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<title>Forum für die SBV - SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Schau dir mal diesen Artikel an...</p>
</blockquote><p>Hallo Hotte,</p>
<p>ein solches &quot;Lexikon&quot; von begrenztem Nutzen ist mir suspekt. Da werden offenbar Meinungen und Rechtsprechung zu einem &quot;Einheitsbrei&quot; vermischt. Da gibt es wirklich Besseres als diese an mehreren Stellen missverständliche <strong>Light-Version</strong>, in welche jeder <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25256">reininterpretiert</a>, was er will. Sowas kann nie aktuellen Fachkommentar ersetzen. Belege fehlen ohnehin bei diesem  <a href="https://www.ifb.de/schwerbehindertenvertretung/lexikon-fuer-die-schwerbehindertenvertretung/S/schwerbehindertenvertretung-amtsarbeit-waehrend-krankheit-urlaub-elternzeit.html">ifb</a>-Stichwort zum SBV-Urlaub (wie  <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25308">LAG</a> Berlin 2005 oder  <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25325">BAG</a> 2011 oder ArbG Cottbus 2012). Beim ifb für Betriebsräte sind diese  Entscheidungen an sich <a href="https://blog.betriebsrat.de/betriebsrat/br-tatigkeit-im-urlaub-wer-fleisig-ist-den-bestraft-das-leben/">alle bekannt</a>. Man hat sich halt nicht die Mühe gemacht und es nicht mal für nötig befunden, diese auch im SBV-Lexikon zu erwähnen, obwohl dort genau steht, was gilt und was nicht, und das sinngemäß auch für SBV gilt:</p>
<p>Hier wie dort geht's um <strong>lückenlose Vertretung</strong>, und da gelten nun mal die gleichen <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25324">Grundsätze!</a> Dieses zu vereiteln aus bloßem Eigennutz steht keiner VP zu. Eine Verhinderung muss entgegen Deiner Ansicht folglich weder bei Urlaub noch bei AU  ­ &quot;explizit erklärt werden&quot;. Teils abweichende &quot;praxisferne&quot; ältere Urteile sind höchstrichterlich durch das <a href="https://www.komsem.de/archiv/bag-mandat-wahrnehmen-trotz-urlaub/">BAG</a> seit 2011 längst überholt. </p>
<p>Auf die &quot;<a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25228">Dauer</a>&quot; der Verhinderung kommts auch nicht an, da selbst kurz­fris­ti­ge Un­ter­bre­chung­en und Vertretungslücken ver­mie­den werden sollen, so u.a. <a href="https://m.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Urteile_fristlose_Kuendigung_LAG_Duesseldorf_16Sa59-10.html">LAG</a> Düsseldorf, 26.4.2010, 16 Sa 59/10 (ständ. Rechtspr.) entgegen Deiner Darstellung.</p>
<blockquote><p><a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25254">Hotte</a>:Auf der Urteilsübersicht dieser Seite ist ein entsprechendes Urteil nicht aufgeführt. Seltsamerweise finde ich kein Urteil zum Thema Vertretung. Bei ständiger Rechtsprechung müsste doch hier etwas aufgeführt sein.</p>
</blockquote><p>Diese Übersichten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Lückenhaft teils auch noch immer einzelne <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25312">Fachkommentare</a>. Aber klicke doch einfach mal z.B. hier im <a href="https://www.komsem.de/archiv/mandat-wahrnehmen-trotz-urlaub/">Archiv</a> bei <a href="https://www.komsem.de/archiv/bag-mandat-wahrnehmen-trotz-urlaub/">KomSem</a> oder im <a href="https://blog.betriebsrat.de/betriebsrat/br-tatigkeit-im-urlaub-wer-fleisig-ist-den-bestraft-das-leben/">ifb-Blog</a>.</p>
<blockquote><p><a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25254">Hotte</a>: Es würde mich schon interessieren, wie ein 2. Stelli mit passiven Mandat gegen den Willen der VP in ein aktives Mandat kommt.</p>
</blockquote><p>Du packst das gedanklich einfach falsch an. Denn gegen den Willen des Gesetzgebers läuft es nicht, auch wenn sich das eine VP einbilden sollte. Geht nicht von deren &quot;<a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25309">Gnaden</a>&quot;, sondern kraft Gesetzes bei Verhinderung. Dann hat Stelli den Status einer VP von Rechts wegen, und übt demnach während der Verhinderung das Mandat <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25321">weisungsfrei</a> aus.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25330</link>
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<pubDate>Tue, 25 Dec 2018 10:30:19 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Monica: Ist das selbe wie bei BR/PR. Auch hier können Vorsitzende nicht Gremien schließen.</p>
</blockquote><blockquote><p>Hotte: Dein Vergleich mit BR ist aber schräg.</p>
</blockquote><p>
   <br />
Hallo Hotte,</p>
