Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale (Hilfsmittel)

c.amio, Saarland, Wednesday, 10.03.2010, 09:43 (vor 5164 Tagen)

Hallo Miteinander,:-)

ich wollte etwas zu dem Thema" Zuschuß des Integrationsamtes" wissen.
In Zusammenarbeit mit dem Integrationsamt und dem Arbeitbgeber habe ich einen Höheren Betrag zur Modernisierung eines schwerbehindertengerechten Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale erreicht.
Mir ist nur bekannt, dass es ein höherer Betrag ist.
Habe ich Anspruch auf Offenlegung des Betrages.

Gruß::flower:

--
Viele Grüße
Acryler

Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 10.03.2010, 14:50 (vor 5164 Tagen) @ c.amio

Hallo flower,

ein Zuschuß des IA zur Arbeitsplatzgestaltung erfolgt mittels eines rechtsmittelfähigen Bescheides.
M. E. resultiert aus § 96 Abs. 2 SGB IX auch durchaus das Recht, Einblick in diesen Bescheid zu bekommen, wenn das IA nicht sowieso von sich aus der SBV eine Kopie zukommen läßt.

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale

hackenberger, Wednesday, 10.03.2010, 14:54 (vor 5164 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

also § 96 Abs. 2 SGB IX, kann hier auf KEINEN Fall zur Anwendung kommen. Du meinst vielleicht § 95 Abs. 2 SGB IX. Aber auch hier sehe ich Fragen, denn hier geht es um rein wirtschaftliche Zahlen. Es ist für die Arbeit der SchwbV nicht notwendig dieses Wissen zu haben. Wichtig für die SchwbV ist nur das Wissen, dass jetzt ein Ap eingerichtet ist der passt.

Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale

c.amio, Saarland, Wednesday, 10.03.2010, 15:13 (vor 5164 Tagen) @ hackenberger

Hallo,:lookaround:

danke für die Antwort.
Unser Haus hat schon vor meiner Zeit eine innerbetriebliche Vereinbarung BEM mit dem BR abgeschlossen. Ich habe dort einen § gefunden, dass der BR und die SBV ein Recht auf Information über Einnahmen und Ausgaben bei Anträgen an das IA oder ARG haben.
Habe auch schon den AG um Info gebeten.


Gruß:flower:

--
Viele Grüße
Acryler

Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 22.03.2010, 17:12 (vor 5152 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

ich komme leider erst jetzt dazu, nochmal zu antworten. Mit dem § 95 hast Du natürlich recht, das war ein Schreibfehler.

Ich bin aber nach wie vor der Meinung, daß die SBV auf den Inhalt derartiger Förderbescheide Anspruch hat.
Zum Einen geht es grundsätzlich darum, daß es eine Angelegenheit ist, die sich im Verantwortungsbereich des AG abspielt und von der ein SbM betroffen ist.
Zum Anderen frage ich Dich aber auch, wie im Einzelfall die SBV vernünftig Konzepte erarbeiten soll, wenn sie z. B. gar nicht weiß, ob und falls ja in welcher Höhe der AG Zuschüsse erwarten kann oder ob der AG überhaupt den Antrag gestellt hat. Denn im Einzelfall (den ich bei einer befreundeten SBV mitverfolgt habe) muß dem AG nachgewiesen werden können, daß eine Maßnahme nach § 81 Abs. 4 SGB IX nur deshalb so teuer wurde, weil der AG den Antrag beim IA nicht rechtzeitig gestellt hatte und er deswegen abgelehnt wurde.

