Dienstunfall (BEM)

Volker Reck @, Hamm, Wednesday, 06.04.2005, 10:03 (vor 6968 Tagen)

Ichbin seit 25 als Beamter tätig z. Z. als Feuerwehrmann, hatte vor 3 Jahren einen qualifizierten Dienstunfall ( Rückenverletzung), bekomme von der BG einen Unfallausgleich von 30 %, bei dem zuständigen Versorgungsamt habe ich eine GdB von 40%.
Ich kann keine Gegenstände von mehr als 20 kg heben und bin daher in der Leitstelle tätig. Nun sind aufgrund des Unfalls die Beschwerden so groß geworden, das eine sitzende Tätigkeit von mehr als 3 Stunden zu erheblichen Schmerzen führt. Der Dienstherr verlangt aber eine durchgehnde Arbeitszeit von 12-15 Std die nur durch den Gang zur Toilette unterbrochen wird.
Auf meine Einwände gegen die meiner Meinung nach zu lange Arbeitszeit wurde mir angedroht mich vom Amtsarzt auf meine Dienstfähigkeit hin untersuchen zu lassen und ggf eine Entlassung aus dem Dienst anzustreben.
Meine Frage daher: ist das so einfach möglich>
was ist mit den Fürsorgemaßnahmen des Dienstherrn >
mit welchen Einbußen muß ich beim Gehalt rechnen >

Dienstunfall

hackenberger, Wednesday, 06.04.2005, 17:51 (vor 6968 Tagen) @ Volker Reck

Hallo Volker,

der AG hat bei Mitarbeitern grundsätzlich eine Fürsorgepflicht. Für AN welche unter die Regelungen des SGB IX fallen - Schwerbehinderte und Gleichgestellte - gelten weiter die Regelungen des SGB IX, hier besonders der § 81 (behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes/-umfeld.

Du könntest versuchen eine Gleichstellung zu erhalten. (Antrag an die Agenturen für Arbeit). Dann würdest auch Du unter die besonderen Regelungen des SGB IX fallen.

Der AG müsste dann prüfen ob und in wie weit der Arbeitsplatz/-umfeld auf die Belange auf Grund der Behinderung angepasst werden kann, ggf. auch tech. Anpassungen.

Der AG hat aber ggf. auch im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu prüfen, ob der AN (also auch Du) auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen keinen Schaden durch seine berufliche Tätigkeit erleidet. Hierunter könnte dann auch eine Vorstellung beim Amtsarzt fallen.

Als AN der unter die Regelungen des SGB IX fallen hat man einen weiteren, also zusätzlichen Anspruch Teilzeitbeschäftigung, sofern es dem AG zumutbar ist. Aber auch hier gilt der vorher stehende Absatz.

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