negativ Bescheide (Gleichstellung)

lehel, Hessen, Thursday, 10.12.2009, 09:58 (vor 5276 Tagen)

Hallo Zusammen,
ich habe ein gewaltiges Problem mit unserem Arbeitsamt bezüglich der Gleichstellungen.
Es gibt ein Urteil vom Sozialgericht Rheinland - Pfalz([Az.L 1 AL 72/08 oder S 3 AL 421/06 Mz) in dem einem Beamten von der Telecom eine Gleichstellung verweigerte wurde,da er als Beamter einen gesonderten Kündigungsschutz hat.
Ist mir auch einleuchtend nach dem Urteil zu beurteilen (liegt mir vor).
Nun sagt unser Arbeitsamt,da auch wir ein besondere Kündigungsschutz hätten (Ausschluß betriebsbedingter Kündigungen bis zu 31.12.2010), werden von uns keine Gleichstellungsanträge mehr bewilligt.
Da ich die betroffenen Unterstütze und auch versuche mit den Betroffene eine Begründung zu formulieren, in dem ich schon auf die entsprechenden Kündigungsfristen,oder die besonders gefährdete Bereich nach dem o.g. Wegfall des Kündigungsschutzes eingehe, wird den Betroffenen von Sachgebietsleiter des Arbeitsamtes gleich gesagt,sie bräuchten sich keine Hoffnungen zu machen.
Da bei uns etliche Bereiche von Outsourcing oder sogar mit Änderungskündigungen betroffen sein werden,könnte der Gleichstellungsantrag helfen, die betroffenen Kollegen, die auch schon die entsprechende Altersstruktur (Anfang 50)etwas zu schützen.
Ich fühle mich etwas Onmächtig,da mir dadurch ein wichtiges Werkzeug genommen wird.

negativ Bescheide

hackenberger, Thursday, 10.12.2009, 11:30 (vor 5276 Tagen) @ lehel

Hallo "lehel",

schaue doch einmal unter A-Z "Gleichstellung" dort findest Du vieles auch zum Thema "Gleichstellung Beamte". Das dort sachlich erwähnte kann man auch nutzen bei Gleichstellungen von Mandatsträges oder sonst kündigungsgeschützten AN. Gerde bei Mandatsträgern und deren zeitlich (Mandatszeit) begrenzten besonderen Kündigungsschutz muss man auf diese zeitliche Begrenzung entsprechend eingehen.

Auch ist ein Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen nicht gleich zu setzen mit Änderungskündigungen. Letztere können auch die AN erhalten welche nicht betriebsbedingt gekündigt werden können.

Hier muss man dann halt die Begründung für die Gleichstellung auf diese Fakten abstellen und entsprechend begründen.

Also muss man darauf abstimmen, dass ggf. eine Änderungskündigung aus in der Behinderung liegenden Gründen droht. Dieses nachvollziehbar aus diesen Gründen begründen und dehalb die Notwendigkeit der Gleichstellung erforderlich ist.

Dass also z.B. eine Änderungskündigung drohet/ drohen könnte, weil der AN aus Gründen der Behinderung die Anforderungen auf dem aktuellen Ap nicht mehr erfüllen kann, dem aber entgegen gewirkt werden könnte wenn der AN gleichgestellt wäre. Denn dann kann man ja die Rechte aus § 81 Abs. 4 SGB IX in Anspruch nehmen und der AG könnte auch für in der Behinderung liegende Leistungseinschränkungen oder notwendige Hilfe/ Unterstützung durch Dritte, wie Mittel der SchwbAV in Anspruch nehmen. Weiter könnte auch der Ap den Anforderungen aus der Behinderung entsprechend angepasst/ ausgestattet werden und auch hierfür könnten Drittmittel (SchwbAV/ Deutsche Rente usw.) in Anspruch genommen werden.

Bei Beamten könnte mit einer Gleichstellung eine vorzeitige Zurruhesetzung aus Gründen der Behinderung bzw. Umsetzung auf einen DP mit niedrigerem Endgrundgehalt entgegengewirkt werden.

Bezügl. Beamten findest Du auf den Seiten auch weiterführende Links.

Aussage zur Gleichstellung von Beamten bei der Telekom von der Bundesanstalt für Arbeit Hessen
Auszug aus einem Beschluss zum Thema

Auch findet man zu diesen Themen (allgemeine) wie immer etwas wenn man wie wir es immer wieder anregen die Suchfunktion nutzt.

Fazit:
Wichtig ist, man muss immer die Notwendigkeit mit der Behinderung bzw. in der Behinderung liegenden Gründen belegen. Dieses können z.B. auch merkliche behinderungsbedingte Krankenfehlzeiten sein, besonders wenn diese auch in Zukunft zu erwarten sind.

Denn auch Schwerbehindert/ Behinderte dürfen nicht aus anderen Gründen "bessergestellt" werden als sonstige nicht behinderte AN.

Also, so treffen z.B. die wirtschaftlichen Probleme zurzeit ALLE Beschäftigten, auch die behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten.