<p>der Rechtsvergleich von <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25257">Monica</a> mit BR ist nicht <em>&quot;schräg&quot;,</em> sondern ganz überragend. Auch Prof. Düwell hat die Rechtsprechung zum Betriebsrat sinngemäß herangezogen in <a href="https://m.facebook.com/groups/1597578503822627?view=permalink&amp;id=2195287847385020">LPK-SGB IX</a> § 177 Rn. 7. Im Übrigen gibt es ja schließlich durchaus Betriebsräte <strong>exakt mit einer Person</strong>, nachlesbar in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__9.html">§ 9 BetrVG</a>, also Ein-Personen-Vertretungen.</p>
<p>Hier wie dort geht es nicht etwa um Eitelkeiten oder Eigeninteressen pflichtvergessener unwilliger VP, sondern in erster Linie um <strong>Urlaubsvertretung</strong>, d.h. die lückenlose Interessenvertretung von sbM, ob das nun einer solchen VP so passt oder nicht. Nichts anderes gilt im Grundsatz für den BR/PR.<br />
<em>Düwell &quot;Diese zur Betriebsverfassung aufgestellten Rechtssätze sind auf das Schwerbehindertenrecht übertragbar...&quot;</em></p>
<blockquote><p><a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25256">IFB</a>: Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vertrauensperson am besten ausdrücklich gefragt werden, ob sie ihre Amtstätigkeit trotz Krankheit, Elternzeit oder Urlaub wahrnehmen will.</p>
</blockquote><p>Das halte ich für unsinnig und völlig lebensfremd. Da gibts regelmäßig keine Rechtsunsicherheit nach der Rechtsprechung. Sollte VP im Betrieb präsent sein trotz AU oder Urlaub ohne Bezüge und sich ggü. der Stellvertretung für nicht verhindert erklären, so hat sie das Amt auszuüben - sonst ist natürlich SBV-Stellvertretung im aktiven Mandat kraft Gesetzes!</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25324</link>
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<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 22:29:23 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Meine Intention ist aber, dass solange nicht feststeht, ob es rechtssicher ist ...</p>
</blockquote><p>Hallo Hendrik,</p>
<p>diese Erklärung dieser VP ist null und nichtig, da sie klar gegen zwingendes Bundesrecht verstößt, nämlich  § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Wenn der Gesetzgeber etwas abschließend geregelt hat, dann steht der Vertrauensperson oder wem auch immer keine eigene Entscheidung, insbesondere keine davon abweichende Entscheidung mehr zu in einem Rechtsstaat. Niemand kann sich auf solche nichtige Erklärungen oder &quot;Weisungen&quot; berufen. Darüber hat sich unter anderem auch ­LAG Düsseldorf vom 26.04.2010, 16 Sa 59/10, umfänglich und detailliert – sowie <strong>rechtskräftig</strong> ausgelassen, also in jeder Hinsicht rechtssicher laut langjähriger <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25308">Rechtsprechung</a> seit über zehn Jahren.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25323</link>
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<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 17:25:40 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neue Rechtslage? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>... und von dieser positiven Absicht ist ja im Ausgangsfall nun gar nichts zu lesen, also Verhinderung!</p>
</blockquote><p>Ja, da wurde diese schon im alten <a href="https://www.rehadat-recht.de/de/gesetze/index.html?infobox=%2Finfobox1.html&amp;serviceCounter=1&amp;detailCounter=0&amp;connectdb=rechtsgrundlagen_result&amp;wsdb=REC&amp;intlink=true&amp;paragraph=SchwbG %C2%A7 24 *">SchwbG</a> seit dem letzten Jahrhundert gesetzlich angeordnete Verhinderungsvertretung  geradezu auf den Kopf gestellt im Sinne von Verhinderung der Vertretung statt Verhinderungsvertretung, und diese gesamte Schwerbehindertenvertretung mal so eben für die zehn Tage &quot;<strong>handstreichartig abgeschafft</strong>&quot; bzw. einfach stillgelegt und &quot;eingemottet&quot; – ohne Not:  Diese Rechtsbrecher!</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25322</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25322</guid>
<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 16:36:25 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neue Rechtslage! (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hendrik,</p>
<blockquote><p>Die Frage für mich ist aber, da die Vertrauensperson mit der Schließung der SBV, die den Verhinderungsvertretungsfall quasi ausschließt, was auch aus meiner Sicht nicht haltbar ist, wenn kein triftiger Grund vorliegt, ob es rechtssicher ist, dass ein Stellie sich darüber hinweg setzen kann, und ob der Arbeitgeber, dem diese Stellungnahme der Vertrauensperson auch vorliegt, Schreiben der SBV aus dieser Zeit nicht rechtlich anfechten und eine Anerkennung als Arbeitszeit für den Stellie verweigern kann, weil ja die SBV geschlossen war.</p>
