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<title>Forum für die SBV - Rechtslage zum Vertretungsfall</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
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<title>Rechtslage zum Vertretungsfall (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>» Von welchen(formalen) Vorbedingungen ist dies abhängig&gt;<br />
Schau <a href="http://www.schwbv.de/aufgaben.html#Stellvertreter/Stellvertreterin%20von%20Vertrauensmann%20und%20Vertrauensfrau">hier</a>:</p>
<p>Bei planbaren Verhinderungen (z.B. Urlaub etc.) ist es sinnvoll dies der Geschäftsleitung und dem BR rechtzeitig anzuzeigen. <br />
Beispiel: <em>Von 02.02.-19.02.07 habe ich Urlaub. Herr/Frau ....vertritt mich in dieser Zeit als SchwbV. Geschäftsübergabe findet am 01.02.(Na) und 20.02.(Vo) statt.</em></p>
<p>Bei nicht planbaren (innerbetrieblichen) Verhinderungen siehe obigen Link.<br />
Bei nicht planbaren (Krankheit) Verhinderungen ist eben auch der Vetreter zu informieren. </p>
<p>Zur &quot;Amtsaufnahme&quot; benötigt der Stelli kein formales Schreiben etc. Es reicht, wenn er weis, dass die SchwbV verhindert ist.</p>
<p><strong>Zum Schluss: </strong>Jeder Kommentar (<a href="http://www.schwbv.de/lektuere.html">Lektüre der SchwbV</a>) bietet viele Tipps und Antworten zu dem Thema. Solch ein Werk gehört zur Grundausstattung einer SchwbV.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=4026</link>
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<pubDate>Wed, 03 Jan 2007 08:40:32 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Hans-Peter-Semmler</dc:creator>
</item>
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<title>Rechtslage zum Vertretungsfall</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo zusammen!</p>
<p>Nach SGB IX tritt der 1.Stellvertretende dann in die Rechte und Pflichten des<br />
Amtes der Vertrauensperson ein, wenn der Vertretungsfall eintritt.<br />
Die Frage ist, wann tritt denn der Vertretungsfall ein&gt; Von welchen (formalen) Vorbedingungen ist dies abhängig&gt;</p>
<p>Dazu ein Beispiel:<br />
Angenommen, die amtierende Vertrauensperson ist tatsächlich verhindert, z.B. wegen Urlaub. In diesen Zeitraum fällt eine BR-Sitzung, zu welcher die VP lt.<br />
Statut zu laden ist. Die amtierende VP kann aber nicht daran teilnehmen. Dann wäre eigentlich der 1.Stelli einzuladen. Muß aber die VP vorher ihre Verhinderung angezeigt haben&gt;</p>
<p>Ist die Anzeige der Verhinderung also eine Vorbedingung, damit der Vertretungsfall formal überhaupt eintreten kann&gt; Oder kennt jemand Konstellationen in welchen der Vertretungsfall quasi automatisch eintritt&gt;<br />
 </p>
<p>Die Fragestellungen zu Verhinderung bzw. Vertretungsfall sind auch rechtlich durchaus nicht banal, zumal damit eine ganze Reihe von Rechten aber auch Pflichten auf den Stellverteter übergehen.<br />
Gibt es dazu bereits auch schon eine Rechtssprechung&gt;<br />
gruß<br />
tomson</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=4025</link>
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<pubDate>Tue, 02 Jan 2007 20:07:04 +0000</pubDate>
<category>Stellvertreter/in</category><dc:creator>Tomson</dc:creator>
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