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<title>Forum für die SBV - Info an SBV wg. Vorladung/Einladung zum Betriebsarzt?</title>
<link>https://www.schwbv.de/forum/</link>
<description>Forum für Schwerbehindertenvertretungen (SBV)</description>
<language>de</language>
<item>
<title>Info an SBV wg. Vorladung/Einladung zum Betriebsarzt? (Antwort)</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Paco</p>
<p>grundsätzlich ist es ja positiv, wenn man bei AU von AN prüft, gibt es in der Tätigkeit oder dem Arbeitsumfeld Gründe für eine AU, welchen man entgegenarbeiten müsste/sollte&gt;</p>
<p>» Ist dieses Verfahren o.k., oder fällt das auch unter §95 SGB9<br />
Klar ist es ein Fall des § 95 Abs. 2 SGB IX</p>
<p>» wie kann ich meine Teilnahme an diesen Einladungen begründen&gt;<br />
Eine Telnahme an dem Gespräch bei Betriebsarzt gibt es nicht. Aber der AG muss die SchwbV im Vorfeld gem. § 95 Abs. 2 beteiligen, also Gelegenheit zur Stellungnahme geben.</p>
<p>Den hier zuständigen SB auf den § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX hinweisen (schriftl) und auch, dass die SchwbV diese Missachtung des § 95 Abs. 2 SGB IX nicht mehr akzeptiert und bei jedem einzelnen weiteren Verstoß ein Verfahren gem § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX gegen <strong>ihm persönlich</strong> mit dem möglichen Ziel, von einem <strong>Ordnungsgeld</strong> von bis zu <strong>10.000,- </strong> beantragt. Auch den Hinweis nochmals, dass dieses Ordnungsgeld von Ihm (SB/ Mensch) zu zahlen ist, nicht vom AG.</p>
<p>Der <strong>Betriebsarzt</strong> unterliegt auch der <strong>ärztlichen Schweigepflicht</strong>. Er darf also dem AG, ohne Entbindung von der Schweigepflicht durch den AN, nur mitteilen, der betroffene AN kann die Tätigkeit ausüben oder nicht ausüben. Weiter kann und sollte er im Rahmen des Arbeitsschutzes (Arbeitsschutzsitzung, zur der die SchwbV ja ein Teilnahmerecht hat) Hinweise geben, sofern im Arbeitsumfeld/ am Arbeitsplatz sich auf die Gesundheit negativ auswirkende Sachverhalte haben.</p>
<p>Wird der <strong>§ 84 Abs. 2 SGB IX</strong> beachtet und angewandt&gt; Also Anbietung des BEM am <strong>6 Wochen </strong>(= <strong>42 Tage</strong> (arbeitsfreie Tage innerhalb der AU werden mitgezählt) AU innerhalb der letzten <strong>12 Monate</strong>.</p>
<p>Weiter löst dieses Verfahren des AG, dass AN immer bei längerer AU dem Betriebsarzt vorgestellt werden, bei Schwerbehinderten/ Gleichgestellten auch den <strong>§ 81 Abs. 1 SGB IX</strong> aus. Denn die Folge dieser Vorstellung <strong>könnte</strong> ja zu einer Beendigung/ also <strong>Gefährdung</strong> des <strong>Beschäftigungsverhältnisses</strong> führen.</p>
<p>Aber auch den Vorgesetzten des hier zuständigen (diese Maßnahme veranlassenden SB) anschreiben und auffordern auf den SB, mit den hier arbeitsrechtlich möglichen Maßnahmen, entsprechend hinzuwirken, dass dieser das <strong>SGB IX § 95 Abs. 2</strong> beachtet. Denn kommt der Vorgesetzte hier seinen Pflichten nicht nach, droht auch ihm ein Ordnungsgeld gem. <strong>§ 156 Abs. 1 Satz SGB IX</strong>, wegen <strong>Ordnungsversagen/ Organisationsversagen</strong>.</p>
<p>Der AG, also die GF oder Leitung, ist hier gem. <strong>§ 99 SGB IX</strong> gefordert. Gegen ihn könnte man bei dauerhaften Verstößen gegen das SGB IX ein arbeitsgerichtliches <a href="http://www.schwbv.de/beschlussverfahren.html"><strong>Beschlussverfahren</strong></a>, mit dem <strong>Ziel</strong> einer <strong>Androhung</strong> eines <strong>Ordnungsgeldes</strong> für jeden weiteren Verstoß einleiten.</p>
<p>Letztlich auch den <strong>BASchwb</strong>, also den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten <strong>§ 98 SGB IX </strong>ansprechen und auffordern seinen Aufgaben nachzukommen.</p>
<p>Hierzu zählt auch:</p>
<p> die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichtet und vor einer Entscheidung angehört wird (§ 95 Abs. 2 SGB IX), <br />
 die Schwerbehindertenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzugezogen wird (§ 99 Abs. 5 SGB IX), <br />
 die Schwerbehindertenvertretung ihr Amt ohne Behinderung wahrnehmen kann (§ 96 Abs. 2 SGB IX). </p>
<p>aber ihn auch auf den <strong>§ 156 Abs, 1 Satz</strong> hinweisen. Ein <strong>Verstoß des Beauftragten</strong> gegen die ihm obliegenden Pflichten kann ggf. als <strong>Ordnungswidrigkeit</strong> geahndet werden.</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=9579</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=9579</guid>
<pubDate>Mon, 21 Sep 2009 06:50:26 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>hackenberger</dc:creator>
</item>
<item>
<title>Info an SBV wg. Vorladung/Einladung zum Betriebsarzt?</title>
<content:encoded><![CDATA[<p>Info der SBV wg. Vorladung zum Betriebsarzt&gt;</p>
<p>Liebe Forumianer,</p>
<p>bei uns wird die SBV regelmäßig über &quot;Einladung&quot; zum Betriebsarzt bei längerer AU nicht informiert.<br />
In diesen Gesprächen wird zwischen SB und Betriebsarzt erörtert, inwieweit die Folgen der Behinderung/Krankheit den MA in der Ausübung seiner Tätigkeit einschränken, ggf. wie dem entgegengewirkt werden kann. Dabei werden auch mögliche betriebliche Ursachen für die AU herausgestellt.<br />
Unsere Personalabteilung ist für diese Einladungen verantwortlich und begründet das Verfahren mit ihrer Fürsorgepflicht, sieht aber keine Notwendigkeit zur Information an die SBV.</p>
<p>Ist dieses Verfahren o.k., oder fällt das auch unter §95 SGB9, wenn ja, wie kann ich meine Teilnahme an diesen Einladungen begründen&gt;<br />
Kann die wiederholte Nichtberücksichtigung der SBV dabei ein Indiz für<br />
einen Verstoß gegen das AGG sein&gt;</p>
<p>Viele Grüße<br />
Paco</p>
]]></content:encoded>
<link>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=9578</link>
<guid>https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=9578</guid>
<pubDate>Mon, 21 Sep 2009 06:15:31 +0000</pubDate>
<category>Allgemeines</category><dc:creator>pacodecolonia</dc:creator>
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