</blockquote><p>Über das grundlegend Falsche im Ausgangsfall sind sich hier wohl glücklicherweise die meisten SBV einig, wie ja auch du..</p>
<p>Ich bleibe dabei, dass die SBV nicht weisungsberechtigt ist. Das ist sie auch sonst nicht, warum also ausgerechnet hier? Wer per Gesetz ins Amt kommt, ist nicht von der Zustimmung des eigentlichen Amtsinhabers abhängig.</p>
<p>Es wurde keine Wahrnehmung des Mandats erklärt, sondern das krasse Gegenteil.</p>
<p>Wenn die SBV klagen sollte, würde sie sich nur lächerlich machen und wohl auch ziemlich unangenehme Fragen beantworten müssen...</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25321</link>
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<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 12:11:58 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>garda</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neue Rechtslage? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Cebulon,</p>
<blockquote><p>klasse recherchiert, super klargestellt. So wie ich Düwell verstanden habe, begründet er das mit dem &quot;Urlaub&quot; (um den es hier geht) aber nicht mit dem BTHG. Das mit dem BTHG bezieht sich m.E. nur auf einen Verhinderungsfall wegen &quot;persönlicher Betroffenheit&quot;, oder? Düwell verweist vielmehr zur Begründung wegen Urlaub in Fußnote 13 u.a. auf <a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/153834">LAG Berlin</a>, 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04, Rn. 22:</p>
</blockquote><p>Genau, ich habe hier einfach den aktuellen Kommentartext zusammengefasst, der sich aus bisheriger Rechtslage und Änderung ergeben hat</p>
<blockquote><p><em>&quot;Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.&quot;</em></p>
</blockquote><p>Ganz genau so ist es auch bei der SBV und von dieser positiven Absicht ist ja im Ausgangsfall nun gar nichts zu lesen, also Verhinderung!</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25320</link>
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<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 12:04:49 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>garda</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Moin Moin Cebulon,</p>
<p>ich stimme Dir zu, dass die Vertrauensperson ihre Kompetenzen überschritten hat. Dies ist - so denke ich - uns allen klar. Sie darf den Verhinderungsfall nicht ausschließen, hat es aber getan. </p>
<p>Meine Intention ist aber, dass solange nicht feststeht, ob es rechtssicher ist, dass der Stellie sich darüber hinwegsetzen darf, und der Arbeitgeber dies entgegen dem Beschluss der Vertrauensperson als Arbeitszeit anzuerkennen hat, sowie die Schreiben aus dieser Zeit nicht anfechten kann, der Stellie sich hieran gebunden fühlen sollte und im Fall der Fälle dass z.B. am 27. oder 28.12. eine Betriebsratssitzung zur Fristwahrung stattfinden muss, auf die Erklärung der Vertrauensperson verweisen sollte. </p>
<p>Liebe Grüße</p>
<p>Hendrik</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25319</link>
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<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 11:13:25 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Hendrik1</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neue Rechtslage! (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Moin Moin Michael,</p>
<p>vielen Dank für die Information. </p>
<p>Die Frage für mich ist aber, da die Vertrauensperson mit der Schließung der SBV, die den Verhinderungsvertretungsfall quasi ausschließt, was auch aus meiner Sicht nicht haltbar ist, wenn kein triftiger Grund vorliegt, ob es rechtssicher ist, dass ein Stellie sich darüber hinweg setzen kann, und ob der Arbeitgeber, dem diese Stellungnahme der Vertrauensperson auch vorliegt, Schreiben der SBV aus dieser Zeit nicht rechtlich anfechten und eine Anerkennung als Arbeitszeit für den Stellie verweigern kann, weil ja die SBV geschlossen war.</p>
<p>Daher meine Empfehlung für den Stellie, in dieser Zeit möglichst nichts zu übernehmen, weil er solange nicht rechtssicher feststeht, dass er sich hierüber hinwegsetzen darf, an diese Entscheidung gebunden ist, weil die Vertrauensperson, sow wie ich es verstehe, den Vertretungsfall ausgeschlossen hat.</p>
<p>Ich würde den Betroffenen aber klar machen, dass ich gerne aktiv werden und sie unterstützen würde, aber aus rechtlichen  Gründen dieses nicht kann und auf die Erklärung der Vertrauensperson verweisen.</p>
<p>Es ist aufgrund der Kürze der Fristen z.B. für Kündigungen oder Vertragsverlängerungen bzw. Einstellungen ab 01.01.2019 für die Personalvertretungen durchaus möglich, dass am 27. oder 28.12. zur Fristwahrung eine Sitzung stattfinden muss. Hier hat die SBV auch ein Anwesenheitsrecht, was die Vertrauensperson ausgeschlossen hat. Dieses auch zur Info an alle, die denken, es kann in den paar Tagen nichts anliegen. </p>
