Zwangspensionierung (Kündigung)

Traktor, Wednesday, 13.04.2005, 10:32 (vor 6962 Tagen)

Hallo,
das Thema ist nicht neu, für mich aber schon. Vielleicht gibt es hier Hilfe.
Bin 41 Jahre lang im öD, seit 20 Jahren im Kommunaldienst (GL). Oktober 2003 dann Prostata-Ca. Seitdem DU.
Mein Dienstherr (Gemeinde X) hat gegen mich die Zwangspensionierung angeleiert. Mit Anhörungstermin im LRA. Beim Amtsarzt war ich drei Mal. 1. ( Sept.04) Noch ein Viertel Jahr warten, 2. (Dez. 04) DU, 3. (März 05) nicht mehr DU mit Arbeitsversuch ab 01.04.05 aufgrund des fachärztlichen Berichts.
Bezüge wurden ab 02/05 bereits verkürzt. Wg. vorangegangener Ehe Versorgungsausgleich verpflichtet. D.h. Pension wird gehörig eingekürzt. Habe mich deshalb "gesund" schreiben lassen.
Nun will Gemeinde das letzte Gutachten anfechten. Einem Arbeitsversuch (auf 2 Monate) würde nur zugestimmt, wenn ich eine Haftungsausschlusserklärung abgebe, dass ich trotz DU wieder arbeiten will. Beim inzwischen unterbrochenen Dienstantritt hat man mir einen GVPl überreicht, nach welchem ich nun eine minderwertige Tätigkeit ausüben soll. Die bislang unterstellten Kollegen wurden an meine frühere Position gestellt und dürfen über mich befinden (von Stelle 2 auf Stelle 4 zurück). Da geht das Mobbing dann munter weiter!
Ich denke, unter solchen Umständen kann mir ein Dienst nicht zugemutet werden (was meine bisherige "Regierung" ja nur beabsichtigt). Gibt es da keinen besseren Weg>
(SB mit GdB = 70).

Zwangspensionierung

hackenberger, Wednesday, 13.04.2005, 13:04 (vor 6962 Tagen) @ Traktor

Hallo,

der AG hat den § 84 (1 und 2) des SGB IX zu beachten.

Eine sofern er also diese Maßnahmen nach § 84 nicht durchführt und der AN am besten gestützt durch eine ärtzliche Bescheinigung seine Arbeitsfähigkeit erklärt dürfte der AG hier Probleme bekommen.

Aber es gibt noch keine mir bekannten Urteile welche das Thema "Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand" unter Beachtung der neuen Verpflichtungen der AG in Folge des § 84 behandeln.

Es gelten weiter auch im öfftl. Dienst die Regelungen des § 81. Kurz gefaßt "Anspruch auf Beschäftigung gem. Befähigung und Leistungsvermögen".

Es gibt inzwischen Rechtsaufsätze welche eine Kündigung bei Außerachtlassung der Verpflichtungen des AG aus dem § 84 (2) für nicht mehr möglich erachten. Es wäre aber hier ggf. in einem Rechtsstreit zu klären in wie weit hier dieses auch für Beamte zutrifft.

Gemäß Bundesbeamtengesetz entscheidet letztendlich der Dienstherr über die Dienstfähigkeit.

Zwangspensionierung

Günther, Wednesday, 13.04.2005, 14:52 (vor 6962 Tagen) @ Traktor

Hallo,

der § 84 (2) SGB IX gilt auch für Beamte.

Siehe:

http://www.agsv.nrw.de/Aktuelles/Praevention/Download/Pr__vention1/index.html

Hier wird von einem Arbeits- bzw. Dienstverhältnis gesprochen. Somit gilt es ebenso für Beamte.

Erwähnt wird noch ein Urteil zu § 84 (1) SGB IX. Es ging um eine verbeamtete Richterin, schwerbehindert, auf Probe, die entlassen werden sollte. Aber: 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 9. Oktober 2003, AZ: 2M105/03 wurde inzwischen klargestellt, ein Verstoß gegen das Präventionsgebot kann zur formalen Rechtswidrigkeit einer Personalmaßnahme führen.

Gruß
Günther

Zwangspensionierung

hackenberger, Wednesday, 13.04.2005, 16:51 (vor 6962 Tagen) @ Günther

Hallo Günther,

ich habe nicht behauptet, dass der § 84 (2) nicht für Beamte Anwendung findet. Habe ich mich ggf. missverständlich ausgedrückt>:-(

Ob letztlich ein Verwaltungsgericht bei einer Klage eine vorzeitige Zuruhesetzung für rechtswidrig erklärt sofern der § 84 (2) nicht entsprechend beachtet wird muss sich letztlich in einem entsprechenden Klageverfahren klären.

