo kein Kläger da kein Richter&quot;. <br />
Lasse dich nicht verunsichern, sonder erweitere dein Wissensschatz zum Wohle der Schwerbehinderten.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21152</link>
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<pubDate>Fri, 26 Aug 2016 12:57:55 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>morgenröte</dc:creator>
</item>
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<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen,</p>
<p>also das wir in NRW keinen Feiertag hatten, hatte ich schon geschrieben. Mein Profil werde ich entsprechend anpassen. </p>
<p>Nun zum aktuellen Stand:<br />
Wir haben alle &quot;fehlenden&quot; Unterschriften eingeholt. Entgegen meiner eigentlichen Einstellung, aber die gerichtliche Schiene war in der Kürze nicht so einfach umzusetzen. Der Vorschlag, die Fristverlängerung vor dem Arbeitgericht zu unterbinden, war mir auch zu unsicher. Wenn es zu einem Aufheben der Fristverlängerung gekommen wäre, hätten unsere nachträglichen Unterschriften auch nichts gebracht und wir wären wieder bei der einstweiligen Verfügung wegen der Zulassung der Listen. Wir haben uns für den schnellsten Weg entschieden und nachgebessert.</p>
<p>Ich sage es hier auch mal ganz klar. Die unterschiedlichen Meinungen hier im Forum haben mich nicht wirklich weitergebracht, im Gegenteil, auch sehr verunsichert. Da habe ich mittlerweile auch Verständnis für einen Wahlvorstand, der sich in der Materie noch weniger auskennt und erst recht nicht irgendwelche Kommentierungen kennt. Und der Wahlvorstand ist letztendlich diejenige, der die Richtlinien festlegen. Sie haben ja auch an drei Annwälte kontaktiert, auch beim Integrationsamt, und die Meinung des Wahlvorstands bestätigt bekommen, die Unterschriften sind unvollständig. </p>
<p>Ich hätte mir gewünscht, aus dem Forum einen Hinweis auf ein Gerichtsurteil zu einem vergleichbaren Fall zu bekommen. </p>
<p>Sei es drum, die Wahl wird jetzt hoffentlich ab nächsten Mittwoch fortgeführt, in dem unsere Liste komplett vertreten ist. Dann schauen wir mal, was am Ende raus kommt.</p>
<p>Ergebnis werde ich mitteilen.<br />
Gruß, Haui</p>
]]></content:encoded>
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<pubDate>Thu, 25 Aug 2016 14:38:17 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Haui</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Per ArbG die Wahl stoppen ...</p>
</blockquote><p>
Das ist keine so gute Idee. Rate davon ab. Wäre aber dann geboten, wenn es sich um keinen nach § 1 Abs. 2 SchwbVWO gewählten Wahlvorstand handeln würde, sondern von der früheren örtl. SchwbV bestellt worden wäre. Sollte eine überörtlicher SchwbV nach § 97 Abs. 1 SGB IX existieren, hätte diese den örtl. WV bestellen müssen.</p>
<blockquote><p>Denn jetzt vor der Ausführung diese Wahl zu stoppen ist wohl besser als nach der Wahl eine sehr lange Wahlanfechtung.</p>
</blockquote><p>
Eilanträge beim ArbG <strong>ganz klar ja</strong>, aber stoppen beider Wahlen ganz klar nein. Denn bei einem Wahlabbruch machen die Arbeitsgerichte nur mit bei Nichtigkeit. Anfechtbarkeit wie hier allein reicht m.E. nicht aus nach der Rechtsprechung. Also sinngemäß zwei Eilanträge zur Stelliwahl, diesen &quot;begriffsstutzigen&quot; Wahlvorstand zu verpflichten, den <em>gültigen Wahlvorschlag</em> <strong>zuzulassen</strong> und die gestrige Ausschreibung zur <em>illegalen Nachfrist</em> für die Wahl der drei stellvertretenden Mitglieder dieser Schwerbehindertenvertretung <strong>aufzuheben</strong>. Und ein verständiger Wahlvorstand kann und würde das ohnehin von sich aus tun bei entsprechenden Einwendungen, statt den Karren wie hier sehenden Auges erneut an die Wand zu fahren (vgl. entsprechend Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 4 RN. 29).</p>