<p>Liebe Grüße</p>
<p>Hendrik</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25318</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25318</guid>
<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 11:05:35 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Hendrik1</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Moin Moin Hotte, </p>
<p>die Vertrauensperson kann sich als verhindert erklären bzw. muss wie im Thread unten weiter steht, im anzunehmenden Verhinderungsfall wie Urlaub Krankheit etc. sich aktiv als nicht verhindert erklären. Sie kann aber die SBV nicht einfach ohne Grund schließen und die Schwerbehinderten im Regen stehen lassen, wenn Stellies da sind, die das Mandat ausüben könnten. </p>
<p>Sie kann selbstverständlich die SBV beispielsweise für eine Teamschulung zu einem aktuellen Thema für nicht erreichbar und damit geschlossen erklären, aber sollte dann auch in der Erklärung angeben, wer in dringenden Fällen angesprochen werden kann. Dieses sollte aber der Ausnahmefall bleiben. </p>
<p>Aus meiner Rechtssicht ist es so, dass der Stellvertreter nur im Verhinderungsfall im Amt ist, bzw. bei Heranziehung.<br />
Die Vertrauensperson hat weder erklärt, dass sie Urlaub hat, noch dass sie verhindert ist, sondern eine Entscheidung für diesen Fall getroffen, dass die SBV als Ansprechpartner nicht zur Verfügung steht.</p>
<p>Dass sie dieses rechtlich nicht kann, ist mir wie Dir auch klar, aber ist es rechtssicher, dass der Stellie daran nicht gebunden ist und damit der Arbeitgeber, dem diese Stellungnahme der Vertrauensperson vorliegt, entgegen dieser Stellungnahme auch die Tätigkeiten als Arbeitszeit, sowie Schreiben der SBV, die in dieser Zeit geschrieben werden,  anerkennen muss?</p>
<p>Daher sehe ich den Stellie als daran gebunden an, weil er in Vertretung handelt und sie mit dieser <strong>Schließung der SBV den Vertretungsfall quasi ausgeschlossen hat </strong> und ich nicht rechtssicher angeben kann, ob ein Stellie sich hierüber hinwegsetzen kann und darf. Die Konsequenzen, wenn er dieses tut, bis hin zum Verlust des Vertrauensverhältnisses zwischen Vertrausensperson und Stellie, will ich mir erst recht nicht ausmalen.</p>
<p>Liebe Grüße</p>
<p>Hendrik</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25317</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25317</guid>
<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 10:38:40 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Hendrik1</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Moin Moin Monica,</p>
<p>die rechtliche Frage ist nicht die, ob die Vertrauensperson die SBV schließen darf und wie die Beschlüsse sind, wenn wir als Verhinderungsvertretung oder über Heranziehung im Amt sind. <br />
<strong>Die eigentliche Frage ist, kann die Stellvertretung bei der - aus unser aller Sicht - fehlerhaften Erklärung der Schließung der SBV - die ja auch beim  Arbeitgeber gelandet ist, entgegen dem erklärten Willen der Vertrauensperson in das Mandat gehen, wenn etwas anliegt, und ist dieses rechtlich Arbeitszeit.</strong> </p>
<p>Was ist, wenn der Arbeitgeber dann erklärt, die Ablehnung zur Kündigung die der Stellie in der Schließungszeit abgegeben hat, ist rechtlich unwirksam, weil er ja aufgrund der Entscheidung der Vertrauensperson gar nicht im Mandat sein konnte? Oder der Arbeitgeber erklärt, dass aufgrund der Schließung der SBV die Tätigkeiten des Stellies keine Arbeitszeit sein konnten und nachzuarbeiten sind? Hat der Stellie hier wirklich Rechtssicherheit?</p>
<p>Dass eine SBV auch mal als Ganzes abwesend und  damit geschlossen sein kann (Teamschulung zu einem neuen Thema wie z.B. bei uns Bundesteilhabegesetz) ist möglich, dann geben wir aber auch an, dass man sich bei dringenden Themen an die Personalvertretung wenden sollte und lassen für Notfälle unser Diensthandy an, was ebenfalls den Schwerbehinderten mitgeteilt wird. </p>
<p>Dass unsere Entscheidungen bindens sind und wir die Pflichten und Rechte der Vertrauensperson haben, ist mir klar. Wir handeln aber immer als Stellvertretung und werden im Auftrag herangezogen bzw. sind in Verhinderung im Amt. Die Vertrauensperson kann unsere Entscheidungen nicht zurücknehmen, das ist richtig, sie muss aber auch damit leben und diese ggf. auch nach außen hin vertreten, weil die SBV kein Kollegialorgan ist. Dieses meinte ich damit, dass unser Handeln in Vertretung auch auf die Vertrauensperson zurückfällt. </p>
<p>Liebe Grüße</p>
<p>Hendrik</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25314</link>
