Schwerbehindertenvertretung (Allgemeines)

barbara @, Friday, 01.04.2005, 13:55 (vor 6968 Tagen)

Hallo zusammen, am 07.0305 wurde ich zur Schwerbehindertenvertretung gewählt, bin selbst mit 50% schwerbehindert. Mein AG wird die Wahl nun anfechten, Begründung: Ich sei leitende Angestellte. Bin Krankenschwester und arbeite als Bereichsleitung.
Mein Geschäftsführer hat mir nun mit Kündigung gedroht wenn ich mein Amt nicht niederlege, obwohl am 19.04.05 bereits die Verhandlung ist und er abwarten könnte. Bei dem Gespräch hatte er die Email´s von mir, die ich der Betriebsratsvorsitzenden wegen der Teilnahme an den Ausschüssen geschrieben hatte. Diese will mir die Teilnahme an dem Wirtschaftsausschuss verwehren.
Fragen: 1. War die BR berechtigt den Schriftverkehr an die GF weiterzugeben>
2. Wenn nicht wie soll ich mich zukünftig verhalten>

Bin neu und brauche etwas Unterstützung

Gruss
barbara

Re: Schwerbehindertenvertretung

hackenberger, Friday, 01.04.2005, 14:05 (vor 6968 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,

dein AG hat "leider" Recht!

Hier ein Auszug aus dem Kommentar von Knittel:

Ausgenommen von der Wählbarkeit zur Vertrauensperson bzw. zum Stellvertreter sind weiter alle Angehörigen des Betriebes oder der Dienststelle, die dem Betriebs-, Personal- oder Richterrat nicht angehören dürfen. Das sind vor allem die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 BetrVG, die Behördenleiter und ihre Vertreter nach § 7 BPersVG sowie die Gerichtspräsidenten. Im öffentlichen Dienst gehören hierzu insbesondere Personen, die wöchentlich weniger als 18 Stunden beschäftigt sind (§ 14 Abs. 2 BPersVG). Auch der Beauftragte des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen gem. § 98 SGB IX ist von der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung ausgeschlossen (VG Aachen, PersR 2000, 131). Nicht wählbar sind ferner in Heimarbeit Beschäftigte, selbst wenn diese in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten, weil es in § 94 an einer dem § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG entsprechenden Regelung fehlt (Neumann/Pahlen Rdnr. 28; a. A. Schimanski in GK-SchwbG Rdnr. 52 je zu § 24).

Bernhard

PS: Ist auch verständlich, als leitender Ang. bekommt man zwangsläufig als Mandatsträger in Konflikte.

Der BR hat aber auch ganz klar sich nicht korrekt verhalten, er durfte Mails nicht ohne Rücksprache weitergeben. Hier liegt vermutlich sogar ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz vor. Weiter möglicher weise auch gegen den § 79 BetrVG.

Re: Schwerbehindertenvertretung

Ronja.A @, Friday, 01.04.2005, 15:54 (vor 6968 Tagen) @ barbara

Ist man im Krankenhaus als 'Bereichsleiter' wirklich ein 'leitender Angestellter'>
Für mich als Nicht-Krankenhäusler hört sich das eher wie eine Art 'Vorarbeiter' oder allenfalls 'Gruppenleiter' an.

LG, Ronja.A

Re: Schwerbehindertenvertretung

barbara @, Friday, 01.04.2005, 18:21 (vor 6968 Tagen) @ barbara

hallo Bernhard,

ich kann´s nicht glauben, auch kann ich aus "Deinem Auszug" nicht erkennen dass ich leitende Angestellte sein soll. Meine Stellenbeschreibung gibt nichts aus dem § 5 her. Wir sind übrigens auch kein öffentlicher Dienst. Wie wäre es mit einer guten Nachricht>

Vielen Dank für Deinen Beitrag.

Re: Schwerbehindertenvertretung

barbara @, Friday, 01.04.2005, 18:24 (vor 6968 Tagen) @ barbara

Hallo Ronja,

es liegt in der Natur der Sache, dass mir Deine Einschätzung gefällt. Letzendlich wird es die Güteverhandlung zeigen zu welcher Einschätzung der Richter kommt. Bin jetzt doch selbst sehr gespannt darauf. Werde Euch informieren.

Gruss
Barbara

Re: Schwerbehindertenvertretung

Ronja.A @, Friday, 01.04.2005, 19:20 (vor 6968 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,

ich bin schon sehr gespannt und wünsche Dir alles Gute dafür.

LG, Ronja

Re: Schwerbehindertenvertretung: Leitende Angestellte?