Bei dem erwähnten Urteil schreibst Du ja auch .....ein Verstoß gegen das Präventionsgebot >> KANN << zur formalen Rechtswidrigkeit einer Personalmaßnahme führen.:-(

Zwangspensionierung

Claus-Peter Kornalewski, Monday, 12.12.2005, 15:56 (vor 6719 Tagen) @ Traktor

Lieber Kollege,
es gibt auch im ö.D. bessere und schlechtere Arbeitgeber.
Ich bin - Gott sei Dank - bei dem besseren, meiner Sparkasse.
Bin 58,5 Jahre alt, seit fast 40 Jahren dort beschäftigt, war
stv.Abt.Leiter (ständ.Vertreter nach BAT II Fg.10) in einer Abt. mit ca. 70
Mitarbeitern. Ich war Personalratsmitglied und gleichzeitig Vertreter der
Schwerbehinderten. Jetzt bin ich "nur" noch 2.stv.Schwerb.-Vertreter.
Am 3.12.1996 mußte ich meinem obersten Chef von meiner chron.Erkrankung
(Parkinson) berichten. Ich tat es freiwillig und habe immer mit offenen
Karten gespielt.
Trotzdem haben sie mich zum stv.Abt-Leiter befördert.
Als ich jetzt vor ein paar Monaten die Reißleine ziehen mußte (der Streß auf
diesem Platz war extrem hoch), schuf man im Stab für mich eine Stelle bei gleicher Vergütung und nicht so stressigen Aufgaben.
Kann man sich dafür nicht auch einmal bedanken> Ich tat dies, und die hohen Herren haben sich darüber auch gefreut.
Jetzt kam für mich das Problem der Tarifveränderung zum 1.10.2005.
Vorher 6 Monate Gehalts-Lohnfortzahlung, jetzt nur noch 6 Wochen.
Da ich über den 30.9. - 1.10. krankgeschrieben war -wirklich Zufall-,
habe ich die Lohnfortzahlung immer noch, da ich seit Mitte Sept.krank geschrieben bin.
Ich muß die Zeit bis zum 30.6.2007 noch überstehen, damit ich ohne Abschlag "in Rente" gehen kann.
Bloß wie ich die Zeit überstehen soll, wenn ich im Jan-Febr. wieder arbeiten werden kann, weiß ich auch noch nicht.Aber es gibt sicher wieder eine Lösung.
Vielleicht hat jemand von Euch ja auch einen Vorschlag für mich>
Ich würde mich sehr darüber freuen.

Zwangspensionierung

Traktor, Tuesday, 13.12.2005, 12:45 (vor 6718 Tagen) @ Claus-Peter Kornalewski

Ich bin inzwischen im vorgezogenen Ruhestand, weil es einfach keinen Sinn macht, gegen den AG zu klagen und gleichzeitig auf eine Wiederbeschäftigung abzuzielen. So habe ich letztlich auf alle Rechtsmittel verzichtet, den Versorgungsabschlag in Kauf genommen und habe seit einem halben Jahr meine Ruhe. Ich hätte sonst bis zu einer Entscheidung den geringeren Dienstposten wohl annehmen müssen. Zwar ist es nur schwer zu verkraften, wenn man nach der langen Dienstzeit (ich habe meinen Posten immer sehr ernst genommen) ohne jegliche Verabschiedung in der Versenkung verschwinden muss. Da kommt dann dein Nachfolger, legt die Entlassungsurkunde auf den Tisch und das war's dann.
Trotzdem kann ich den Kollegen in ähnlicher Lage nur raten, einen Schlussstrich zu ziehen, denn dann ist man für den -wer weiß wie langen- Rest seines Lebens ein freier Mensch.

Zwangspensionierung

Nico Anders @, Wednesday, 14.12.2005, 18:34 (vor 6717 Tagen) @ Claus-Peter Kornalewski

Lieber Kollege,

die meisten Sparkassen in Deutschland haben mit Datum des 1.10.2005 umgestellt von BAT auf TvÖD, der normalerweise eine 6wöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle vorsieht.

Meine diesbezügliche Nachfrage in der Personalabteilung einer Sparkasse ergab, dass bei langjährigen Mitarbeitern/innen, für die ohnehin die "Besitzstandswahrung" in anderen Bereichen bei Schlechterstellung durch Änderungen/Neuerungen greift, auch hier keine Nachteile zu befürchten haben.

Die Auskunft lautete wie folgt: Der Arbeitgeber zahlt zunächst 6 Wochen den Lohn fort und im Anschluß den Differenzbetrag bestehend aus Zuwendung der Kasse und Monatsgehalt netto, so dass sich in den ersten 6 Monaten nach wie vor keine effektiven Abschläge für den AN ergeben sollen.

Ein praktischer Fall unter den o.g. Prämissen war dort jedoch bisher nicht bekannt.

Vielleicht fragen Sie einmal bei Ihrem AG in der Personalabt. nach.

MfG - Nico Anders

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