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<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 10:06:00 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Hendrik1</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neue Rechtslage? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Mich würde mal wirklich interessieren, was Düwell zu dieser Kindergartenentscheidung sagt, trotz vorhandenem Stellvertreter &quot;die SBV zu schließen&quot;.</p>
</blockquote><blockquote><p>Der Vertreter kommt per Gesetz ins Amt und nicht nach dem absoluten Herrscherwillen der SBV. Die Vertrauensperson ist auch nicht weisungsbefugt, denn der so ins Mandat gekommene Vertreter ist so weisungsfrei wie die Vertrauensperson selbst.</p>
</blockquote><p>Hallo Michael,</p>
<p>klasse recherchiert, super klargestellt. So wie ich Düwell verstanden habe, begründet er das mit dem &quot;Urlaub&quot; (um den es hier geht) aber nicht mit dem BTHG. Das mit dem BTHG bezieht sich m.E. nur auf einen Verhinderungsfall wegen &quot;persönlicher Betroffenheit&quot;, oder? Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7, verweist vielmehr zur Begründung wegen Urlaub in Fußnote 13 u.a. auf <a href="https://www.iww.de/quellenmaterial/id/153834">LAG Berlin</a>, 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04, Rn. 22:</p>
<p><em>&quot;Ein Betriebsratsmitglied ist bei Abwesenheit wegen Urlaub, Erziehungsurlaub oder ähnlichem solange als verhindert anzusehen, wie es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht positiv angezeigt hat, dass es ungeachtet der Abwesenheitssituation seine Betriebsratstätigkeit durchführen möchte.&quot;</em></p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25313</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25313</guid>
<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 09:37:23 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Mein &quot;Bauchgefühl&quot; beruht auf über 15 Jahre als SBV (&gt; 400 SB und Gleichgestellte) und teilweise GSBV in einem sehr großen Konzern. Die Zusammenarbeit erfolgte stets bei Fragen, wie z.b.; &quot;Wie lässt sich das theoretische Gesetz auch in der Praxis auf welche Art und Weise umsetzen&quot; mit der Rechtsabteilung der IGM, der Konzernrechtsabteilung, sowie bei regelmäßige Treffen mit Werner Feldes</p>
</blockquote><p>Hallo Hotte, </p>
<p>in dem  <a href="https://www.buchundmehr.de/out/media/6292-SGB-IX-Wahl-und-Amtszeit-Schwerbehindertenvertretung.pdf">Feldes-Kommentar</a> zu § 94 SGB IX wurde genau diese Rechtsfrage zur Verhinderung schon 2015 ausgeklammert, obwohl praxisrelevant. Das sollten seine Juristen eigentlich wissen. Dazu hat er sich abermals zu § 177 <strong>ausgeschwiegen</strong>. So hat er die Leser - im Gegensatz zu anderen SGB IX-Kommentaren - so seit Jahren alleingelassen. Das war und ist enttäuschend.</p>
<p>Dazu hätte man schon einen Kurzhinweis auf die Rechtsprechung - wenigstens in einer kleinen Fußnote oder einem Nebensatz zu § 177 SGB IX erwarten dürfen, weil Basis zum Recht der SBV bzw. zu deren Rechtsstellung. Wie gesagt leider nur Fehlanzeige! Aber bei Deinen regelmäßigen Kontakten mit Werner Feldes könntest Du ihn ja mal auf diese <strong>Kommentierungslücke</strong> zu dieser Verhinderungsvertretung in dem § 177 SGB IX  gerne bei passender Gelegenheit ansprechen ... Das ist unerlässliches Basiswissen, das zu den Grundlagen der Amtstätigkeit einer SBV gehört und daher in wirklich jedes Grundlagenseminar für die SBV gehört.</p>
<blockquote><p>Jetzt warte ich auf deine Rechtssprechung</p>
</blockquote><p>Guck mal <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25308"><strong>hier</strong></a> und <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=25309"><strong>dort</strong></a>. Ist aber nicht &quot;meine&quot;, sondern LAG Berlin, <a href="https://www.ra-skwar.de/urteile/BAG%2002%20AZR%20388-10.php">BAG</a> und ArbG Cottbus  <img src="https://www.schwbv.de/forum/images/smilies/wink.png" alt=";-)" />  bezüglich Betriebsräten.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25312</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25312</guid>
<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 08:20:48 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Schon mal etwas von Datenschutz gehört?</p>
</blockquote><p>Hallo Hotte,</p>