Wichtig ist auch, dass BR/PR diese von der SchwbV aufgezeigte Gefährdung / Begründungen der Notwendigkeit der Gleichstellung bestätigt. Also mit diesen zusammenarbeiten. Sehr günstig wäre es, wenn auch der AG diesen nicht wiedersprechen würde. Auch hier ist daher eine gute Zusammenarbeit sinnhaft.

negativ Bescheide

lehel, Hessen, Thursday, 10.12.2009, 11:55 (vor 5276 Tagen) @ hackenberger

» Hallo "lehel",
»
» schaue doch einmal unter A-Z "Gleichstellung" dort findest Du
» vieles auch zum Thema "Gleichstellung Beamte". Das dort sachlich
» erwähnte kann man auch nutzen bei Gleichstellungen von Mandatsträges oder
» sonst kündigungsgeschützten AN. Gerde bei Mandatsträgern und deren
» zeitlich (Mandatszeit) begrenzten besonderen Kündigungsschutz muss
» man auf diese zeitliche Begrenzung entsprechend eingehen.
Hier geht es nicht um Beamte, sondern um Arbeiterbereiche wie Reinigung,Küche, Gärtner, Wäscherei usw., die dem neuen AG zuteuer sind
»
» Auch ist ein Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen nicht
» gleich zu setzen mit Änderungskündigungen. Letztere können auch die AN
» erhalten welche nicht betriebsbedingt gekündigt werden können.
Habe mit einem BR-Mitglied zu dem Sachbearbeiter kontakt gesucht, und hat sich auf keine Argumentation eingelassen.
»
» Hier muss man dann halt die Begründung für die Gleichstellung auf diese
» Fakten abstellen und entsprechend begründen.
Habe ich versucht, aber habe die Antwort vom Sachbearbeiter erhalten, dies(Ausschluss von betriebsbedingter Kündigung) sei ein besondere Kündigungsschutz.
»
» Dass also z.B. eine Änderungskündigung drohet/ drohen könnte, weil der AN
» aus Gründen der Behinderung die Anforderungen auf dem aktuellen Ap nicht
» mehr erfüllen kann, dem aber entgegen gewirkt werden könnte wenn der AN
» gleichgestellt wäre. Denn dann kann man ja die Rechte aus § 81 Abs. 4
» SGB IX
in Anspruch nehmen und der AG könnte auch für in der
» Behinderung liegende Leistungseinschränkungen oder notwendige Hilfe/
» Unterstützung durch Dritte, wie Mittel der SchwbAV in Anspruch
» nehmen. Weiter könnte auch der Ap den Anforderungen aus der
» Behinderung entsprechend angepasst/ ausgestattet werden und auch
» hierfür könnten Drittmittel (SchwbAV/ Deutsche Rente usw.) in Anspruch
» genommen werden.
» Hier könnte eventuell ein Ansatz sein,aber in bestimmten Bereichen,wieder nicht.Umsetzungsmöglichkeiten bietet sich aus diesen Bereichen keine mehr,da gerade diese Bereiche Outgecourst werden sollen.
» Bei Beamten könnte mit einer Gleichstellung eine vorzeitige
» Zurruhesetzung
aus Gründen der Behinderung bzw. Umsetzung auf einen
» DP mit niedrigerem Endgrundgehalt entgegengewirkt werden.
»
» Bezügl. Beamten findest Du auf den Seiten auch weiterführende Links.
»
» Aussage zur Gleichstellung von Beamten bei der Telekom von der
» Bundesanstalt für
» Arbeit Hessen

» Auszug aus einem
» Beschluss zum Thema
»
» Auch findet man zu diesen Themen (allgemeine) wie immer etwas wenn man wie
» wir es immer wieder anregen die Suchfunktion nutzt.
»
» Fazit:
» Wichtig ist, man muss immer die Notwendigkeit mit der Behinderung bzw. in
» der Behinderung liegenden Gründen belegen. Dieses können z.B. auch
» merkliche behinderungsbedingte Krankenfehlzeiten sein, besonders wenn
» diese auch in Zukunft zu erwarten sind. Denn auch Schwerbehindert/
» Behinderte dürfen nicht aus anderen Gründen "bessergestellt" werden. Also,
» so treffen z.B. die wirtschaftlichen Probleme zurzeit ALLE
» Beschäftigten, auch die behinderten und schwerbehinderten Beschäftigten.
Fazit ist zur Zeit für mich: Ich werde diese Betroffenen zum VDK schicken, mit dem gedanke,wenn hier eine Wiederspruchswelle kommt, wierd mann sich von dem Gedanken der Gleichsetzung mit Beamten verabschieden.
Vielen Dank Bernhard für Deine Bemühungen.

negativ Bescheide

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 10.12.2009, 12:53 (vor 5276 Tagen) @ lehel

Hallo,

sofern bei Euch nur betriebsbedingte Beendigungskündigungen ausgeschlossen sind, ist das m. E. kein Grund, die GS zu versagen. Wenn weiterhin die Möglichkeit von personenbedingten Kündigungen sowie betriebsbedingten Änderungskündigungen besteht, muß das von der AA berücksichtigt werden.

Vielleicht besteht ja die Möglichkeit, mit den Zuständigen bei der AA dies mal gesprächsweise zu erörtern.
In meiner Region werden jedenfalls von den AA's auch alle gem. TV-N (vergleichbar TV-ÖD) ordentlich unkündbaren AN gleichgestellt, wenn eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist z. B. wegen erhöhter behinderungsbedingter Fehlzeiten denkbar für den AG wäre

--
&Tschüß

Wolfgang

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