Wolfgang E., Saturday, 02.04.2005, 13:22 (vor 6967 Tagen) @ barbara

Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG sind beispielsweise Personen mit "Prokura". Schwerbehinderte Prokuristen haben zwar regelmäßig das aktive, nicht aber das passive Wahlrecht bei der SBV-Wahl.

Die SBV hat nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht zur beratenden Teilnahme an allen Sitzungen des Wirtschaftsausschusses (Bundesarbeitsgericht vom 04.06.1987, 6 ABR 70/85).

Das Teilnahmerecht gilt nicht nur für Sitzungen, in denen Fragen behandelt werden sollen, die schwerbehinderte Menschen betreffen. Die SBV ist deshalb unter Mitteilung der Tagesordnung zu allen Sitzungen zu laden.
Quelle: BIH-Fachlexikon Behinderung & Beruf, Handbuch für die betriebliche Praxis, Stichwort Schwerbehindertenvertretung, Abschnitt Teilnahmerecht.

Re: Schwerbehindertenvertretung

hackenberger, Saturday, 02.04.2005, 13:23 (vor 6967 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,

ob Du leitende Ang. bist war so wie ich die 1. Anfrage gelesen habe nicht die Fragestellung. Es kann auch keiner im Forum beantworten, da hierzu wesentliche Fakten nicht bekannt sind. Es ist auch eigentlich nicht die Thematik dieses Forums.

Klären könnte diese Frage letztlich nur ein Arbeitsgericht. Es sollte aber auch im Interesse des BR sein hier ggf. eine Klärung herbei zu bringen.

Ein Indiz wäre z.B. ob du bei der letzten BR-Wahl das aktive Wahlrecht zur Wahl des BR besessen hast und sich seither keine Änderung der Beschäftigung ergeben hat> Oder hast Du an der Wahl des Sprecherausschusses der ltd. Ang teilgenommen.

Weiter wäre aber auch zu klären ob Du ggf. den Status des ltd. Ang. sofern er gegeben ist weiter innehaben möchtest>

Als ltd. Ang. Könnest Du aber Beauftragte des AG für die Belange der Schwerbehinderten werden.

Bernhard

Re: Schwerbehindertenvertretung

David ⌂, NRW, Saturday, 02.04.2005, 21:18 (vor 6967 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,

ich möchte jetzt kein Öl ins Feuer gießen.

Trotzdem: Mir stellt sich die Frage warum Dein AG erst nach Deiner Wahl und somit nicht schon bei Deiner Kandidatur auf Dich aufmerksam geworden ist.

Ebenso ist eine Skepsis von mir gegenüber Deinem BR ausgerichtet.
Er müsste m.E. eigentlich, beispielsweise weil er lt. Gesetz auf
die Wahl der SchwV hingewirkt hat (>!), Dir den Rücken stärken.

Aber - warte das Verfahren ab und somit u.a.
die Bewertung Deines Arbeitsplatzes.

Solltest Du Dein Amt behalten können, so beachte die Vertrauensvolle Zusammenarbeit die auf Dich, den BR und den AG zukommt.


Gruß


Roland

Re: Schwerbehindertenvertretung

Andrea W., Tuesday, 05.04.2005, 11:40 (vor 6964 Tagen) @ barbara

Hallo Barbara,
ich glaube kaum, dass Du als Bereichsleitung eine leitende Angestellte bist. Oder hast Du evtl. den gesamten Pflegedienst des Hauses unter Dir. Es müßte ja eigentlich aus Deinem Arbeitsvertrag hervorgehen, ob Du eine leitende Angestellte bist oder ganz normal dem geltenden Tarif unterliegst. Stationsleitungen oder Abteilungsleitungen haben zwar eine leitende Position, was aber noch lange nicht unter dem Begriff leitende Angestellte fällt! Nicht einmal ein Chefarzt ist leitender Angestellter!!Aber die Sache wird sich beim GEricht ja problemlos klären lassen.
Darüberhinaus hat ja wohl der Betriebsrat die Wahl der SChwerbehindertenvertretung eingeleitet. Da hätte der doch auch schon prüfen müssen, wer sich zur Wahl stellen darf und wer nicht>
Selbstverständlich hast ein Anrecht auf TEilnahme an BR-Sitzungen wie auch Monatsgesprächen und sonstigen Ausschüssen. Und - was soll die Drohung mit der Kündigung> Das ist ja dümmlich und der ARbeitgeber wird sich eine schöne Watschen beim ARbeitsgericht abholen müssen. Auf die schnelle kann ich Dir jetzt auch nichts mehr raten, sondern Dir nur ein gutes Rückgrat und viel Glück wünschen und hoffen, dass Du in Zukunft vom BR auch entsprechende Rückdeckung bekommst.
Gruß Andrea

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