<p>ja &quot;tolles&quot; Argument, wenn Stelli <a href="https://www.ra-skwar.de/urteile/BAG%2002%20AZR%20388-10.php">automatisch</a> im aktiven Mandat ist bei Verhinderung von Rechts wegen. Sonst ja höchst beliebte AG-Argumente. Offenbar aber auch beliebt speziell bei einigen Wahlvorständen im &quot;Großkonzern&quot; Deiner Region, die SBV-Gegenkandidaten mit &quot;Datenschutzkeule&quot; kamen, um nur &quot;<strong>zensierten</strong>&quot; bzw. eingeschränkten statt einen umfassenden Einblick in Wählerliste zu gewähren, was dem <a href="https://dejure.org/2004,44995">LAG Stuttgart</a>, Beschluss vom 27.01.2004, 8 TaBV 4/03, sauer aufgestoßen ist - im Gegensatz zum &quot;<strong>blauäugigen</strong>&quot; <a href="https://dejure.org/2003,45233">ArbG Stuttgart</a> mit der wohl abenteuerlichsten  ­ &quot;Auslegung&quot; zum Datenschutz aller Zeiten ...</p>
<p>Da liegen unsere Ansichten weit auseinander!</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25311</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25311</guid>
<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 08:06:00 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>die Funktion 2. Stellvertreter und kann sich ein 2.Stellvertreter eigenständig vom passiven Mandat ins aktive Mandat versetzen wurde bereits im November 2016 ausgiebig diskutiert.<br />
<a href="http://www.schwbv.de/forum/?id=21428">www.schwbv.de/forum/?id=21428</a></p>
</blockquote><p>Hallo Hotte,</p>
<p>&quot;ausgiebig&quot; sicherlich, aber damals falsch und im Ergebnis komplett daneben! Die praxisferne Annahme ist seit jeher voll daneben, dass z.B. bei Erkrankung oder Urlaub einer VP Verhinderungsvertretung nur greife, wenn sich die VP „als verhindert“ erkläre. Ein solches Tatbestandsmerkmal gibt es nicht und hat es auch früher im SchwbG nie gegeben. Einer solchen Willenserklärung bedarf es folglich nicht, um den Verhinderungsfall auszulösen. Richtig ist vielmehr: Erklärt sich VP  nicht, tritt vielmehr <strong>automatisch</strong> stets die Verhinderungsvertretung ein von Gesetzes wegen als Regelfall laut <a href="https://www.ra-skwar.de/urteile/BAG%2002%20AZR%20388-10.php">BAG</a> – und eben nicht umgekehrt. Ebenso daneben auch der vergnügte <a href="https://www.schwbv.de/forum/?id=21408 id=21408">Breisgauer</a>, welcher damals wohl meinte, dass gesetzl. Verhinderungsvertretung davon abhinge, dass VP dem Stelli das Mandat erteile: „Wenn ich zB. wegen Urlaub verhindert bin, erteile ich meinem Stellvertreter schriftlich das Mandat.“ Die VP hat ihrer Stellvertretung vielmehr stets ihre Verhinderung anzuzeigen. Das gehört zu den grdl. gesetzlichen Amtspflichten einer Vertrauensperson.</p>
<p>Monica hat aber wohl zwischenzeitlich dazugelernt und offenbar ihre damalige „Fehleinschätzung“ revidiert - im Unterschied zu Dir - so wie ich deren neuere Beiträge verstehe.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25310</link>
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<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 07:49:18 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Neue Rechtslage! (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Hey,<br />
die Funktion 2. Stellvertreter und kann sich ein 2.Stellvertreter eigenständig vom passiven Mandat ins aktive Mandat versetzen wurde bereits im November 2016 ausgiebig diskutiert.</p>
</blockquote><p>Richtig Hotte, aber nach<strong> alter Rechtslage</strong>.</p>
<p>Ich empfehle zur Lektüre die neueste Ausgabe des Düwell also 5. Auflage 2019, § 177 Randnummer 7.</p>
<p>Düwell geht hier <strong>nach der Änderung durch das BTHG vom 30.12.2016</strong> von einer Verhinderung aus, die nicht erklärt zu werden braucht. Er zählt hier als Beispiele auf: Fehlen wegen Krankheit, Dienstreise, Urlaub usw. </p>
<p>Düwell erklärt weiter, dass die Vertrauensperson bei Urlaub, AU und Elternzeit nicht <strong>ge</strong>hindert ist, wenn sie das nicht will <strong>und</strong> tatsächlich auch ihre Aufgaben wahrnimmt <strong>und</strong> ihre Nichtverhinderung ausdrücklich allen Beteiligten (AG, PR/BR, Stellvertretungen) gegenüber anzeigt.</p>
<p>Damit hat sich diverse ältere Rechtsprechung erledigt, da die Regelung eben neu ist.</p>
<p>Mich würde mal wirklich interessieren, was Düwell zu dieser Kindergartenentscheidung sagt, trotz vorhandenem Stellvertreter &quot;die SBV zu schließen&quot;.</p>
<p>Der Vertreter kommt per Gesetz ins Amt und nicht nach dem absoluten Herrscherwillen der SBV. Die Vertrauensperson ist auch nicht weisungsbefugt, denn der so ins Mandat gekommene Vertreter ist so weisungsfrei wie die Vertrauensperson selbst.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25309</link>
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<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 07:09:56 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>garda</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Selbst wenn Du anwesend bist und der Arbeitgeber oder die/der Beschäftigte ein Gespräch wünscht, kannst Du aus meiner Sicht nicht über diese Aussage der Vertrauensperson hinweggehen und als ihr Stellvertreter, also in ihrem Namen in Erscheinung treten, da die Vertrauensperson Dich für bestimmte Aufgaben heranziehen müsste, oder aber sich als abwesend benennen müsste.</p>
