Stützunterschriften (Wahlen)

Cebulon, Thursday, 25.08.2016, 09:51 (vor 2809 Tagen) @ garda

In manchen Bundesländern wäre die Frist korrekt, Mariä Himmelfahrt ist am 15.8. dort gesetzlicher Feiertag.

Danke für den Hinweis! Nur in Bayern und im Saarland wäre Berechnung korrekt, weil gesetzlicher Feiertag. Sofern aber nicht Bayern und nicht Saarland, ist schon diese erste Frist falsch, da zu lange, weil verboten laut BAG, Beschluss vom 09.12.1992 - 7 ABR 27/92 (Wiegand/Hohmann, SchwbVWO, § 6 Rdnr. 36).
www.ferienkalender.co/feiertage

Aber auch dort bliebe trotzdem das doppelte Versagen des Wahlvorstands, weil die Nachfrist viel zu spät erst nach 8 Tagen (24.08.2016) statt "sofort" (16.08.2016)bekanntgegeben wurde und zweitens vor allem aber von vornherein objektiv nie eine Befugnis für eine solche Nachfrist bestand, also beides schwere Wahlfehler, die zu Eilanträgen bzw. natürlich zur Wahlanfechtung der gesamten Stelliwahl ggf. generell berechtigen können. Diese "Trixereien" bewirken hier unter dem Strich nicht eine, sondern faktisch zwei Nachfristen!! Das alles sind Verstöße gegen wesentliche Wahlvorschriften nach der Rechtsprechung und Literatur.

Kein WV kann eigenmächtig Fristen verlängern und wie hier seine Befugnisse weit überschreiten: Nicht die Einreichungsfrist, nicht die Prüffrist und nicht eine evtl. Nachfrist. Sieht der den Betrieb als wahlordnungsfreie Zone an? Erlässt der seine eigenen "Richtlinien" für die Wahl? Der lässt wohl kein "Fettnäpfchen" aus...

Sollte es sich um einen Mehrschichtbetrieb handeln, wären auch die beiden Uhrzeitangaben für das Ende der Einreichungsfristen (12:00 Uhr sowie 15:30 Uhr) u.U. unzulässig nach einem Grundsatzbeschluss des LAG Köln vom 20.05.2015 - 5 TaBV 18/15:

"Leitsatz: Der Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen muss jedenfalls in Schichtbetrieben auf 24:00 Uhr des letzten Tages festgesetzt werden. Auf das Ende der Arbeitszeit des Wahlvorstands kommt es ebenso wenig an wie auf das Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der Arbeitnehmer." (noch nicht rechtskräftig)

Gruß,
Cebulon


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