Vertrauensmann behindert die arbeit des 1.Stellvertreters (Stellvertreter/in)

Cebulon, Sunday, 23.12.2018, 09:24 (vor 1952 Tagen) @ schupoberlin

Wir haben ein eigenes Büro, doch jetzt ist der Vertrauensmann in Urlaub, und hat mich nicht Freigestellt. Ich habe zwar Zugang zum Büro, aber es sind alle Schränke verschlossen so dass ich an keine Informationen komme.

Hallo schupo,

in diesem Tread wurde teilweise munter drauflos fabuliert bzw. teils pauschal gesagt, so wie ich es verstanden habe, dass es zweifelhaft sei, ob Du überhaupt im Mandat gewesen seist, dass schon das Büro der SBV "absolut tabu" sei. Da Du nicht (mehr) freigestellt bist, seist Du damit auch nicht im Mandat gewesen während des gesamten Urlaubs dieser VP. Dann wurden noch das Hausrecht und Datenschutz als vermeintliche weitere Gründe gegen eine SBV-Urlaubsvertretung genannt. Da fehlen wohl verbreitet elementare Grundkenntnisse zum Unterschied zwischen Verhinderungsvertretung und Heranziehung, obwohl das in jedem Grundkurs zum Pflichtprogramm gehört.

Besonders C3PO hat in dieser in weiten Teilen m.E. aus dem Ruder gelaufenen Diskussion im August zu Recht konsequent dagegen gehalten. Das durch nichts zu rechtfertigende Gebaren dieser pflichtvergessenen VP ist m.E. nicht nur grob verantwortungslos ggü. allen 340 sbM, sondern natürlich rücksichtslose Behinderung eines Mandatsträgers im Sinne des § 179 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB IX, ableitbar aus der Rechtsprechung aller Instanzen und Literatur.

Sollte Problem noch akut sein, klicke hier und hier. Aber auch folgendes BAG Grundsatzurteil dürfte von Interesse sein, da einzelne ältere Fehlurteile seither hinfällig sind, und da auf SBV übertragbar:

BAG vom 08.09.2011, 2 AZR 388/10
"Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Das beurlaubte ­ Betriebsratsmitglied ­ gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten, positiv anzeigt (Rn.29).

Ersatzmitglieder vertreten ordentliche Mitglieder des Betriebsrats nicht nur in einzelnen Amtsgeschäften, wie etwa in der Teilnahme an Betriebsratssitzungen. Sie rücken vielmehr gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG für die Dauer der Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds in den Betriebsrat nach. Der Eintritt des Ersatzmitglieds vollzieht sich automatisch mit Beginn des Verhinderungsfalls. Er hängt nicht davon ab, dass die Verhinderung des ordentlichen Mitglieds dem Ersatzmitglied bekannt ist (Rn.34).

Die zeitweilige Verhinderung des ordentlichen Mitglieds erfasst die Wahrnehmung des Betriebsratsamts als solches. (Rn.35)."

Gruß,
Cebulon


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