</blockquote><p>Hallo Hendrik,</p>
<p>dies ist jetzt aber doppelt und <strong>3-fach daneben</strong>: Der Stelli tritt nie &quot;in ihrem Namen&quot; auf, zeichnet auch nie in deren Namen (i.V.) oder Auftrag (i.A.), sondern natürlich nur in seinem eigenen Namen. Mit &quot;heranzuziehen&quot; nach § 178 SGB IX hat die Verhinderungsvertretung nach § 177 SGB IX jetzt wirklich schon gar nichts zu tun. Und vor allem ist es rechtlich überflüssig, ob und dass sich eine VP als &quot;abwesend benennt&quot;. Ist eine VP etwa auf einem Seminar oder auf Usedom oder auf Kur, dann ist sie natürlich abwesend vom Betrieb, ob sie sich zu einer solchen Selbstverständlichkeit nunmehr äußert oder nicht. Rechtlich relevant ist vielmehr <strong>einzig und allein</strong>, ob sich eine VP für <em>nicht verhindert</em> erklärt trotz Urlaub und zwar dem Stelli ggü. und ggü. dem AG/BR. Hast Du denn keinen Kommentar ??? Wenn jemand abwesend ist, so ist er natürlich abwesend, egal, ob sich dieser „als abwesend“ bezeichnet oder nicht oder genaues  Gegenteil behauptet (was physikalischer Unfug wäre). </p>
<p>Dieses beschloss schon vor über 13 Jahren das <strong>LAG Berlin</strong>, ­ 01.03.2005, 7 TaBV 2220/04 für BR. Tut sie das nicht, ist Stelli AUTOMATISCH (von Gesetzes wegen) im akt. Mandat ab Beginn des Arbeitstags und diese VP in ihrem &quot;Ruhemodus&quot;. So was wird dann von den Arbeitsrichtern &quot;kraft gesetzlicher Vermutung&quot; genannt. Alles andere wäre ja auch gar nicht praktikabel.</p>
<p>Langweilt sie sich z.B. im Urlaub oder fällt ihr die Decke auf den Kopf oder kann nicht loslassen oder hält sich gar <strong>für unersetzlich</strong> oder sonst, kann sie laut BAG zwar in  den Betrieb kommen und sich für &quot;nicht verhindert&quot; erklären: Dann wird sie aber eher von allen ihren Kolleginnen und Kollegen &quot;müde belächelt&quot; bzw. bemitleidet, wie ich das von einem Kollegen kenne, der mit seinem Urlaub offenbar nichts anzufangen wusste. Die einen haben ihn bedauert, die anderen haben sich über ihn nur lustig gemacht. Dann ist dieses alles jedoch ihr  &quot;<a href="https://www.otto-schmidt.de/news/arbeits-und-sozialrecht/betriebsratstatigkeit-wahrend-des-urlaubs-ist-ein-freiwilliges-privatvergnugen-2012-09-04.html">Privatvergnügen</a>&quot; im Urlaub, das urteilte auch <strong>ArbG Cottbus</strong> 15.8.2012, 2 Ca 147/12. Hierfür gibts keinerlei Anspruch auf &quot;Arbeitsbefreiung&quot;. Natürlich auch keine Mehrarbeitsvergütung oder sonstiges. Manche kriegen halt nie genug und fallen dann vor Gericht zu Recht auf ihre Nase, genauso wie beim ArbG Cottbus, rechtskräftig! <span style="color:#c00;">Solche privaten Urlaubsvergnügungen seines Personals muss kein Arbeitgeber honorieren.<br />
</span> </p>
<p>Rechnet  VP dennoch diese Urlaubszeit gemäß dem § 179 Absatz 6 SGB IX ab, wären wir wohl beim (versuchten) Abrechnungsbetrug.  ­ Ließe aber Arbeitgeber sich darauf ein, wären wir bei unzul. Begünstigung (§ 179 Abs. 2 SGB IX).</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25308</link>
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<pubDate>Fri, 21 Dec 2018 07:08:47 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Cebulon</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hey,<br />
die Funktion 2. Stellvertreter und kann sich ein 2.Stellvertreter eigenständig vom passiven Mandat ins aktive Mandat versetzen wurde bereits im November 2016 ausgiebig diskutiert.</p>
<p><a href="https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21428">https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=21428</a></p>
<p>VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25307</link>
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<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 19:17:34 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><p>Hallo Hotte,</p>
</blockquote><blockquote><blockquote><p>Du hast doch mehrmals die ständige Rechtssprechung erwähnt. Meiner bitte doch mal entsprechende Urteile zu zitieren bist du bisher leider noch nicht nachgekommen.</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p>Also, der Gesetzgeber erlässt Gesetze die gültig und anzuwenden/ beachten sind. Dazu bedarf es nicht erst einer Rechtsprechung/ Urteile. </p>
<p>Mandatsträger welche stets nach Urteilen fragen und bedürfen um ihre Mandate wahrzunehmen sind mir suspekt.</p>