<blockquote><p>Sofort zum Anwalt ...</p>
</blockquote><p>
Da wird ausgewiesener <strong>Wahlrechtsexperte</strong> benötigt, etwa die Kanzlei Roger Hohmann in Hessen, &quot;Spezialist für Schwerbehindertenrecht&quot; sowie Mitautor eines Kommentars zur SchwbVWO. Die Entfernung sollte hier kein Hindernis sein, da in solchen Eilverfahren i.d.R. ohne Gerichtsverhandlung zügig beschlossen wird.<br />
<a href="http://www.rogerhohmann-deranwalt.de">www.rogerhohmann-deranwalt.de</a><br />
  <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21150</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21150</guid>
<pubDate>Thu, 25 Aug 2016 10:30:26 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Stützunterschriften (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>In manchen Bundesländern wäre die Frist korrekt, Mariä Himmelfahrt ist am 15.8. dort gesetzlicher Feiertag.</p>
</blockquote><p>
Danke für den Hinweis! Nur in <strong>Bayern</strong> und im <strong>Saarland</strong> wäre Berechnung korrekt, weil gesetzlicher Feiertag. Sofern aber nicht Bayern und nicht Saarland, ist schon diese erste Frist falsch, da zu lange, weil verboten laut <a href="https://dejure.org/1992,2322">BAG</a>, Beschluss vom 09.12.1992 - 7 ABR 27/92 (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rdnr. 36).<br />
<a href="http://www.ferienkalender.co/feiertage">www.ferienkalender.co/feiertage</a></p>
<p>Aber auch dort bliebe trotzdem das <strong>doppelte Versagen</strong> des Wahlvorstands, weil die Nachfrist viel zu spät erst nach 8 Tagen (24.08.2016) statt &quot;sofort&quot; (16.08.2016)bekanntgegeben wurde und zweitens vor allem aber von vornherein objektiv nie eine Befugnis für eine solche Nachfrist bestand, also beides schwere Wahlfehler, die zu Eilanträgen bzw. natürlich zur Wahlanfechtung der gesamten Stelliwahl ggf. generell berechtigen können. Diese &quot;<strong>Trixereien</strong>&quot; bewirken hier unter dem Strich nicht eine, sondern faktisch <strong>zwei Nachfristen</strong>!! Das alles sind Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nach der Rechtsprechung und Literatur.</p>
<p>Kein WV kann <strong>eigenmächtig Fristen verlängern</strong> und wie hier seine Befugnisse weit überschreiten: Nicht die Einreichungsfrist, nicht die Prüffrist und nicht eine evtl. Nachfrist. Sieht der den Betrieb als wahlordnungsfreie Zone an? Erlässt der seine eigenen <em>&quot;Richtlinien&quot;</em> für die Wahl? Der lässt wohl kein &quot;Fettnäpfchen&quot; aus...<br />
   <br />
Sollte es sich um einen <strong>Mehrschichtbetrieb</strong> handeln, wären auch die beiden Uhrzeitangaben für das Ende der Einreichungsfristen (12:00 Uhr sowie 15:30 Uhr) u.U. unzulässig nach einem Grundsatzbeschluss des <a href="https://dejure.org/9999,79790"><strong>LAG Köln</strong></a> vom 20.05.2015 - 5 TaBV 18/15:</p>
<p><em>&quot;Leitsatz: Der Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen muss jedenfalls in Schichtbetrieben auf 24:00 Uhr des letzten Tages festgesetzt werden. Auf das Ende der Arbeitszeit des Wahlvorstands kommt es ebenso wenig an wie auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer.&quot; (noch nicht rechtskräftig)</em><br />
   <br />
Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21149</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21149</guid>
<pubDate>Thu, 25 Aug 2016 07:51:48 +0000</pubDate>
<category>Wahlen</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
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