Somit sehe ich eigentlich schon eine Notwendigkeit und Rechtfertigung für die Aufgabenerledigung einer SBV, diese Angaben zu bekommen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale

hackenberger, Monday, 22.03.2010, 17:30 (vor 5152 Tagen) @ albarracin

Hallo "albarracin",

» Ich bin aber nach wie vor der Meinung, dass die SBV auf den Inhalt
» derartiger Förderbescheide Anspruch hat.
» Zum Einen geht es grundsätzlich darum, dass es eine Angelegenheit ist, die
» sich im Verantwortungsbereich des AG abspielt und von der ein SbM
» betroffen ist.
Es bleibt dabei, es ist zum einen eine reine wirtschaftliche Sache. Weiter, es ist kein AG verpflichtet Mittel zu beantragen. Auch sind es stets "Kannleistungen" welche auch von verschiedenen Faktoren abhängig sind.

Ob ein AG das für ihn wirtschaftlich zumutbare getan hat, entscheidet letztlich das ArbG. Dem gegenüber muss der AG dann auch alle Karten offenbaren.

Die SBV kann ja mit dem REHA-Leister versuchen Kontakt zu bekommen und dort über eine mögliche Höhe der ggf. bewilligten Mittel anfragen. Wenn aber z.B. die Deutsche Rentenversicherung Leistungsträger ist, geht ohne Vollmacht des Versicherten, da sie nie den AG fördert sondern nur den Versicherten der dann seinen Leistungsanspruch an den AG abtreten muss, gar nichts.

Blindenarbeitsplatz in der Telefonzentrale

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 22.03.2010, 19:14 (vor 5152 Tagen) @ hackenberger

» Hallo "albarracin",
Hallo Bernhard
»
» » Ich bin aber nach wie vor der Meinung, dass die SBV auf den Inhalt
» » derartiger Förderbescheide Anspruch hat.
» » Zum Einen geht es grundsätzlich darum, dass es eine Angelegenheit ist,
» die
» » sich im Verantwortungsbereich des AG abspielt und von der ein SbM
» » betroffen ist.
» Es bleibt dabei, es ist zum einen eine reine wirtschaftliche Sache.
» Weiter, es ist kein AG verpflichtet Mittel zu beantragen. Auch sind es
» stets "Kannleistungen" welche auch von verschiedenen Faktoren abhängig
» sind.
»
» Ob ein AG das für ihn wirtschaftlich zumutbare getan hat, entscheidet
» letztlich das ArbG. Dem gegenüber muss der AG dann auch alle Karten
» offenbaren.
Dann werden wir hier wohl unterschiedlicher Meinung bleiben. Jedenfalls stützt das hiesige IA meine Meinung.
»
» Die SBV kann ja mit dem REHA-Leister versuchen Kontakt zu bekommen und
» dort über eine mögliche Höhe der ggf. bewilligten Mittel anfragen.
Sorry, aber der Leistungserbringer darf das ohne Weiteres gar nicht an Dritte weitergeben, sofern nicht eine ausdrückliche vorherige Genehmigung des Leistungsbeziehers vorliegt.

» Wenn aber z.B. die Deutsche Rentenversicherung Leistungsträger ist, geht
» ohne Vollmacht des Versicherten, da sie nie den AG fördert sondern nur den
» Versicherten der dann seinen Leistungsanspruch an den AG abtreten muss,
» gar nichts.

Auch hier muß ich Dir leider widersprechen. § 34 Abs. 1 SGB IX sieht direkte Leistungen an AG - auch für Hilfsmittel - ausdrücklich vor. Gem. § 16 SGB VI gilt dies auch für die Träger der Rentenversicherung.
Und da liegt vielleicht der Hase im Pfeffer. Ich habe in meinen Akten aus den letzten 3 Jahren 11 Leistungsbescheide der DRV'en an meinen AG, mit denen Hilfsmittel von SbM gefördert wurden. Als dann einem der Begünstigten doch noch krankheitsbedingt wegen "Unzumutbarkeit" gekündigt werden sollte, konnte ich ggü. dem IA sehr schnell auf Grundlage der mir vorliegenden Förderbescheide nachweisen, daß die behauptete finanzielle Belastung nicht stimmte. Das Verfahren war sehr schnell zugunsten des sbM beendet.

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&Tschüß

Wolfgang

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