<p>Gute Mandatsträger sollten ihr Mandat auf Grund der vorhandenen Gesetze und guter Kommentare zum Wohle der Beschäftigten wahrnehmen können. Also ohne stets nach Urteilen zu rufen. Besonders bei klarer und verständlicher nicht komplizierter Gesetzeslage und sehr guter leicht verständlicher Kommentare.</p>
<p>Zum Glück ist es bei der Mehrheit der wirklich guten Mandatsträger auch so, also bis auf weniger Ausnahmen.</p>
<p>Ist auch hier festzustellen, denn nur sehr wenige  rufen stets nach Urteilen.</p>
</blockquote><p>Hallo Monica,<br />
wenn jemand seine Argumente mit den Hinweis auf &quot;ständige Rechtssprechung&quot; verstärkt, dann muss er auch bereit sein die entsprechende Urteile zu benennen.  <br />
VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25306</link>
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<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 18:56:28 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Hendrik,</p>
<blockquote><p>das ergibt sich für mich aus dem gesetzlichen Sachverhalt des § 177,1. Die stellvertretenden Mitglieder vertreten die Vertrauensperson.</p>
</blockquote><p><strong>Nein!!!!!</strong> So stimmt es nicht. Sie vertreten zwar die hier verhinderte VP. Aber,  wenn der Stelli entweder im Rahmen der Verhinderungsvertretung oder §178 ins Mandat kommt, nimmt sie dieses eigenständig/ eigenverantwortlich im vollen Umfang mit allen Rechten und Pflichten einer Vertrauensperson wahr. </p>
<blockquote><p>178,1Die Vertrauensperson kann die Stellies unter bestimmten Voraussetzungen heranziehen, d.h. ob und inwieweit sie dieses Instrument zur Handlungsfähigkeit der SBV nutzt, entscheidet sie und nicht die Stellvertreter/innen. </p>
</blockquote><p>Stimmt!!</p>
<blockquote><p>Die stellvertretenden Mitglieder handeln als Vertretungen und erhalten das Mandat von der Vertrauensperson entweder durch Heranziehung oder Verhinderungsvertretung.</p>
</blockquote><blockquote><p>Wir unterschreiben auch mit &quot;in Vertretung&quot; d.h. die Verantwortung für unser Handeln fällt auch auf die Vertrauensperson zurück, weil wir kein eigenständiges Mandat haben, so wie ich es verstehe. </p>
</blockquote><p><strong>FALSCH</strong> siehe oben!! Der Stelli handelt eigenständig und die VP ist hier dann nicht weisungsbefugt. Sie kann eine vom Stelli getroffene Entscheidung dann nicht aufheben bzw als nichtig zu erklären. Bedeutet, selbst wenn in dieser Zeit ein Stelli einer Kündigung zustimmt, kann die Vertrauensperson diese Zustimmung nicht zurückziehen. Gleiches gilt für Aussagen des Stelli in einer BR/PR Sitzung. Denn der Stelli entscheidet eigenständig /-verantwortlich und NICHT im Auftrag.</p>
<blockquote><p>Wenn also die Vertrauensperson die SBV für geschlossen erklärt, hat erst einmal diese das zu verantworten. </p>
</blockquote><p><strong>Stimmt!!</strong> Aber sie kann nicht das gewählte Organ, als die Schwerbehindertenverzretung schließen. Dieses würde bedeuten, dass sie das gewählte Organ (incl. der gewählten Stelli)  suspendiert. </p>
<p>Sie kann nur sagen, das SBV Büro ist für eine gewisse Zeit nicht besetzt. Muss dann aber sich als Nichtverhindert (weil der Grundsatz Urlaub/ Krankheit idR gilt = verhindert) erklären und mitteilen wie die SBV erreichbar ist.</p>
<p>Im Rahmen der Verhinderungsvertretung oder §178 hat der Stelli das Recht das SBV Büro nutzen zu können, da s.o. er alle Rechte und Pflichten hat.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25305</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25305</guid>
<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 16:41:25 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Monica99</dc:creator>
</item>
<item>
<title>SBV geschlossen wegen Weihnachtsurlaub (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<blockquote><blockquote><p>Wenn die Vertrauensperson mitteilt, die SBV als Ganzes ist geschlossen, bis Du als Vertreter daran gebunden, so blöd wie dieses ist.</p>
</blockquote></blockquote><blockquote><p><br />
Hallo Hendrik,</p>
<p>ist nicht &quot;blöd&quot;, aber definitiv falsch und sehr sehr exklusive Einzelmeinung !! Hab das noch niemals gehört oder gelesen. Folglich würde mich wirklich interessieren, wo Du das her hast, dass sie solche &quot;Weisungen&quot; geben könne.</p>
<p>Gruß,<br />
Cebulon</p>
</blockquote><p>Sicherlich hast du Quellen dafür, das sie die SBV nicht schliessen darf, und der Stellvertreter nicht daran gebunden ist..VG<br />
Hotte</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25304</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25304</guid>
<pubDate>Thu, 20 Dec 2018 16:26:29 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Hotte</dc:creator>
</item>
</channel>
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